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   KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14   

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https://dejure.org/2016,42297
KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14 (https://dejure.org/2016,42297)
KG, Entscheidung vom 16.09.2016 - 22 W 65/14 (https://dejure.org/2016,42297)
KG, Entscheidung vom 16. September 2016 - 22 W 65/14 (https://dejure.org/2016,42297)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1b Abs 4 BetrAVG, § 21 BGB, § 56 BGB, §§ 56 ff BGB, § 60 BGB
    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse der betrieblichen Altersversorgung

  • IWW

    § 38 Abs. 3 FamFG; § 1b Abs. 4 BetrAVG; § 60 BGB; § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG

  • Deutsches Notarinstitut

    BetrAVG § 1b Abs. 4; BGB §§ 21, 22
    Vereinsregister: fehlende Eintragungsfähigkeit einer betrieblichen Unterstützungskasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse i.S. von § 1b Abs. 4 BetrAVG im Vereinsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse i.S. von § 1b Abs. 4 BetrAVG im Vereinsregister

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Eintragung eines Vereins im Vereinsregister als Idealverein bei Betrieb einer Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 424
  • MDR 2017, 160
  • WM 2017, 404
  • Rpfleger 2017, 216
  • NZG 2016, 1352
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 26.10.2004 - 1 W 269/04

    Vereinsrecht: Vorliegen eines wirtschaftlichen Vereins

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).

    Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 20).

    Eine Gesamtschau all dieser Faktoren spricht ebenfalls für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris).

  • OLG Köln, 28.09.2009 - 2 Wx 36/09

    Zulässigkeit der Eintragung eines Vereins als Unterstützungskasse

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    1) Nach § 60 BGB ist die Anmeldung eines Vereins immer dann zurückzuweisen, wenn den förmlichen und sachlichen Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist oder wenn sonst gesetzliche Hinderungsgründe bestehen (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009, 2 Wx 36/09, FGPrax 2009, 275, juris Rn. 11).

    Die darin incidenter liegende Erklärung, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, reicht aber für die Feststellung seiner Eintragungsfähigkeit nicht aus, weil in dieser Erklärung nur eine für das Registergericht unverbindliche Rechtsansicht des Beteiligten liegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009, 2 Wx 36/09, FGPrax 2009, 275, juris Rn. 11).

    Denn das wäre nur der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideellen Zielsetzung eine untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. September 2009, 2 Wx 36/09, juris Rn.16).

  • OLG München, 28.05.2013 - 31 Wx 136/13

    Vereinsregister: Eintragungsfähigkeit einer Gruppenunterstützungskasse

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Auch, wenn man dies als Hauptzweck einer Unterstützungskasse ansehen wollte (so OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, juris Rn. 2), liegt darin jedoch keine ideelle Förderung von Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens sowie deren Angehöriger im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (so aber OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, juris Rn. 2).

    Damit können Unterstützungskassen nicht allgemein als nicht wirtschaftliche Vereine angesehen werden (so aber: OLG München, Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, MDR 2013, 857, juris Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 2124).

    Die entsprechende Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 28.05.2013, 31 Wx 136/13, MDR 2013, 857, juris Rn. 3) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).

    Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 20).

  • KG, 06.09.2016 - 22 W 35/16
    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, dass ein als Unterstützungskasse tätiger Verein stets als Idealverein anzusehen ist (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris).

    Ob der Beteiligte im vorliegenden Fall einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgt, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16; vgl. ferner KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, juris Rn. 6; zuletzt: KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403, juris Rn. 19).

    Eine Gesamtschau all dieser Faktoren spricht ebenfalls für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 06.09.2016, 22 W 35/16, juris; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris).

  • LG Braunschweig, 22.10.1999 - 8 T 906/99

    Anspruch auf Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister;

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Riskante Kapitalanlageformen bergen vielmehr ein erhebliches Risiko - bis hin zum völligen Verlust der Anwartschaften - in sich, worauf bereits das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 22.10.1999, 8 T 906/99, NJW-RR 2000, 333, juris Rn. 53) zutreffend hingewiesen hat.
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1996 - 3 Wx 484/95
    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).
  • BayObLG, 27.10.1976 - 2 Z 40/76
    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).
  • BGH, 04.06.1986 - I ZR 29/85

    Fernsehzuschauererforschung; Wettbewerbswidrigkeit einer vereinsrechtlich

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1986, I ZR 29/05, juris Rn. 15 = NJW 1986, 3201, 3202).
  • KG, 03.06.2016 - 22 W 122/15

