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   KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19   

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https://dejure.org/2020,2233
KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19 (https://dejure.org/2020,2233)
KG, Entscheidung vom 17.01.2020 - 6 W 58/19 (https://dejure.org/2020,2233)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2020 - 6 W 58/19 (https://dejure.org/2020,2233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbscheinverfahren: Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels ergänzender ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2069 BGB

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Fehlerquelle handschriftliches Testament - Wirksamkeitsvoraussetzungen und Auslegungsfragen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 25.07.2016 - 31 Wx 156/15

    Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Dies begründet sich damit, dass die Regelung des § 2069 BGB Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung ist, wonach ein Erblasser, der seinen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt, damit zugleich auch dessen Abkömmlinge insoweit bedacht hat, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden, und dass eine solche Erfahrungsgrundlage bei Einsetzung einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder eines anderen nahen Verwandten fehlt (OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 zu 31 Wx 156/15, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 m.w.N.).

    c) Damit liegt eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine so genannte ergänzende Testamentsauslegung vor (vgl. OLG München vom 25.07.2016 a.a.O. Rdz. 11), deren Ziel es ist, zu ermitteln, welchen Willen der Erblasser bei Errichtung des Testaments am 10.02.2009 mutmaßlich gebildet hätte, wenn er das Vorversterben seiner jüngeren Schwester für möglich gehalten hätte.

    Dass er bei der Regelung seiner Rechtsnachfolge nicht nur seine Halbschwester, sondern auch deren Tochter, die Beteiligte zu 4., zu der ebenfalls kein Kontakt bestand, unberücksichtigt gelassen hat, deutet aus der Sicht des Senats weiter darauf hin, dass der Erblasser seiner Schwester U... den Nachlass nicht nur persönlich, sondern als erste ihres Stammes zukommen lassen wollte (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 25.07.2016, a.a.O. Rdz. 17; OLG Schleswig a.a.O. Rdz. 30; OLG München, Beschluss vom 06.07.2006, a.a.O. Rdz. 16; BayObLG a.a.O. Rdz. 18).

  • OLG München, 06.07.2006 - 31 Wx 35/06

    Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahingehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser die Möglichkeit, dass seine jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2006 zu 31 Wx 35/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; OLG Frankfurt a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004 zu 1 Z BR 44/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 20/21).

    Handelt es sich bei dem im Testament Bedachten um eine dem Erblasser nahestehende Person, so kann bereits die Lebenserfahrung die Prüfung nahelegen, ob der Erblasser zugleich eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (OLG München Beschluss vom 06.07.2006 a.a.O. Rdz. 16).

    Dass er bei der Regelung seiner Rechtsnachfolge nicht nur seine Halbschwester, sondern auch deren Tochter, die Beteiligte zu 4., zu der ebenfalls kein Kontakt bestand, unberücksichtigt gelassen hat, deutet aus der Sicht des Senats weiter darauf hin, dass der Erblasser seiner Schwester U... den Nachlass nicht nur persönlich, sondern als erste ihres Stammes zukommen lassen wollte (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 25.07.2016, a.a.O. Rdz. 17; OLG Schleswig a.a.O. Rdz. 30; OLG München, Beschluss vom 06.07.2006, a.a.O. Rdz. 16; BayObLG a.a.O. Rdz. 18).

  • OLG Schleswig, 30.09.2011 - 3 Wx 128/10

    Ergänzende Testamentsauslegung: Umstände für die Annahme einer

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Durch diese Anordnung hat er zunächst zum Ausdruck gebracht, dass er den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, nach der auch seine Halbschwester J... erben würde, nicht wünscht (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2011 zu 3 Wx 128/10, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdz. 29).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Da durch eine ergänzende Testamentsauslegung -schon wegen der im Erbrecht geltenden Formvorschriften- kein Erblasserwille in das Testament hineingetragen werden darf, der darin nicht wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2017 zu 3 Wx 295/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 15; OLG München a.a.O.), setzt die Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels ergänzender Testamentsauslegung weiter voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar wird, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht (OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O; BGH, Urteil vom 15.12.1956 zu IV ZR 238/56, zitiert nach juris, dort Rdz. 18; Leipold in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084 Rdnr. 99 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Denn diese Auslegungsregel, findet ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Anwendung, wenn der Erblasser einen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt hat und ist nach allgemeiner Auffassung im Falle der Einsetzung eines Erben der 2. oder weiteren Ordnung -wie hier der Schwester des Erblassers- auch nicht analog anwendbar (BGH, Urteil vom 05.07.1972 zu IV ZR 125/70, zitiert nach juris, dort Rdz. 43).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Vielmehr ist es der richterlichen Feststellung und Auslegung überlassen, ob sich ein Wille des Erblassers zur Berufung der Abkömmlinge des eingesetzten, aber weggefallenen Erben zu dessen Ersatzerben feststellen lässt und ob dieser Erblasserwille wenigstens andeutungsweise in dem Testament Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.1995 zu 20 W 551/94, zitiert nach juris, dort Rdz. 15 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 295/16

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich des einer vorverstorbenen Erbin

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Da durch eine ergänzende Testamentsauslegung -schon wegen der im Erbrecht geltenden Formvorschriften- kein Erblasserwille in das Testament hineingetragen werden darf, der darin nicht wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2017 zu 3 Wx 295/16, zitiert nach juris, dort Rdz. 15; OLG München a.a.O.), setzt die Schließung einer planwidrigen Regelungslücke mittels ergänzender Testamentsauslegung weiter voraus, dass aus dem Gesamtbild des Testaments selbst oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar wird, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht (OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O; BGH, Urteil vom 15.12.1956 zu IV ZR 238/56, zitiert nach juris, dort Rdz. 18; Leipold in MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2084 Rdnr. 99 m.w.N.).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahingehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser die Möglichkeit, dass seine jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.07.2006 zu 31 Wx 35/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; OLG Frankfurt a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004 zu 1 Z BR 44/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 20/21).
  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 1/04

    Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung

    Auszug aus KG, 17.01.2020 - 6 W 58/19
    Dabei ist entscheidend, ob anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Zuwendung der Bedachten -hier seiner Schwester Ursula- als der ersten ihres Stammes oder nur ihr persönlich gegolten hat; die erforderliche Andeutung im Testament kann dann u.U. schon darin gesehen werden, dass der Erblasser diese Person zu seinem Erben bestimmt hat (vgl. OLG München a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 zu 1Z BR 1/04, zitiert nach juris, dort Rdz. 17 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21

    Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag

    Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2016 - 31 Wx 156/15, FamRZ 2016, 2154 juris Rn. 10, 14; KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2020 - 6 W 58/19, ZEV 2020, 485 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.1972 - IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343, juris Rn. 44).
  • KG, 22.06.2020 - 19 W 91/19

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer mit Nachlassangelegenheiten betrauten

    Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahin gehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, setzt wie vorstehend erwähnt weiter voraus, dass das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erblasserin die Möglichkeit, dass ihre jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2005 zu 31 Wx 35/06, juris, BayObLG, Beschluss vom 4. August 2002 - 1 Z BR 44/04 -, juris; KG (6. Zivilsenat), Beschluss vom 17. Januar 2020 - 6 W 58/19 - juris).
  • KG, 09.04.2021 - 6 W 1/21

    Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung von Geschwistern

    Entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich, z.B. wegen der persönlichen Beziehung und Nähe, gegolten hat (KG, Beschluss 17.1.2020 - 6 W 58/19 Rn. 10 ff., ErbR 2020, 410; Palandt-Weidlich, BGB, § 2069 Rn. 9 m.w.N.).
  • KG, 26.03.2021 - 6 W 1/21

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für

    Entscheidend ist, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich, z.B. wegen der persönlichen Beziehung und Nähe, gegolten hat (KG, Beschluss 17.1.2020 - 6 W 58/19 Rn. 10 ff., ErbR 2020, 410; Palandt-Weidlich, BGB , § 2069 Rn. 9 m.w.N.).
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