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   KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16   

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https://dejure.org/2017,14207
KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16 (https://dejure.org/2017,14207)
KG, Entscheidung vom 17.02.2017 - 5 U 78/16 (https://dejure.org/2017,14207)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 5 U 78/16 (https://dejure.org/2017,14207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Botulinumtoxin

    § 3a S 2 HeilMWerbG, § 3 UWG, § 3a UWG
    Arzneimittelwerbung: Werbung für Schönheitsbehandlungen mit einem den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A enthaltenden Medikament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A (Botox) enthaltenden Arzneimittels mit faltenglättender Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A (Botox) enthaltenden Arzneimittels mit faltenglättender Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Auch Beauty-Klinikbetreiber darf nicht für Botox als Mittel gegen Falten werben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 116 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Geltung der Werbeverbote für jeden Werbetreibenden (Botulinumtoxin)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 36
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Verbot der

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, insbesondere aus dem Wort "alle", ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber von einem sehr weiten Begriff der Werbung für Arzneimittel ausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 29).

    Weiter stellt die Legaldefinition der "Werbung für Arzneimittel" in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ausdrücklich auf das Ziel der Botschaft als das maßgebliche Kriterium ab, während sie keine Angaben zu den Personen, die die entsprechende Information verbreiten, enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 20; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 31).

    Der EuGH stellt heraus, dass gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, diesen weiten Werbebegriff rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30), so dass im Einzelfall auch die von einem unabhängigen Dritten außerhalb einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit vorgenommen Äußerungen dem Begriff der Werbung im Sinne des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG unterfallen können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22, 23).

    Im Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, heißt es unter der Rn 32, auf die die Beklagte möglicherweise abstellen will, dementsprechend auch nur:.

    Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, einen weiten Werbebegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30).

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Der Zugang einer vom Gläubiger mit der Abmahnung verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dadurch dient, dass sie nicht nur eindeutig, hinreichend bestimmt und durch ein Vertragsstrafeversprechen gesichert ist, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt (BGH GRUR 2016, 395 - Smartphone-Werbung, Rn 34).

    Die Unterlassungserklärung vom 17. Februar 2015 deckt den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht vollständig ab, weil sie sich ausschließlich auf das konkrete Arzneimittel "D..." beschränkt (vgl. BGH GRUR 2016, 395 - Smartphone-Werbung, Rn 37).

    (BGH GRUR 2016, 395 - Smartphone-Werbung, Rn 38, m.w.N.).

    (vgl. BGH GRUR 2016, 395 - Smartphone-Werbung, Rn 39).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Insoweit gelten dieselben Kriterien wie bei der Frischzellenbehandlung (vgl. BVerfGE 102, 26 ).

    In der Entscheidung zur Frischzellenbehandlung (BVerfGE 102, 26) ist festgestellt worden, dass § 6 Abs. 1 AMG in der seit dem 24. August 1976 gültigen Fassung verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln nur dann durch Rechtsverordnung des Bundes verboten werden darf, wenn die Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe an andere hergestellt werden, da eine weitergehende Rechtssetzungsdelegation die dem Bundesgesetzgeber durch Art. 79 Abs. 1 Nr. 19 GG gezogenen Grenzen verletzte.

    Bisher konnte nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 nicht die Herstellung solcher Arzneimittel geregelt werden, die von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern zur unmittelbaren Anwendung bei eigenen Patienten hergestellt werden (vgl. BVerfGE 102, 26 LS 1).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-421/07

    Damgaard - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" -

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Weiter stellt die Legaldefinition der "Werbung für Arzneimittel" in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG ausdrücklich auf das Ziel der Botschaft als das maßgebliche Kriterium ab, während sie keine Angaben zu den Personen, die die entsprechende Information verbreiten, enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 20; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 31).

    Der EuGH stellt heraus, dass gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, diesen weiten Werbebegriff rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30), so dass im Einzelfall auch die von einem unabhängigen Dritten außerhalb einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit vorgenommen Äußerungen dem Begriff der Werbung im Sinne des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG unterfallen können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22, 23).

    Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt gerade im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Zweck der Richtlinie 2001/83/EG, einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, einen weiten Werbebegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2009, C-421/07 - Frede Damgaard, Rn 22; EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, C-316/09 - MSD/Merckle GmbH, Rn 30).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 95/05

    Amlodipin

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    § 3a HWG ist eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 a.F./§ 3a UWG n.F. (vgl. BGH GRUR 2008, 1014 - Amlodipin).

    Dieser Zweck, den Schutz der Verbraucher beim Vertrieb von Arzneimitteln zu verbessern, gebietet, dass eine mit der Zulassung des Arzneimittels nicht übereinstimmende Information über dessen Anwendungsgebiete den Verbraucher nicht erreichen soll (vgl. BGH GRUR 2008, 1014 - Amlodipin, Rn 27).

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2004 2660 = GRUR 2004, 797) ergebe sich etwas anderes (so offenbar auch: Ring in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl., § 10, Rn 4), ist nicht zu folgen.

    Der Umstand, dass das BVerfG (NJW 2004 2660 = GRUR 2004, 797) im Jahr 2004 die Werbung für Behandlungen, die als "biologisches Facelifting" bezeichnet worden sind, mit der Angabe des Wirkstoffs Botulinum-Toxin aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich für zulässig erachtet hat, obwohl es seinerzeit in Deutschland kein erhältliches Präparat mit diesem Wirkstoff und einer Zulassung für kosmetische Anwendungen gegeben hat, rechtfertigt keine andere Sichtweise.

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Da der Kläger eine Pauschale geltend macht, stellt sich die Frage, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weitgehend und die Abmahnung daher nur zum Teil berechtigt war, hier nicht (vgl. BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter, Rn 51).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2001 - 2 W 63/01

    Umfang des Publikumswerbeverbots für Arzneimittel; Werbung einer Klinik

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Das vom Kläger begehrte Verbot lässt sich auch mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der Beklagten (vgl. OLG Stuttgart WRP 2002, 131) vereinbaren, für die in der von ihr betriebenen Privatklinik angebotenen Schönheitsbehandlungen zu werben.
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2015, 504 - Kostenlose Zweitbrille, Rn 8 BGH GRUR 2016, 710 - Im Immobiliensumpf, Rn 34).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus KG, 17.02.2017 - 5 U 78/16
    Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2015, 504 - Kostenlose Zweitbrille, Rn 8 BGH GRUR 2016, 710 - Im Immobiliensumpf, Rn 34).
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