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   KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23   

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https://dejure.org/2023,7693
KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23 (https://dejure.org/2023,7693)
KG, Entscheidung vom 17.04.2023 - 5 W 44/23 (https://dejure.org/2023,7693)
KG, Entscheidung vom 17. April 2023 - 5 W 44/23 (https://dejure.org/2023,7693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • notar-drkotz.de

    Grundstücksverkäuferhaftung für eingetragene Eigentumsverschaffungsvormerkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 22 Abs. 1
    Haftung des Veräußerers eines Grundstücks für die durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers entstandenen Gerichtskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkäufer haftet nicht für die Gebühr für eine Auflassungsvormerkung

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.10.1992 - 3Z BR 86/92

    Antrag eines Notars "gemäß § 15 GBO"

    Auszug aus KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23
    aa) In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 6, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3Z BR 86/92 -, Rn. 20, juris).

    Der Notar wird damit auch nicht selbst Kostenschuldner, sondern nur der durch den Notar Vertretene (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3Z BR 86/92 -, Rn. 20, juris; Waldner in: Rohs/Wedewer, Heidelberger Kommentar zum GNotKG, 134. Lieferung 11/2021, § 22 Rn. 5).

  • OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12

    Grundbuchverfahren: Kostenschuldner im Zusammenhang mit der Löschung einer

    Auszug aus KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23
    aa) In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 6, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3Z BR 86/92 -, Rn. 20, juris).

    Versäumt der Notar dies und ergibt sich auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt, für wen der Antrag gestellt werden sollte, so gilt die Auslegungsregel, dass der eingereichte Antrag als Antrag im Namen aller Antragsberechtigten zu behandeln ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 1988 - 9 W 17/88 -, Rn. 14, juris; Reetz, aaO., mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Schleswig, 18.03.1988 - 9 W 17/88
    Auszug aus KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23
    Versäumt der Notar dies und ergibt sich auch sonst kein hinreichender Anhaltspunkt, für wen der Antrag gestellt werden sollte, so gilt die Auslegungsregel, dass der eingereichte Antrag als Antrag im Namen aller Antragsberechtigten zu behandeln ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 - 34 Wx 185/12 Kost -, Rn. 7, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 1988 - 9 W 17/88 -, Rn. 14, juris; Reetz, aaO., mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 30.10.1990 - 1 W 4479/89
    Auszug aus KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23
    Daraus ergibt sich auch, dass der Notar nicht als Bote tätig geworden ist (vgl. zu dieser Frage etwa Kammergericht, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 1 W 4479/89 -, Rn. 5, juris).
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