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   KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16   

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https://dejure.org/2016,50847
KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16 (https://dejure.org/2016,50847)
KG, Entscheidung vom 17.10.2016 - 22 W 70/16 (https://dejure.org/2016,50847)
KG, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 22 W 70/16 (https://dejure.org/2016,50847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5; AktG § 274 Abs. 1 S. 1
    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5 ; AktG § 274 Abs. 1 S. 1
    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Fortsetzung einer durch die Rechtskraft eines die Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen mangels Masse abweisenden Beschlusses aufgelösten GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 81 HRB 79139
  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 361
  • ZIP 2017, 178
  • NZI 2017, 269
  • FGPrax 2017, 72
  • DB 2017, 357
  • Rpfleger 2017, 289
  • NZG 2017, 307
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 13/14

    Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbH

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Aus dieser Vorschrift ist aber zu schließen, dass eine Fortsetzung ausscheidet, wenn das Insolvenzverfahren durch die Schlussverteilung beendet worden ist und das Insolvenzverfahren aus diesem Grund nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, II ZB 13/14, Rn. 7 - juris; zur AG BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, V ZR 243/01 - juris).

    Dies folgt daraus, dass nach einer Schlussverteilung regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr besteht; die Auflösungsfolge nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dient zudem dem Gläubigerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, II ZB 13/14, Rn. 12).

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01

    Genehmigung eines mit einem Vertreter geschlossenen Grundstücksgeschäfts

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Aus dieser Vorschrift ist aber zu schließen, dass eine Fortsetzung ausscheidet, wenn das Insolvenzverfahren durch die Schlussverteilung beendet worden ist und das Insolvenzverfahren aus diesem Grund nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2015, II ZB 13/14, Rn. 7 - juris; zur AG BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, V ZR 243/01 - juris).
  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, - juris, BGHZ 153, 158 ; Beschluss vom 7. Juli 2003, II ZB 4/02, - juris, BGHZ 155, 318 ; Beschluss vom 6. März 2012, II ZR 56/10, - juris, BGHZ 192, 341 ; Beschluss vom 18. Januar 2010, II ZR 61/09, - juris).
  • BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02

    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, - juris, BGHZ 153, 158 ; Beschluss vom 7. Juli 2003, II ZB 4/02, - juris, BGHZ 155, 318 ; Beschluss vom 6. März 2012, II ZR 56/10, - juris, BGHZ 192, 341 ; Beschluss vom 18. Januar 2010, II ZR 61/09, - juris).
  • BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12

    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Zusätzlich sind dann gegebenenfalls die Voraussetzungen zu erfüllen, die an eine wirtschaftliche Neugründung zu stellen sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013, II ZR 53/12, Rn. 10 - juris).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, - juris, BGHZ 153, 158 ; Beschluss vom 7. Juli 2003, II ZB 4/02, - juris, BGHZ 155, 318 ; Beschluss vom 6. März 2012, II ZR 56/10, - juris, BGHZ 192, 341 ; Beschluss vom 18. Januar 2010, II ZR 61/09, - juris).
  • BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere

    Auszug aus KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, - juris, BGHZ 153, 158 ; Beschluss vom 7. Juli 2003, II ZB 4/02, - juris, BGHZ 155, 318 ; Beschluss vom 6. März 2012, II ZR 56/10, - juris, BGHZ 192, 341 ; Beschluss vom 18. Januar 2010, II ZR 61/09, - juris).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZB 8/21

    Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige

    Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden (vgl. KG, GmbHR 1993, 822; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 1553, 1554; BayObLG, GmbHR 1994, 189, 190; 1995, 532; KG, GmbHR 1998, 1232, 1233; OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 214, 215 [jew. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LöschG]; OLG Köln, GmbHR 2010, 710, 711; KG, ZIP 2017, 178 f.; OLG Frankfurt, GmbHR 2018, 808, 810; Arnold in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 60 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Berner, 3. Aufl., § 60 Rn. 277; Scholz/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 60 Rn. 117; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 1156).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 20 W 112/14

    Handelsregister: Keine Eintragung der Fortsetzung der GmbH bei rechtskräftiger

    Es wurde unter anderem nochmals auf die bereits mitgeteilte Rechtsprechung zur Frage der Unzulässigkeit einer Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH sowie einen weiteren entsprechenden Beschluss des Kammergerichts vom 17.10.2016 (Az.: 22 W 70/16) hingewiesen.

    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 20 W 285/20

    Keine Fortsetzung der nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten GmbH

    Das Registergericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 147 der Registerakten) darauf hingewiesen, dass eine durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse aufgelöste Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) nicht fortgeführt werden könne und dabei auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, und des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, hingewiesen.

    "Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017, 72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

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