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   KG, 17.07.2006 - 12 U 23/05   

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https://dejure.org/2006,8698
KG, 17.07.2006 - 12 U 23/05 (https://dejure.org/2006,8698)
KG, Entscheidung vom 17.07.2006 - 12 U 23/05 (https://dejure.org/2006,8698)
KG, Entscheidung vom 17. Juli 2006 - 12 U 23/05 (https://dejure.org/2006,8698)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umwandlung eines Darlehens in einen Baukostenvorschuss im Hinblick auf die Privilegierung des Zahlers im Insolvenzverfahren; Überprüfung der Wirksamkeit von Mietverträgen des Zwangsverwalters im Wege der Feststellungsklage; Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses bei einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortdauernde Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1124 Abs. 2; ; BauGB § 144 Abs. 1; ; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 2; ; BauGB § 162 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwebende Unwirksamkeit eines Mietvertrages bei fehlender Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

    Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach

    Auszug aus KG, 17.07.2006 - 12 U 23/05
    Der Zwangsverwalter ist grundsätzlich auch weiterhin prozessführungsbefugt, soweit es sich um Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse handelt, die bereits während der Zeit der Zwangsverwaltung entstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 -, BGHZ 155, 38 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Senat, Urteil vom 19. September 2005 - 12 U 49/04 -, KGR Berlin 2006, 120).
  • KG, 19.09.2005 - 12 U 49/04

    Zwangsversteigerung: Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis des

    Auszug aus KG, 17.07.2006 - 12 U 23/05
    Der Zwangsverwalter ist grundsätzlich auch weiterhin prozessführungsbefugt, soweit es sich um Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse handelt, die bereits während der Zeit der Zwangsverwaltung entstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00 -, BGHZ 155, 38 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Senat, Urteil vom 19. September 2005 - 12 U 49/04 -, KGR Berlin 2006, 120).
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