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   KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07   

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KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07 (https://dejure.org/2007,5703)
KG, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 AR 37/07 (https://dejure.org/2007,5703)
KG, Entscheidung vom 17. September 2007 - 2 AR 37/07 (https://dejure.org/2007,5703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Erfüllungsortes eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB; Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung zum "gemeinsamen Erfüllungsort" bei der Bestimmung des Erfüllungsortes eines Kunden eines Mobilfunkdienstanbieters; Bindungswirkung eines ...

  • online-und-recht.de

    Örtliche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus Handy-Vertrag

  • rabüro.de

    Der Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB befindet sich an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes

  • Judicialis

    BGB § 269; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 269; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3
    Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB - Versagung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MMR 2008, 478
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Jedoch ist anerkannt, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise dann entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).

    Ist nach diesen Regeln Willkür anzunehmen, gilt diese allerdings u.a. dann als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte (BGH, NJW 2003, 3201 [3202]).

    Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist, dass die Rechtsfrage, in der das vorlegende Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen will, aus Sicht des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist (BGH, NJW 2003, 3201 [3201]).

  • KG, 28.07.1992 - 11 AR 27/92
    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Dabei steht es der Erörterung der Norm in den Beschlussgründen gleich, wenn sich aus sonstigen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte ergibt, dass das verweisende Gericht die Norm in Betracht gezogen und sich mit ihr auseinandergesetzt hat (OLG Braunschweig, a.a.O., KG, MDR 1993, 176 [176]; Greger in Zöller, a.a.O.).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (so für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids -

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (so für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).
  • OLG Braunschweig, 20.02.2006 - 1 W 98/05

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei fehlender Begründung;

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Denn dieses ist darauf gerichtet, die Klägerin im gesamten Bereich ihres deutschen Funknetzes, d.h. jedenfalls auch im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, mit Funksignalen und dazugehörenden Mobilfunkleistungen zu versorgen (ähnlich OLG Braunschweig, OLGR 2006, 652 [653]).
  • KG, 04.02.2002 - 2 AR 6/02

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Nicht von Belang ist allerdings, ob das verweisende Gericht eine maßgebliche Zuständigkeitsnorm vorsätzlich außer Acht gelassen hat (Senatsbeschluss, MDR 2002, 905 [905]; Greger in Zöller, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 15 AR 1/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Verweisung auf Grund

    Auszug aus KG, 17.09.2007 - 2 AR 37/07
    Der Senat hatte die Sache nicht nach § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, obwohl das OLG Karlsruhe - leicht abweichend von der o.g. Ansicht des Senats - meint, es sei unerheblich, ob das verweisende Gericht seine etwaige Zuständigkeit nach § 29 ZPO in Betracht gezogen habe, weil für die Frage der Bindungswirkung allein entscheidend sei, ob die Verweisung bei objektiver Betrachtung vertretbar erscheine (OLGR 2005, 139 [140]).
  • LG Göttingen, 01.09.2023 - 4 O 78/23

    Kein Empfang: Mobilfunkkunde holt sich 2.800 Euro Schadensersatz

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich bei Mobilfunkverträgen der Erfüllungsort für Pflichten eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes befindet (vgl. KG, Beschluss v. 17.09.2007 - Az.: 2 AR 37/07 , MMR 2008, 478 [KG Berlin 17.09.2007 - 2 AR 37/07] ).
  • AG Kiel, 04.03.2011 - 106 C 21/11

    DSL-Vertrag - Kündigung wegen Unterschreitung der maximalen

    Entsprechend kann man insoweit vertreten, dass der Erfüllungsort der Leistungen aus dem DSL-Vertrag überall dort liegt, wo diese Leistungen in Anspruch genommen werden (AG Ehlingen, Urteil v. 11.01.2008, Az. 1 C 356/07; siehe auch KG, Beschluss v. 17.09.2007, Az. 2 AR 37/07 in Bezug auf einen Mobilfunkvertrag; beide zitiert nach juris).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Es sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung des Gerichtsstandes durch Entscheidungen von vier anderen Oberlandesgerichten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2001 - 21 AR 65/2001, NJW 2001, 3792; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 W 98/05, OLGR Braunschweig 2006, 652; OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2007 - 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278; KG, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 AR 37/07, KGR 2008, 248) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 31. März 2011 - 1 AR 16/11, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 11 SV 110/13

    Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO im Fall einer negativen Feststellungsklage, dass

    Die Klägerin wies nachfolgend mit Schriftsatz vom 30.9.2013 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des KG Berlin (17.09.2007 zu Az. 2 AR 37/07, GA 25 ff.) darauf hin, dass sie die Beklagte im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Anspruch nehme (GA 24).
  • KG, 10.07.2008 - 2 AR 35/08

    Verweisung eines Rechtsstreits: Erfüllungsort bei der Geltendmachung

    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat, KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur erwogen wird, dass eine willkürliche Verweisung unter Umständen dann als geheilt anzusehen ist, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte (vgl. BGH, NJW 2003, 3201 [3202]; BGH, BGHR 2003, 1305 [1306]; BGH, FamRZ 1988, 943; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008, 2 AR 65/07, Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; OLG Koblenz, OLGR 1997, 74 [75]; Leiphold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 281 Rdnr. 44), bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzung ein solche Heilung zu bejahen ist.

  • KG, 22.05.2008 - 2 AR 26/08

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landgericht und Familiengericht: Klage zwischen

    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat, KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde (Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH, NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig, NJW-RR 2001, 646 [646]).

  • KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07

    Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung

    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat , KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals von dem verweisenden Gericht aufgeworfen wurde und daher die Annahme fernliegt, dass die Haltung der Parteien durch das Gericht veranlasst wurde ( Senatsbeschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07; ebenso für die Heilung von Willkür wegen Abweichens von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung: BGH , NJW 2002, 3634 [3636]; OLG Schleswig , NJW-RR 2001, 646 [646]).

  • KG, 17.03.2020 - 2 AR 5/20

    Sonderzuständigkeit bei Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs aus

    Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 34 AR 97/17, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 11 SV 110/13, juris; Senat, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 AR 37/07, KGR Berlin 2008, 248; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 31; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 29 Rn 25.43).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2011 - 1 AR 16/11

    Amtsgerichtlicher Zuständigkeitsstreit im Hauptsacheverfahren um die Vergütung

    An der Bestimmung des Amtsgerichts Neukölln als zuständiges Gericht sieht sich der Senat jedoch durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 17.08.2001 - 21 AR 65/01), des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschl. v. 20.02.2006 - 1 W 98/05), des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 09.07.2007 - 31 AR 146/07) und des Kammergerichts (Beschl. v. 17.09.2007 - 2 AR 37/07) gehindert, da diese in den zitierten Entscheidungen einem Verweisungsbeschluss an das Gericht des Wohnsitzes des jeweiligen Beklagten schon dann die Bindungswirkung wegen Willkür abgesprochen haben, wenn das verweisende Gericht den bei ihm begründeten besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO übersehen hat.
  • KG, 13.03.2008 - 2 AR 10/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm in den Gründen des Verweisungsbeschlusses nicht erörtert und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet (ständige Rspr. des Senats zu § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, vgl. Beschluss vom 17. September 2007, 2 AR 37/07, Beschluss vom 5. Januar 2006, 2 AR 62/05; ähnlich: KG, 28. Zivilsenat, KGR 2000, 68 [69] "Weicht das [Gericht] ... von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, ... muss es dies wenigstens ... begründet haben"; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 "Bindungswirkung kann ... fehlen, wenn [der] Beschluss ... nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer einhellig gegenteiligen Rechtsansicht auseinander gesetzt hat").
  • OLG Dresden, 14.03.2011 - 3 AR 15/11

    Hinsichtlich der Leasingratenzahlung ist der Wohnsitz des Schuldners bei

  • KG, 17.04.2008 - 2 AR 19/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Zuständigkeits-Streitwert einer bezifferten

  • KG, 08.09.2008 - 2 AR 45/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Rückgabeverfügung als "rechtskräftige"

  • KG, 05.02.2009 - 2 AR 5/09

    Zuständigkeitsstreit: Vorliegen einer Unzuständigkeitserklärung; bei Prüfung der

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