Rechtsprechung
   KG, 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57916
KG, 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
KG, Entscheidung vom 16.10.2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
KG, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) (https://dejure.org/2017,57916)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,57916) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO, § 411 Abs 2 S 2 StPO
    Sprungrevision gegen ein Urteil im Strafbefehlsverfahren: Aufklärungsrüge gegen die Ablehnung von Beweisanträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter; Geltendmachung der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags im Rahmen einer Sprungrevision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Strafbefehlsverfahren vor dem Strafrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Auszüge)

    Ablehnung von Beweisanträgen im Strafbefehlsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15

    Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Berufung gegen das angefochtene Urteil nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 StPO der Zulassung bedurft hätte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15 - juris; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 382; KG, Beschluss vom 27. April 2009 - [3] 1 Ss 90/09 [39/09] - juris; jeweils m.w.N.).
  • KG, 27.04.2009 - 1 Ss 90/09

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Sprungrevision in einem Bagatellfall

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht insbesondere nicht entgegen, dass eine Berufung gegen das angefochtene Urteil nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 StPO der Zulassung bedurft hätte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31. August 2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15 - juris; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 382; KG, Beschluss vom 27. April 2009 - [3] 1 Ss 90/09 [39/09] - juris; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.07.2003 - Ss 209/03

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Ablehnung einer mit einem

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 4. April 2000 - Ss 76/00 - 61 - juris und vom 15. Juli 2003 - Ss 209/03 - juris m.w.N.).
  • KG, 12.01.2015 - 161 Ss 174/14

    Beweiserleichterungen im beschleunigten Verfahren

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    Da die §§ 417 ff. StPO weder § 244 Abs. 6 StPO noch § 34 StPO suspendieren, ist die Ablehnung des Beweisantrages durch Beschluss auszusprechen, der einer zumindest kurzen Begründung bedarf (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 36; KG, Urteil vom 12. Januar 2015 - [2] 161 Ss 174/14 [38/14] - juris), wobei sich diese Begründung in der Regel allerdings darauf beschränken darf, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 420 Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.04.2000 - Ss 76/00

    Ergänzung eines Schuldspruches im Revisionsurteil; Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    Das strikte Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung gilt insofern nicht (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 4. April 2000 - Ss 76/00 - 61 - juris und vom 15. Juli 2003 - Ss 209/03 - juris m.w.N.).
  • KG, 16.06.2008 - 1 Ss 44/08

    Verwerfung der Berufung des nicht erschienenen Angeklagten: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
    16 Die Revision muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. KG NStZ 2009, 111 m.w.N.).
  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. Becker in LR-StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 361 m.w.N.) das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) -, 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) - und 12. August 1998 - 2 Ss 254/98 -, alle juris; Schmitt a.a.O., § 244 Rdn. 102 m.w.N.).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Sie müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 -, juris Rdnr. 2; Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - [5] 121 Ss 143/17 [65/17] -, juris Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.).

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 -, juris Rdnr. 12, und 15. September 1998 - 5 StR 145/98 -, juris Rdnr. 7 f.; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris Rdnr. 13 [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12. September 2018 - [2] 161 Ss 141/18 [40/18] - Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.).

  • KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18

    Entscheidung über außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge

    Es sind weder konkrete Tatsachen bezeichnet, die der Tatrichter unterlassen hat zu ermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 244 Rn. 102) noch ist vorgetragen, welche konkreten Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45 mwN; KG, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht