Rechtsprechung
KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG
Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens: Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung; Resozialisierungsinteresse des Straftäters - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der zulässigen Berichterstattungüber einen Strafprozess
- schertz-bergmann.de
Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos eines Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn diese nicht dem Wortlaut einer Verpixelungsanordnung des Strafrichters entspricht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der zulässigen Berichterstattung über einen Strafprozess
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Rechtsverletzung durch Veröffentlichung von gepixeltem Foto eines Straftäters
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gepixeltes Bild von Straftäter darf in Pressebericht veröffentlicht werden
- schertz-bergmann.de (Kurzinformation)
Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos eines Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn diese nicht dem Wortlaut einer Verpixelungsanordnung des Strafrichters entspricht
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.08.2009 - 27 O 670/09
- KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
Papierfundstellen
- afp 2011, 76
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15
Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung …
Deshalb muss der Einzelne grds. Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist [BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] - Rn. 150 ff - Volkszählung, Mikrozensus; 78, 77 - Rn. 29 ff; NJW 2009, 998 - Rn. 30; KG AfP 2011, 76 [KG Berlin 17.09.2010 - 9 U 178/09] - Rn. 16].Eine Identifizierung ist nach der Rspr. jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht [BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] - Rn. 9; 1994, 1950 - Rn. 22; 2000, 1036 - Rn. 32; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 1536; KG Urt. v. 16.3.2007 - 9 U 88/06 - Rn. 20; Urt. v. 17.9.2010 - 9 U 178/09 - Rn. 17].
- OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung
b) Die verkürzte Nennung des Namens des Klägers unter Einblendung eines unzureichend gepixelten Fotos des Klägers - die dessen Identifizierung nicht ausschlossen - in dieser Verdachtsberichterstattung stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung sein mögliches Fehlverhalten (sei es nur in größerem Umfeld als zuvor) öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten in erheblichem Ausmaß negativ qualifiziert hat und so sein Recht auf Anonymität als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt (vgl. nur BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, ZUM-RD 2007, 113 Tz. 11 ff.; KG v. 05.11.2004 - 9 U 162/04, NJW-RR 2005, 350; KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76;… Soehring/Hoene , Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rn. 5).Es ist - wie die Klägerseite zutreffend herausarbeitet - grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (vgl. allg, etwa Libertus , ZUM 2010, 221, 222 und in Sache auch KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; zu einer Berichterstattung über mögliche RAF-Festnahmen, wo an der Identität des Betroffenen ebenfalls kein eigenes Berichterstattungsinteresse bestand, auch etwa OLG Hamburg v. 28.03.1991 - 3 U 262/90, NJW-RR 1992, 536).
Der Persönlichkeitsschutz mag in einem solchen Ausnahmefall u.U. in der Tat dazu führen, dass Bereiche des Gemeinschaftslebens nicht von öffentlicher Kritik und Kommunikation auszusperren sind, weil quasi als "Kollateralschaden" dann auch beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. allg. KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76).
- LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18 Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 = NJW 1988, 2031; KG, AfP 2011, 76 = BeckRS 2011, 04309 Rn. 16).
Eine Identifizierung ist nach der Rechtsprechung jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH, NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813;… NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 = NJW-RR 2000, 1356 Ls.;… KG, GRUR-RR 2007, 247 Rn. 20 = GRUR 2007, 813 Ls.; Urt. v. 17.9.2010 - 9 U 178/09, BeckRS 2011, 04309).