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   KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00   

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https://dejure.org/2001,3202
KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00 (https://dejure.org/2001,3202)
KG, Entscheidung vom 17.10.2001 - 24 W 9876/00 (https://dejure.org/2001,3202)
KG, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 24 W 9876/00 (https://dejure.org/2001,3202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftung der Wohnungseigentümer für unklare Eigentümerbeschlüsse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluss; Bauliche Veränderung; Beseitigung von Umbauten; Teilungserklärung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Haftung der Wohnungseigentümer für unklare Eigentümerbeschlüsse; Pergola auf Terrasse

  • Judicialis

    WEG § 22 I; ; WEG § 25 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22 Abs. 1 § 25 Abs. 1
    Haftung der Wohnungseigentümer für unklare Eigentümerbeschlüsse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadenersatz gegen Eigentümer bei unklarem Beschluss?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 11
  • NJW-RR 2002, 1112
  • NZM 2001, 1085
  • ZMR 2002, 149
  • BauR 2002, 533 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 11.08.1997 - 3 Wx 227/97

    Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur

    Auszug aus KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00
    Immerhin gab es auch vorher bereits Rechtsprechung, wonach ein Mehrheitsbeschluss jeweils nur konkrete bauliche Veränderungen deckt, nicht aber eine Ausführung noch nach vielen Jahren zulässt (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 = NZM 1998, 79 = WE 1998, 187).
  • KG, 30.11.1990 - 24 W 3939/90

    Gerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gegen Dritte ohne

    Auszug aus KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00
    Es bedarf keiner vertiefenden rechtlichen Erörterung, ob überhaupt eine Haftung der Wohnungseigentümer für ihre positive Stimmabgabe in der Versammlung anzunehmen ist, weil nämlich als Kontrollinstanz für die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen regelmäßig das gerichtliche Beschlussanfechtungsverfahren vorgesehen ist (Senat OLGZ 1991, 172 = NJW-RR 1991, 402 = ZMR 1991, 233 = WE 1991, 134; Senat ZMR 1994, 124; Staudinger/Bub, WEG, § 25 Rdnr. 240; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 163 a) oder ob zumindest bei vorsätzlicher Verletzung der Treuepflicht ein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer untereinander anzunehmen ist, wenn der Eintritt des Schadens nicht durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses verhindert werden kann (vgl. BGHZ 129, 136 = NJW 1995, 1739 zu den Treuepflichten eines Minderheitsaktionärs) und ob die Eigentümergemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung insgesamt oder wirklich nur die dem Eigentümerbeschluss zustimmenden Wohnungseigentümer haften.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00
    Nicht bekannt sein konnte dem Antragsteller allerdings die BGH-Entscheidung vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500), wonach gegen eine generelle Zulassung baulicher Veränderungen durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss Bedenken bestehen.
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus KG, 17.10.2001 - 24 W 9876/00
    Es bedarf keiner vertiefenden rechtlichen Erörterung, ob überhaupt eine Haftung der Wohnungseigentümer für ihre positive Stimmabgabe in der Versammlung anzunehmen ist, weil nämlich als Kontrollinstanz für die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen regelmäßig das gerichtliche Beschlussanfechtungsverfahren vorgesehen ist (Senat OLGZ 1991, 172 = NJW-RR 1991, 402 = ZMR 1991, 233 = WE 1991, 134; Senat ZMR 1994, 124; Staudinger/Bub, WEG, § 25 Rdnr. 240; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 26; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 25 Rdnr. 163 a) oder ob zumindest bei vorsätzlicher Verletzung der Treuepflicht ein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer untereinander anzunehmen ist, wenn der Eintritt des Schadens nicht durch Anfechtung des Eigentümerbeschlusses verhindert werden kann (vgl. BGHZ 129, 136 = NJW 1995, 1739 zu den Treuepflichten eines Minderheitsaktionärs) und ob die Eigentümergemeinschaft in ihrer aktuellen Zusammensetzung insgesamt oder wirklich nur die dem Eigentümerbeschluss zustimmenden Wohnungseigentümer haften.
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