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   KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16   

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https://dejure.org/2018,30119
KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16 (https://dejure.org/2018,30119)
KG, Entscheidung vom 16.08.2018 - 9 W 91/16 (https://dejure.org/2018,30119)
KG, Entscheidung vom 16. August 2018 - 9 W 91/16 (https://dejure.org/2018,30119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Notarkosten für vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GNotKG § 92 Abs. 2
    Begriff der vollständigen Erstellung des Entwurfs i.S. von § 92 Abs. 2 GNotKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Naumburg, 02.02.2016 - 2 W 1/16

    Notargebühr bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens: Vorbereitung

    Auszug aus KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
    Vielmehr genügt es, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorliegt, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte, selbst wenn im Termin noch (auch umfangreichere) Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (OLG Naumburg, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 2 W 1/16 -, Rn. 11, juris; Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682).

    Für die Frage der Vorzeitigkeit der Beendigung ist die Ursache dieses Umstandes kostenrechtlich nur insoweit maßgeblich, als die Beendigung nicht aus Gründen erfolgen darf, die in der Person des Notars selbst liegen (vgl. Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV GNotKG - OLG Naumburg, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 2 W 1/16 -, Rn. 10, juris).

  • KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16

    Notarkosten für vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren: Kostenschuldnerschaft

    Auszug aus KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
    Gemessen an diesen Grundsätzen, denen sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 ff., juris), ist der Antragsteller Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, weil er durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst hat.

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber, dass der Verkäufer - nach dem Vortrag des Antragstellers - die Antragsgegnerin bereits zuvor mit der Beurkundung beauftragt habe (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
    Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht seine Ermessensausübung nicht begründet (KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 Rn. 15 f, juris) und für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
    Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 -, Rn. 17, juris; Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.
  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20

    Beurkundungsauftrag durch schlüssiges Verhalten

    Aus dem in Nr. 21.302 KV GNotKG vorgegebenen Gebührenrahmen fiel die Höchstgebühr von 2, 0 an, denn der Vertragsentwurf des Antragsgegners ist vollständig im Sinne des § 92 Abs. 2 GNotKG (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Senat, Beschluss vom 16. August 2018 - 9 W 91/16 - juris Rn. 10 - 12).
  • LG Stendal, 05.01.2021 - 23 OH 5/19

    Notarkosten: Gebühr für einen Grundstückskaufvertragsentwurf; Vollständigkeit des

    Wann der Entwurf vollständig im Sinne von § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt ist, richtet sich vor allem nach dem Beurkundungsauftrag (KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018 - 9 W 91/16).

    Maßgeblich ist, dass ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelungswerk in verlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann, selbst wenn im Termin noch Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018 - 9 W 91/16; LG Düsseldorf Beschluss vom 09.01.2017 - 25 T 250/16; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2016 - 2 W 1/16).

    Das Fehlen rein tatsächlicher Angaben (z.B. Anschrift, Familienstand), die der Notar nicht selbst feststellen kann und die von den Beteiligten vor der Beurkundung beizubringen sind, steht der vollständigen Fertigung nicht entgegen, weil die Verwendbarkeit des Entwurfs für die Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2018 - 9 W 91/16).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2024 - 20 W 2/22

    Zur Frage unrichtiger Sachbehandlung bei später Terminsvergabe durch Notar und

    Der vollständigen Erstellung eines Entwurfs steht auch nicht entgegen, wenn noch tatsächliche Angaben wie Anschriften oder Datumsangaben fehlen oder durch Platzhalter ersetzt sind, die von den Beteiligten in einem Beurkundungstermin noch ohne Weiteres hätten ergänzt werden können und deshalb einer Verwendbarkeit des Entwurfs für die Vertragsbeteiligten nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2018, 9 W 91/16, Tz. 10; LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2017, 9 OH 6/16, juris Tz. 23; LG Bremen, Beschluss vom 31.01.2019, 4 T 667/16, Tz. 28; jeweils juris; Volpert / Teubel in Schneider / Volpert / Fölsch, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 33a und 33b; Diehn in Korintenberg, a. a. O., § 92 GNotKG, Rn. 42).
  • LG Schwerin, 15.11.2021 - 5 OH 3/21

    Vollständigkeit eines Entwurfs im Sinne des Gebührenrechts

    bb) Wann ein Entwurf vollständig i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt ist, richtet sich vor allem nach dem Beurkundungsauftrag (KG, Beschl. v. 15.8.2018 - 9 W 91/16, Juris Rn. 9 = BeckRS 2018, 22667 Rn. 9; OLG Dresden, Beschl. v. 1.2.2021 - 17 W 34/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 5.12.2017 - 19 OH 7/17, BeckRS 2017, 153728 Rn. 22 f.).
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