Rechtsprechung
   KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15443
KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16 (https://dejure.org/2018,15443)
KG, Entscheidung vom 17.05.2018 - 8 U 225/16 (https://dejure.org/2018,15443)
KG, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 8 U 225/16 (https://dejure.org/2018,15443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 346 BGB, §§ 346 ff BGB, § 355 Abs 1 S 1 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 1 S 2 BGB vom 02.12.2004, § 355 Abs 3 S 3 BGB vom 02.12.2004
    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Aufrechnungserklärungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers

  • stader.legal

    Wirksamkeit eines Kreditwiderrufs (DKB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis nach Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit des Widerrufs eines DKB Bank-Kredits

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2018, 1449
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Jedenfalls dann, wenn die beklagte Bank mit der Hilfswiderklage eine Abrechnung der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche vorlegt, ist gesichert, dass die Stattgabe der Feststellungsklage zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führt (im Anschluss an BGH WM 2017, 766).

    Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766, Tz. 11 m.w.N).

    Nur bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen, die er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Tz. 18;. BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, a.a.O., Tz. 13, 14).

    Damit ist zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führen wird (so auch BGH Urteil vom 24.01.2017 XI ZR 183/15, a.a.O., Tz. 16 für eine vergleichbare Fallgestaltung).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.01.2018 - XI ZR 402/16, BeckRS 2018, 624 - für einen - soweit ersichtlich - vergleichbaren Sachverhalt angedeutet hat, dass die Feststellungsklage nicht zulässig sei, überzeugt dies nicht und steht auch nicht im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 24.01.2017, a.a.O. Der Bundesgerichtshof hat seine Ausführungen zum fehlenden Feststellungsinteresse auch nicht näher begründet und insbesondere die Unterschiede zu der Entscheidung vom 24.01.2017, in der er das Feststellungsinteresse (freilich ausnahmsweise) bejaht hat, nicht herausgearbeitet.

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht nach Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehens nicht eine Vermutung eines Nutzungsvorteils der Bank in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, sondern in spiegelbildlicher Anwendung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nur in Höhe von 2, 5 % über dem Basiszinssatz (BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Tz. 58; BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz. 14).

    Der Senat sieht sich auch Hinblick auf die Stattgabe des Feststellungsantrages im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, a.a.O.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Das Landgericht habe sich mit seiner Auffassung, das Widerrufsrecht sei verwirkt, bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15) gesetzt.

    Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der vorliegend anzuwendenden, zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung (s. BGH, Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 - NJW 2016, 3512 Tz. 14) erlosch das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß, also deutlich in Textform nach Maßgabe des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

    Unterzieht der Unternehmer das Muster der Verordnung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung (BGH NJW 2016, 3512 Tz..22 m.N.).

    Zur Begründung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Tz. 42 ff Bezug genommen werden.

    Das Widerrufsrecht kann zwar nach § 495 Abs. 1 BGB verwirkt werden (s. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512 Tz. 34 m.N. auch zu anderen Widerrufsrechten).

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht nach Gewährung eines grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehens nicht eine Vermutung eines Nutzungsvorteils der Bank in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, sondern in spiegelbildlicher Anwendung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nur in Höhe von 2, 5 % über dem Basiszinssatz (BGH vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Tz. 58; BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, Tz. 14).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (vgl. BGH Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Tz. 19; BGH Beschlüsse vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109, Tz. 7 und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454, Tz. 16).

    Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Darlehensvertrag ex nunc gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 Abs. 1, 357 BGB a.F. umgewandelt (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 265/03, Tz. 16; BGH Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Tz. 7).

    Der Darlehensnehmer schuldet die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung und Wertersatz für Gebrauchsvorteile (lediglich) am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH NJW 2016, 2428, Tz. 12, 18; BGH NJW 2015, 3441, Tz. 7).

    Desweiteren schulden die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile, jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nur am "jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" (vgl. BGH NJW 2016, 2428, Tz. 19; NJW 2015, 3441, Tz.7), der somit unter Berücksichtigung der in den monatlichen Zahlungen der Kläger enthaltenen - ansteigenden - Tilgungsanteile zu berechnen ist.

  • KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16

    Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Eine relevante Abweichung vom Muster liegt darin, dass die Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" entfallen ist (vgl. Senatsurteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz.; KG, Urteil vom 22.12.2004 - 24 U 169/13 und OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris Tz. 38 f. für eine gleichlautende Klausel wie vorliegend).

    Der Anspruch auf Nutzungswertersatz besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (Senatsurteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz. 35 m.N.; vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris, Tz. 42; vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris, Tz. 75; vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 20.01.2016, a.a.O., Tz. 13 und vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, Tz. 131; vgl. Staudinger/D. Kaiser, BGB, 2012, § 346 BGB, Rdnr. 110).

    Die Beklagte hat ihren Anspruch unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen der Kläger bis zum 16. März 2018, die sie nach § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die weiter anfallenden Nutzungszinsen (4,44 % auf den Saldo) und im Übrigen auf den Saldobetrag (vgl. Senatsurteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz. 36) verrechnet, mit 45.836,24 EUR berechnet (vgl. Anlage BB 5).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (vgl. BGH Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Tz. 19; BGH Beschlüsse vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109, Tz. 7 und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454, Tz. 16).

    Der Darlehensnehmer schuldet die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung und Wertersatz für Gebrauchsvorteile (lediglich) am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH NJW 2016, 2428, Tz. 12, 18; BGH NJW 2015, 3441, Tz. 7).

    Desweiteren schulden die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile, jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nur am "jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" (vgl. BGH NJW 2016, 2428, Tz. 19; NJW 2015, 3441, Tz.7), der somit unter Berücksichtigung der in den monatlichen Zahlungen der Kläger enthaltenen - ansteigenden - Tilgungsanteile zu berechnen ist.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Der Antrag ist in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (BGH Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 - Tz. 12).

    Nur bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen, die er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Tz. 18;. BGH Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, a.a.O., Tz. 13, 14).

    Nur bis zur Aufrechnung hatten die Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage hätten geltend machen können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 - XI ZR 467/15 -, juris Tz. 18).

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Die Widerrufsbelehrung (Anl. K 1 und B1) entsprach wegen des Einschubs des Wortes "frühestens" nicht dem Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Information über den Fristbeginn des Widerrufsrechts (s. BGH a.a.O., Tz 18 m.N; BGHZ 194, 238).

    Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Gesetzgeber mit Einführung des Art. 245 EGBGB a.F. den Verordnungsgeber ermächtigt, das von letzterem geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH a.a.O., Tz. 21; BGH NJW 2012, 3298 Tz. 15 f.).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Der Darlehensnehmer schuldet danach den vereinbarten Zinssatz, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14, nach juris Tz.55; OLG Brandenburg Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15, nach juris Tz. 96; OLG Nürnberg Urteil vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14, nach juris, Tz. 41; OLG Düsseldorf Urteil vom 17.01.2013 - I-6 U 64/12, 6 U 64/12, nach juris Tz. 35).

    Der Anspruch auf Nutzungswertersatz besteht über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (Senatsurteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16, Tz. 35 m.N.; vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 10.02.2016 - 17 U 77/15, juris, Tz. 42; vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris, Tz. 75; vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 20.01.2016, a.a.O., Tz. 13 und vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, Tz. 131; vgl. Staudinger/D. Kaiser, BGB, 2012, § 346 BGB, Rdnr. 110).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 359/16

    Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrages durch die Parteien

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Der Bundesgerichtshof habe daher mit Urteil vom 23.01.2018 - XI ZR 359/16 einen mit dem Hilfsantrag vergleichbaren Antrag auch in Kombination mit einer negativen Feststellungsklage (bei einer Aufrechnungserklärung) als unzulässig angesehen.

    Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664, in der der BGH von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrages ausgegangen ist, lag eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde.

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus KG, 17.05.2018 - 8 U 225/16
    Die Verurteilung zur Zahlung in ausgeurteilter Höhe erfolgte entsprechend des von der Beklagten eingeschränkten Antrages Zug um Zug gegen Freigabe der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld (vgl. BGH Urteil vom 19.1.2016 - XI ZR 200/15, Tz. 12; Urteil vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16, Tz. 7).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2017 - 4 U 199/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Gesetzlichkeitsfiktion bei

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

  • OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Eingriff

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2016 - 17 U 77/15

    Anforderungen an den Nachweis des Verzugsschadens bei der Rückabwicklung eines

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BGH, 09.01.2018 - XI ZR 402/16

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach

  • BGH, 24.09.1991 - XI ZR 245/90

    Einwand fehlender Vertretungsmacht des Ausstellers gegenüber jedem Scheckinhaber

  • KG, 19.10.2017 - 8 U 230/15

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 208/12

    Berufungsverfahren: Beweiskraft des Tatbestandes des Ersturteils und deren

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 265/03

    Beginn der Widerrufsfrist bei Kauf auf Probe

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    d) Zutreffend verrechnet die Beklagte die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen der Kläger gemäß § 367 BGB zunächst auf ihren Nutzungsherausgabeanspruch (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 -bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103).

    Der Senat hat aus den genannten Gründen und schon zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht festgehalten und diese mit Urteilen vom 29.11.2018 - 8 U 31/17 und 10.12.2018 - 8 U 208/16 bereits aufgegeben.

  • KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen Zulässigkeit eines

    Für die nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensnehmer erhobene Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn Rückgewähransprüche des Darlehensnehmers nach §§ 357 in der Fassung vom 2. Dezember 2004, 346 ff. BGB aufgrund Aufrechnung gegen (höhere) Rückgewähransprüche der Bank nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, etwa Urteil vom 17. Mai 2018, 8 U 225/16, WM 2018, 1449).(Rn.54).

    Der Senat hält aus den genannten Gründen und bereits zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht fest.

    Zutreffend verrechnet die Beklagte die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf ihren Nutzungsherausgabeanspruch (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 - bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103).

  • KG, 29.11.2018 - 8 U 31/17

    Feststellungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen:

    Für die nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensnehmer erhobene Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn Rückgewähransprüche des Darlehensnehmers nach §§ 357 a.F., 346 ff. BGB aufgrund Aufrechnung gegen (höhere) Rückgewähransprüche der Bank nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, etwa Urteil vom 17. Mai 2018, 8 U 225/16, WM 2018, 1449).(Rn.40) (Rn.42) (Rn.46).

    Der Senat hält aus den genannten Gründen und bereits zur Wahrung der Rechtseinheit an seiner Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach einer Aufrechnung der beiderseitigen Forderungen zulässig sei (Urteile vom 23.04.2018 - 8 U 60/16; vom 30.04.2018 - 8 U 80/16; vom 17.05.2018 - 8 U 225/16), nicht fest.

  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 193/17

    Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Der Höhe nach schuldet der Darlehensnehmer auch über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus bis zur Rückführung der Darlehensvaluta Nutzungsersatz auf Grundlage von § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich ebenfalls in Höhe des Vertragszinses (OLG Köln, Urteil vom 20.09.2017, 13 U 52/16, zitiert nach juris, Rn. 25, KG, Urteil vom 17.05.2018, 8 U 225/16, zitiert nach juris, Rn. 79, Urteil vom 20.02.2017, 8 U 31/16, zitiert nach juris, Rn. 35; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, 17 U 77/15, zitiert nach juris, Rn. 42; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, zitiert nach juris, Rn. 75; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, 4 U 125/15, zitiert nach juris, Rn. 131).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).
  • LG Hamburg, 05.03.2021 - 318 O 27/20

    Widerrufsrecht bei zusätzlichen vertraglichen Widerrufsvoraussetzungen

    Die Verurteilung zur Zahlung in ausgeurteilter Höhe erfolgte entsprechend des von der Beklagten eingeschränkten Antrages Zug um Zug gegen Freigabe der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2018 - 8 U 225/16, Rn. 85, zitiert nach juris).
  • KG, 22.10.2020 - 8 U 52/19

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf: Anspruch der

    Die nach dem Widerruf erbrachten Zahlungen der Kläger sind gemäß § 367 BGB zunächst auf den fortbestehenden (s.o.) Nutzungsherausgabeanspruch der Beklagten und sodann auf den Restsaldo der Kapitalrückforderung zu verrechnen (s. Senat, Urt. v. 20.02.2017 - 8 U 31/16 - bei juris Tz 94; Urt. v. 17.05.2018 - 8 U 225/16 - bei juris Tz 83; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.02.2018 - 4 U 37/17 juris Tz 103).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 68/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des

    Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets " zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte " komme).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht