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   KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11   

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https://dejure.org/2011,48361
KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11 (https://dejure.org/2011,48361)
KG, Entscheidung vom 17.08.2011 - 22 W 50/11 (https://dejure.org/2011,48361)
KG, Entscheidung vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 (https://dejure.org/2011,48361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Erster Anschein spricht bei Fahrgaststurz in Linienbus für Unachtsamkeit des Fahrgastes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 182
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 29.06.2010 - 12 U 30/10

    Schadensersatz bei Fahrgastunfall beim Abbremsen eines Linienbusses und Verfehlen

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Es entspricht zudem obergerichtlicher Rechtsprechung, dass es dem Fahrgast eines Linienomnibusses im Stadtverkehr gerade deshalb obliegt, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit auch mit einem scharfen Bremsen des Busses rechnen muss (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613 m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVG § 16 Rn. 5).

    Der Fahrgast muss auch - außerhalb von Fahrfehlern - während der Fahrt mit ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; derartige Erscheinungen liegen in der Natur eines Busbetriebes (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613).

    Der Fahrgast selbst ist dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses oder der Straßenbahn nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367) und muss sich deshalb festen Halt auch gegen unvorhergesehene Bewegungen verschaffen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; KG v. 1.3.2010 - 12 U 95/09 - für Straßenbahn; OLG Düsseldorf v. 26.6.1972 - 1 U 251/71, VersR 1972, 1171).

    In der Regel wird ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig verdrängen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; OLG Bremen v. 9.5.2011 - 3 U 19/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf v. 16.2.1998 - 1 U 125/97, VersR 2000, 70, 71).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161).

    Ergibt die Gesamtwürdigung der feststehenden Umstände und der Indizien, dass eine Beweiswürdigung zwar in Betracht kommt, es aber in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass diese zum Vorteil des Antragstellenden ausgehen wird, so dass eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen muss, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von der Prozessführung absehen würde, kann dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe versagt werden (BGH v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161).

  • KG, 28.10.2010 - 12 U 62/10

    Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes eines Fahrgastes in einem Linienbus:

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Der Antragstellerin obliegt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit (KG v. 28.10.2010 - 12 U 62/10, zitiert nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich nämlich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft (KG v. 28.10.2010 - 12 U 62/10, zitiert nach juris; OLG Hamm v. 8.9.1999 - 13 U 45/99, DAR 2000, 64; OLG Hamm v. 27.5.1998 - 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402).

  • OLG Frankfurt, 15.04.2002 - 1 U 75/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Fahrgaststurz bei normal ruckendem Linienbus

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Der Fahrgast selbst ist dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses oder der Straßenbahn nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367) und muss sich deshalb festen Halt auch gegen unvorhergesehene Bewegungen verschaffen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; KG v. 1.3.2010 - 12 U 95/09 - für Straßenbahn; OLG Düsseldorf v. 26.6.1972 - 1 U 251/71, VersR 1972, 1171).

    In der Regel wird ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig verdrängen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; OLG Bremen v. 9.5.2011 - 3 U 19/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf v. 16.2.1998 - 1 U 125/97, VersR 2000, 70, 71).

  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 29/98

    Schadensersatz wegen eines Sturzes als Fahrgast eines Linienbusses; Scharfes

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    13 Dem Fahrgast eines Linienbusses obliegt es grundsätzlich, unter Vermeidung eigener Gefährdung für seine Sicherheit zu sorgen, einen Sitzplatz einzunehmen, soweit dies möglich ist, und sich ausreichend Halt zu verschaffen (BGH v. 1.12.1992 - VI ZR 27/92, NJW 1993, 654, 655; OLG Hamm v. 27.5.1998 - 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402, 1403).

    Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich nämlich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft (KG v. 28.10.2010 - 12 U 62/10, zitiert nach juris; OLG Hamm v. 8.9.1999 - 13 U 45/99, DAR 2000, 64; OLG Hamm v. 27.5.1998 - 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402).

  • OLG Bremen, 09.05.2011 - 3 U 19/10

    Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    14 Kommt es in einem im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Bus zu einem Sturz, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen (Senat v. 30.5.2011 - 22 U 17/11; OLG Bremen v. 9.5.2011 - 3 U 19/10, zitiert nach juris).

    In der Regel wird ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig verdrängen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; OLG Bremen v. 9.5.2011 - 3 U 19/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf v. 16.2.1998 - 1 U 125/97, VersR 2000, 70, 71).

  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    13 Dem Fahrgast eines Linienbusses obliegt es grundsätzlich, unter Vermeidung eigener Gefährdung für seine Sicherheit zu sorgen, einen Sitzplatz einzunehmen, soweit dies möglich ist, und sich ausreichend Halt zu verschaffen (BGH v. 1.12.1992 - VI ZR 27/92, NJW 1993, 654, 655; OLG Hamm v. 27.5.1998 - 13 U 29/98, NJW-RR 1998, 1402, 1403).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Bei der dahingehenden Prüfung ist allerdings, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG v. 20.2.2001 - 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069).
  • OLG Düsseldorf, 26.06.1972 - 1 U 251/71
    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    Der Fahrgast selbst ist dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses oder der Straßenbahn nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367) und muss sich deshalb festen Halt auch gegen unvorhergesehene Bewegungen verschaffen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; KG v. 1.3.2010 - 12 U 95/09 - für Straßenbahn; OLG Düsseldorf v. 26.6.1972 - 1 U 251/71, VersR 1972, 1171).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.1998 - 1 U 125/97

    Busfahrer darf grundsätzlich sofort nach dem Schließen der Türen abfahren

    Auszug aus KG, 17.08.2011 - 22 W 50/11
    In der Regel wird ein solches Eigenverschulden des Fahrgastes, der sich nicht ordnungsgemäß festgehalten hat, die Gefährdungshaftung aus einfacher Betriebsgefahr vollständig verdrängen (KG v. 29.6.2010 - 12 U 30/10, zfs 2010, 612, 613; OLG Bremen v. 9.5.2011 - 3 U 19/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt v. 15.4.2002 - 1 U 75/01, NZV 2002, 367; OLG Düsseldorf v. 16.2.1998 - 1 U 125/97, VersR 2000, 70, 71).
  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 45/99

    Unfallverursachung durch einen aussteigenden Pkw-Insassen

  • OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 895/99
  • KG, 01.03.2010 - 12 U 95/09

    Haftung für den Sturz eines Fahrgastes in der Straßenbahn auf Grund scharfen

  • AG Bad Segeberg, 14.02.2013 - 17 C 219/12

    Fahrgastunfall in einem Linienbus: Anscheinsbeweis bei Sturz eines Fahrgastes

    Allerdings ist der Beklagten zu 1. zuzugeben, dass nach einer verbreitet vertretenen Auffassung zu Lasten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis angenommen wird, wenn ein Fahrgast aufgrund einer verkehrsbedingten Halte- oder Fahrbewegung stürzt (s. hierzu etwa KG, Beschl. v. 29.06.2010 - 12 U 30/10, NZV 2011, 197 ff.; KG, Beschl. v. 17.08.2011 - 22 W 50/11, NZV 2012, 182 ff.; LG Bonn, Urt. v. 19.09.2012 - 5 S 43/12, juris Rn. 5 f.; Rebler, MDR 2011, 457, 461 f.).
  • KG, 07.09.2023 - 22 U 61/22
    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1), für die die Klägerin die Beweislast trägt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris), nicht erkennbar ist.

    Denn es obliegt grundsätzlich dem Fahrgast eines Linienbusses, beim Anfahren, beim Anhalten und auch während der Fahrt des Busses für seine Sicherheit zu sorgen, sich ausreichend Halt zu verschaffen oder - soweit dies möglich ist - einen Sitzplatz einzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 -, juris; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 1998 - 13 U 29/98 -, juris).

    Dem Fahrgast eines Linienbusses im Stadtverkehr obliegt es auch gerade deswegen, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Busses oder ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 12 U 30/10 -, juris).

    Daher streitet in einem solchen Fall der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; Senat, Urteil vom 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 3 U 19/10 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 - 12 U 893/99 -, juris).

  • KG, 07.05.2012 - 22 U 251/11

    Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

    Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Fahrgast selbst dafür verantwortlich ist, dass er durch typische oder zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn oder des Busses nicht zu Fall kommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2002 - 1 U 75/01 - NZV 2002, 367; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 - juris Rn. 13 m. w. N., NZV 2012, 182 ff) .

    Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen (vgl. Senat, a.a.O., 22 W 50/11 - juris Rn. 14; Beschlüsse vom 18. April 2011 und vom 30. Mai 2011- 22 U 17/11; OLG Bremen, Urteil vom 09. Mai 2011 - 3 U 19/10 - juris Rn. 30, NZV 2011, 540 f; OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 - 12 U 893/99 - juris Rn. 13, RuS 2000, 498-499; OLG Oldenburg, Urteil vom 06. Juli 1999 - 5 U 62/99, juris Rn. 11, MDR 1999, 1321 f).

    Dieses schwerwiegende Eigenverschulden der Klägerin lässt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung auch nach Auffassung des Senats die einfache Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges aus §§ 1, 6 HpflG vollständig zurücktreten (so auch Senat, 22 W 50/11, a.a.O., OLG Bremen, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2012 - 14 U 209/09 - NZV 2011, 199 f).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 1 U 71/14

    Deliktisches und vertragliches Schadensersatzbegehren eines Fahrgastes gegen den

    Der Senat vertritt im Gegenteil die Ansicht, es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, dass dann, wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Sturz komme, dieser Gleichgewichtsverlust auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruhe, falls nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegen stünden (Senat a.a.O. mit Hinweis auf KG NZV 2012, 182 sowie OLG Bremen NJW-RR 2011, 1245).

    Hat der Fahrgast seine Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, fahrlässig verletzt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts seinem Verschulden ein so großes Gewicht beizumessen, dass demgegenüber die auf die einfache Betriebsgefahr gestützte Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmers gänzlich zurücktritt (Senat, Urteil vom 27. November 2012, Az.: I-1 U 50/12; Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 31/10, dort mit Hinweis auf OLG Bremen NJW-RR 2011, 1245; KG NZV 2012, 182; OLG Frankfurt NZV 2011, 199; LG Wiesbaden NZV 2011, 201).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 50/12

    Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen Sturzes infolge einer

    Es wird im Gegenteil die Ansicht vertreten, es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens dass dann, wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Sturz komme, dieser Gleichgewichtsverlust auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruhe, falls nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegen stünden (KG NZV 2012, 182; OLG Bremen, NJW-RR 2011, 1245).

    Hat der Fahrgast seine Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, fahrlässig verletzt, so ist nach der Rechtsprechung des Senats seinem Verschulden ein so starkes Gewicht beizumessen, dass demgegenüber die auf die einfache Betriebsgefahr gestützte Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmers gänzlich zurück tritt (Senat, Urteil vom 30. November 2010, Az.: I-1 U 31/10, veröffentlicht in NZV 2011, 393; so auch OLG Bremen NJW-RR 2011, 1245; KG NZV 2012, 182; OLG Frankfurt NZV 2011, 199; LG Wiesbaden NZV 2011, 201).

  • OLG Dresden, 03.11.2017 - 1 U 62/16

    Sturzunfall eines Fahrgastes in Straßenbahn

    Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich nämlich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft (KG, Beschl. v. 17.08.2011, Az: 22 W 50/11, m.w.N.).
  • LG Ingolstadt, 10.08.2017 - 32 O 1988/16

    Obliegenheiten des Businsassen

    c) Der Umstand, dass sich der Geschädigte schuldhaft keinen sicheren Halt im Fahrzeug verschafft hat, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, führt zu dessen alleiniger Haftung bzw. schließt eine Haftung auf Beklagtenseite aus (LG Wiesbaden NZV 2011, 201; KG NZV 2012, 182; AG Potsdam NZV 2014, 358).
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