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   KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01   

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https://dejure.org/2003,11874
KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01 (https://dejure.org/2003,11874)
KG, Entscheidung vom 17.06.2003 - 1 W 302/01 (https://dejure.org/2003,11874)
KG, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - 1 W 302/01 (https://dejure.org/2003,11874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden; Ausschluss der Differenzierungsmöglichkeit zwischen der Annahme Minderjähriger und der Annahme nach Volljährigkeit auf Grund der Regelung des § 1772 BGB; Einreichung eines notariell beurkundeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1741 § 1752 § 1767 § 1772
    Zulässigkeit einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit; Umdeutung des Adoptionsantrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 113
  • FamRZ 2004, 1315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99
    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Nur die Annehmenden dürfen ihren Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach § 1768 BGB ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB abändern und haben im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Antrags nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1772 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB einen neuen notariell beurkundeten Antrag einzureichen (Soergel-Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1772, Rn. 7; Staudinger/Frank (2001), § 1772, Rn. 5; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768; AG Main, FamRZ 2001, 1641).

    Diese Anfrage ist durch den bloßen Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768 im Schreiben des Gerichts vom 7. Februar 2001 nicht beantwortet worden.

    Denn dieser Anspruch, der auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist, verpflichtet ein Gericht u. a. dazu, durch geeignete Hinweise auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl. Keidel/Schmidt, a. a. O., § 12 Rn. 120; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768).

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Insofern ist der bei Gericht eingereichte Annahmeantrag Verfahrensvoraussetzung, ohne den das Gericht nicht tätig werden und in der Sache entscheiden darf (BVerwGE 108, 216, 218; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 22).

    Dementsprechend stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anwendung dieser Norm auch nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag beim Vormundschaftsgericht ab und misst einem im Lauf des Verfahrens erneut gestellten Annahmeantrag, der sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der Volljährigenadoption richtet, keine eigenständige Bedeutung bei (VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144; vgl. auch BVerwGE 108, 216, 218).

  • BayObLG, 28.03.1996 - 1Z BR 74/95

    Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption

    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Im Adoptionsverfahren ist der Ausspruch einer Minderjährigenadoption rechtlich nicht mehr vorgesehen, wenn der Anzunehmende die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht mehr erfüllt (BayObLGZ 1996, 76 f. = FamRZ 1996, 1034 mit Anm. Liermann, FamRZ 1997, 112, 113; zweifelnd Kirchmayer, StAZ 1995, 262).

    Insofern sind dem Vormundschaftsgericht durch den ursprünglichen Annahmeantrag Grenzen gesetzt: Wird der Anzunehmende während des Verfahrens volljährig, darf das Gericht den Adoptionsantrag nicht von sich aus in einen Antrag auf Volljährigenadoption umdeuten, weil eine Adoption mit schwachen Wirkungen kein bloßes minus im Verhältnis zu einer Volladoption ist (Senat, FamRZ 96, 240; Liermann, FamRZ 1997, 112 f.).

  • KG, 20.04.1995 - 1 W 5613/94

    Rechtswirkungen der Adoption eines Volljährigen; Rechtswirkungen der Adoption

    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Insofern sind dem Vormundschaftsgericht durch den ursprünglichen Annahmeantrag Grenzen gesetzt: Wird der Anzunehmende während des Verfahrens volljährig, darf das Gericht den Adoptionsantrag nicht von sich aus in einen Antrag auf Volljährigenadoption umdeuten, weil eine Adoption mit schwachen Wirkungen kein bloßes minus im Verhältnis zu einer Volladoption ist (Senat, FamRZ 96, 240; Liermann, FamRZ 1997, 112 f.).

    Angesichts der von den Beteiligten zu 1. und 2. angestrebten Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme nach §§ 1767 Abs. 1, 1772 BGB ist es sachgerecht, nicht nur den Beschluss des Landgerichts, sondern auch den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache im Wege der sog. Sprungzurückverweisung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu KG FamRZ 1996, 240; Keidel/Kuntze, a. a. O., § 27 Rn. 66 c).

  • VG Stuttgart, 06.11.1996 - 7 K 1495/95
    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Dementsprechend stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anwendung dieser Norm auch nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag beim Vormundschaftsgericht ab und misst einem im Lauf des Verfahrens erneut gestellten Annahmeantrag, der sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der Volljährigenadoption richtet, keine eigenständige Bedeutung bei (VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144; vgl. auch BVerwGE 108, 216, 218).
  • BayObLG, 16.11.1999 - 1Z BR 115/99

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    An die Stelle der Haushaltsgemeinschaft tritt in diesem Fall die erforderliche gegenseitige Einstandspflicht, die sich eher in materieller Unterstützung, innerer Verbundenheit und Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand äußert (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 2001, 118).
  • AG Mainz, 16.11.2000 - 41 XVI 20/00
    Auszug aus KG, 17.06.2003 - 1 W 302/01
    Nur die Annehmenden dürfen ihren Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach § 1768 BGB ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB abändern und haben im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Antrags nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1772 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB einen neuen notariell beurkundeten Antrag einzureichen (Soergel-Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1772, Rn. 7; Staudinger/Frank (2001), § 1772, Rn. 5; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 768; AG Main, FamRZ 2001, 1641).
  • LG Düsseldorf, 19.01.2010 - 25 T 659/09

    Rechtmäßigkeit der Aussprache einer Erwachsenenadoption trotz eines Antrags auf

    Dieser verfahrenseinleitende Antrag wird nicht dadurch hinfällig oder unzulässig, dass die von den Beteiligten ursprünglich angestrebte Annahme eines Minderjährigen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Anzunehmende im Laufe des Verfahrens volljährig wird (OLG Hamm JAmt 2001, 96; KG FamRZ 2004, 1315).

    Der Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind nach 1752 BGB ist aber nicht nur bloße Verfahrensvoraussetzung, sondern bestimmt auch die Sachentscheidung des Gerichts in der Weise, dass das Gericht dem Antrag entweder entsprechen oder ihn zurückweisen kann, dem Antragsteller aber nicht etwas anderes als beantragt, zusprechen darf (KG FamRZ 2004, 1315; Keidel-Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12 Rn. 23).

  • VG Freiburg, 23.06.2010 - 1 K 424/09

    Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweis; Staatsangehörigkeitserwerb;

    Den Annehmenden bleibt allerdings vorbehalten, den die Sachentscheidung des Gerichts bestimmenden Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen (ggf. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption,) abzuändern und hierzu im laufenden Adoptionsverfahren einen notariell beurkundeten neuen Antrag einzureichen (KG Berlin, Beschl. v. 17.6.2003 - 1 W 302/01 -, juris).
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