    Eintragung in das Vereinsregister: Feststellung des nicht wirtschaftlichen

    Auszug aus KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14
    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist neben dem Wortlaut der Satzung auch danach zu beurteilen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt (KG, Senat, Beschluss vom 3. Juni 2016, 22 W 122/15, S. 4 der BA; KG, Senat, Beschluss vom 16.02.2016, 22 W 71/15, MDR 2016, 403 = juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, 1 W 269/04, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996, 3 Wx 484/95, juris, Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 27. Oktober 1976, 2 Z 40/76, juris, Rn. 28).
  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 4 K 18.1400

    Abgrenzung von Idealverein und wirtschaftlichem Verein

    In der Praxis wird häufig neben der Rechtsform der GmbH und der Stiftung auch die Rechtsform des Idealvereins gewählt (Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 12; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 16; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) - Bd. I: Arbeitsrecht, 22. EL März 2018, Kapitel 3: Die Grundverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis und die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 175).

    b) Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH, U.v. 4.6.1986 - I ZR 29/85 - juris Rn. 15; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 13; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19; Reuter in MüKo BGB, 7. Auflage 2015, § 22 BGB Rn. 6).

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (vgl. in ständiger Rechtsprechung Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 13; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (Kammergericht, B.v. 26.10.2004 - 1 W 269/04, juris; zuletzt: Senat MDR 2016, 403; Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris Rn. 12; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris Rn. 19).

    h) Aus den genannten Gründen ist den Beschlüssen des Kammergerichts, die bei einer Unterstützungskasse jeweils die Voraussetzungen des § 22 BGB bejaht haben (Kammergericht, B.v. 6.9.2016 - 22 W 35/16 - juris; Kammergericht, B.v. 16.9.2016 - 22 W 65/14 - juris), nicht zu folgen.

    Im Gegensatz zu der Konstellation im Beschluss vom 16.9.2016 - 22 W 65/14 ist im Fall der Klägerin der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen vorgesehen, vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 5 der Statuten.

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 29 K 279.18
    Hiernach wird die überwiegende Zahl der betrieblichen Unterstützungskassen als Idealverein eingeordnet (LG Münster, Beschl. v. 14. April 2008 - 5 T 852/06, Rpfleger 2008, 426, zitiert nach juris, dort Rdn. 62f.; OLG München, Beschl. v. 28. Mai 2013 - 31 Wx 136/13, Rpfleger 2013, 540, zitiert nach juris, dort Rdn. 3 und VG Augsburg, Urt. v. 14. November 2018 - Au 4 K 18.1400, npoR 2019, 171, zitiert nach juris, dort Rdn. 46), ohne dass dies jedoch rechtlich zwingend wäre (KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 17).

    Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist im Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21f. BGB zu ermitteln (KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19).

    Die hierdurch zum Ausdruck kommende Einordnung findet jedoch ihre Grenzen dort, wo sie zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Widerspruch steht (BayObLG, Beschl. v. 27. Oktober 1976 - 2 Z 40/76, Rpfleger 1977, 19, zitiert nach juris, dort Rdn. 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. Januar 1996 - 3 Wx 484/95, Rpfleger 1996, 291, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 und KG Berlin, Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19).

    Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (BVerwG, Urt. v. 6. November 1997 - 1 C 18/95, BVerwGE 105, 313, zitiert nach juris, dort Rdn. 20; KG, Beschl. v. 6. September 2016 - 22 W 35/16, FGPrax 2017, 71, zitiert nach juris, dort Rdn. 13 und Beschl. v. 16. September 2016 - 22 W 65/14, Rpfleger 2017, 216, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 sowie BGH, Beschl. v. 16. Mai 2017 - II ZB 7/16, BGHZ 215, 69, zitiert nach juris, dort Rdn. 19).

  • KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20

    Vereinseintragung in Vereinsregister setzt eine formgerechte notarielle Anmeldung

    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
  • KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20

    Zivilprozessrecht, Familienrecht

    Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 u. 2 FamFG, nachdem das Amtsgericht seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat und er dadurch in seinen Rechten berührt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 22 W 10/20 -, juris-Rn. 4; Senat, Beschluss vom 16. September 2016 - 22 W 65/14 -, juris-Rn. 12).
  • KG, 23.11.2020 - 22 W 13/20
    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
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