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   KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03   

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https://dejure.org/2003,9754
KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03 (https://dejure.org/2003,9754)
KG, Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 AR 6/03 (https://dejure.org/2003,9754)
KG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 1 AR 6/03 (https://dejure.org/2003,9754)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einklang des Nr. 1226 KV zu§ 11 Abs. 1 GKG mit höherrangigem Recht; Umfang des Entscheidungsspielraums und Gestaltungspielraums des Gebührengesetzgebes aus der Sicht des Grundgesetzes; Einschränkung der Befugnis des Gesetzgebers durch die Begrenzungs- und Schutzfunktion ...

  • Judicialis

    GKG KV Nr. 1226 § 11 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG KV Nr. 1226 § 11 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1223
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Der Gebührengesetzgeber verfügt aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, NVwZ 2003, 715, 716 f.; JurBüro 2000, 146; BVerfGE 97, 332, 345; 50, 217, 226 f.; vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, 869; 1998, 1375; KGR 1998, 38 L).
  • OLG Koblenz, 20.02.2003 - 10 U 883/02

    Anforderungen an die Verwerfung der Berufung durch Beschluss;

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Das Gericht muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "überzeugt" sein, dass die Berufung auf der Grundlage des gesamten zu berücksichtigenden Sach- und Streitstands (§§ 528 ff. ZPO) auch nach einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zweifelsfrei keinen Erfolg haben kann; weder genügt eine bloß summarische Prüfung, noch ist hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen ein eingeschränkter Grad an Überzeugungsbildung - etwa im Sinn nur prognostischer Überlegungen - ausreichend (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 96 f.; BR-Drucks. a.a.O., S. 346 ff.; OLG Koblenz, NJW 2003, 2100, 2101; OLG Celle, NJW 2002, 2400, 2401; Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 Rn. 30 ff.; Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 522 Rn. 16).
  • KG, 02.04.1998 - 1 W 361/98
    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Der Gebührengesetzgeber verfügt aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, NVwZ 2003, 715, 716 f.; JurBüro 2000, 146; BVerfGE 97, 332, 345; 50, 217, 226 f.; vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, 869; 1998, 1375; KGR 1998, 38 L).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Der Gebührengesetzgeber verfügt aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, NVwZ 2003, 715, 716 f.; JurBüro 2000, 146; BVerfGE 97, 332, 345; 50, 217, 226 f.; vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, 869; 1998, 1375; KGR 1998, 38 L).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Der Gebührengesetzgeber verfügt aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, NVwZ 2003, 715, 716 f.; JurBüro 2000, 146; BVerfGE 97, 332, 345; 50, 217, 226 f.; vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, 869; 1998, 1375; KGR 1998, 38 L).
  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Der Gebührengesetzgeber verfügt aus der Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, NVwZ 2003, 715, 716 f.; JurBüro 2000, 146; BVerfGE 97, 332, 345; 50, 217, 226 f.; vgl. auch Senat, NJW-RR 1999, 869; 1998, 1375; KGR 1998, 38 L).
  • BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung auf Verschiebung von Kommunalwahlen

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichstellung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; 82, 60, 86; 78, 104, 121; 18, 34, 46).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichstellung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; 82, 60, 86; 78, 104, 121; 18, 34, 46).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichstellung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; 82, 60, 86; 78, 104, 121; 18, 34, 46).
  • OLG Celle, 20.06.2002 - 2 U 66/02

    Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit einer

    Auszug aus KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03
    Das Gericht muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "überzeugt" sein, dass die Berufung auf der Grundlage des gesamten zu berücksichtigenden Sach- und Streitstands (§§ 528 ff. ZPO) auch nach einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zweifelsfrei keinen Erfolg haben kann; weder genügt eine bloß summarische Prüfung, noch ist hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen ein eingeschränkter Grad an Überzeugungsbildung - etwa im Sinn nur prognostischer Überlegungen - ausreichend (vgl. BT-Drucks. a.a.O., S. 96 f.; BR-Drucks. a.a.O., S. 346 ff.; OLG Koblenz, NJW 2003, 2100, 2101; OLG Celle, NJW 2002, 2400, 2401; Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 Rn. 30 ff.; Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 522 Rn. 16).
  • KG, 20.10.1998 - 1 W 509/98

    Zulässigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

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