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   KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15   

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https://dejure.org/2016,5426
KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15 (https://dejure.org/2016,5426)
KG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 1 W 19/15 (https://dejure.org/2016,5426)
KG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 1 W 19/15 (https://dejure.org/2016,5426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 48 BGBEG
    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in deutsche Personenstandsbücher: Wahl eines nach dänischem Recht erworbenen Mittelnamens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Wahl eines in Skandinavien erlaubten Mittelnamens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Wahl eines in Skandinavien erlaubten Mittelnamens

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 48
    Zulässigkeit der Wahl eines in Skandinavien erlaubten Mittelnamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    Auszug aus KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15
    Der Mittelname ist nicht dem Vornamen zuzurechnen, der vorrangig der Identitätsfindung und Individualisierung des Namensträgers dient (vgl. BGH, NJW 2008, 2500, 2502) und hier eindeutig weiblich ist.
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15
    Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung begründen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (BGH, a.a.O.; NJW 1971, 1521).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Auszug aus KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15
    Der nach deutschem Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe eines Familiennamens erfüllen kann, und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (BGH, NJW 2014, 1383, 1385).
  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15
    Art. 48 EGBGB, mit dem der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 14. Oktober 2008 - Grunkin und Paul, DNotZ 2009, 449) umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 12), soll eine einheitliche Namensführung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglichen.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2016, 1281 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
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