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   KG, 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17)   

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https://dejure.org/2017,57916
KG, 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
KG, Entscheidung vom 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO, § 411 Abs 2 S 2 StPO
    Sprungrevision gegen ein Urteil im Strafbefehlsverfahren: Aufklärungsrüge gegen die Ablehnung von Beweisanträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter; Geltendmachung der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags im Rahmen einer Sprungrevision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Ablehnung von Beweisanträgen im Strafbefehlsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. Becker in LR-StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 361 m.w.N.) das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) -, 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) - und 12. August 1998 - 2 Ss 254/98 -, alle juris; Schmitt a.a.O., § 244 Rdn. 102 m.w.N.).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Sie müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 -, juris Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - [5] 121 Ss 143/17 [65/17] -, juris Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.).

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 -, juris Rdnr. 12, und 15. September 1998 - 5 StR 145/98 -, juris Rdnr. 7 f.; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris Rdnr. 13 [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12. September 2018 - [2] 161 Ss 141/18 [40/18] - Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.).

  • KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18

    Entscheidung über außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge

    Es sind weder konkrete Tatsachen bezeichnet, die der Tatrichter unterlassen hat zu ermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 244 Rn. 102) noch ist vorgetragen, welche konkreten Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45 mwN; KG, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) -, juris).
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