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   KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17   

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https://dejure.org/2017,46011
KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17 (https://dejure.org/2017,46011)
KG, Entscheidung vom 17.10.2017 - 5 W 224/17 (https://dejure.org/2017,46011)
KG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 5 W 224/17 (https://dejure.org/2017,46011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Product Key, Produktschlüssel

    § 3 UWG, § 5a UWG
    Wettbewerbsverstoß: Angebot der Übermittlung eines Produktschlüssels bei Vertrieb von Computerprogrammen im Internet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Product Key"; Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Computerprogrammen durch Übermittlung des Product Key ohne Information des Verbrauchers über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Product Key"; Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Computerprogrammen durch Übermittlung des Product Key ohne Information des Verbrauchers über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung

  • rechtsportal.de

    UWG § 3 ; UWG § 5a
    "Product Key"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Product Key

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 106
  • MMR 2018, 246
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware

    Auszug aus KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17
    Wer über das Internet Computerprogramme eines bekannten Herstellers mit dem Angebot der bloßen Übermittlung eines Produktschlüssels vertreibt, kann lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet sein, den Verbraucher im Internet-Angebot über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung zu informieren (Anschluss OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16 - juris).

    Der Senat hält den Antrag für hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 26, 29, 35, 36; OLG Frankfurt v. 17.11.2016 - 6 U 167/16, juris Rn. 9, 11, 18).

    Deshalb ist die Antragsfassung, die auf die Untersagung des Angebots und Vertriebs bloßer Produktschlüssel für (Microsoft-)Computerprogramme abstellt, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet sind, hinreichend bestimmt und beschreibt in Verbindung mit dem in Bezug genommenen konkreten Verkaufsangebot den Kern der geltend gemachten Verletzungshandlung hinreichend (so auch OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 36).

    Der Antragsgegner enthält dem Verbraucher im streitgegenständlichen Angebot eine wesentliche Information vor, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und handelt dadurch wettbewerbswidrig (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 38).

    Die Information, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 39).

    Das durch das Angebot der Antragsgegnerin versprochene Recht zum Download und zur bestimmungsgemäßen Nutzung des angebotenen Computerprogramms besteht nur an einem erschöpften Vervielfältigungsstück im Sinne des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 39).

    Dieser hat Kenntnis davon, von wem er selbst das Vervielfältigungsstück erworben hat und er wird bereits im eigenen Interesse, nämlich für den Fall einer eigenen Inanspruchnahme durch Microsoft, die weiteren Daten über den Erst- bzw. Zwischenerwerber des angebotenen Vervielfältigungsstücks besitzen und sich entsprechende Nachweise verschafft haben (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Demgegenüber benötigt der Verbraucher insbesondere Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereit gestellt wurde oder nicht, um einschätzen zu können, ob er ein wirksames Nutzungsrecht an der Software erhalten kann (vgl. OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 47).

    Das angegriffene Angebot der Antragsgegnerin verspricht der Sache nach, dass dem Verbraucher ein Recht an der Software eingeräumt werden kann, so dass es sich bei den genannten Informationen auch um wesentliche Merkmale der Ware i.S. des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt und damit um solche Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (ebenso OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 48), zumal diese Informationen bei Inanspruchnahme durch den Urheberrechtsinhaber präsentiert werden müssen, will man hier nicht mit Erfolg wegen Urheberrechtsverletzung zivil- und ggf. auch strafrechtlich belangt werden.

    Auch weitere Angaben, wie z.B. über die Anzahl der Kopien, deren Erstellung dem Ersterwerber gestattet wurde, fehlen vorliegend (vgl. auch OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 49).

    Weitere notwendige Informationen betreffen das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darüber, in welchem Umfang der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 50 m.w.N.).

    Nur dann kann der Erwerber nämlich feststellen, ob er auch berechtigt ist, das Computerprogramm in seiner aktualisierten Fassung herunterzuladen oder entsprechende Updates in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 50).

    Im aus dem Verbotsausspruch ersichtlichen Angebot befinden sich keine Informationen zu den genannten Voraussetzungen hinsichtlich Aktualisierung und Updates, insbesondere fehlen Angaben dazu, welche Updates und Aktualisierungen nach dem ursprünglichen Vertrag zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber gestattet waren (OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 51).

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Auszug aus KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17
    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er - zusammengefasst - Angaben dazu für geboten hält, ob dem Verbraucher der versprochene Kaufgegenstand in Umsetzung der - im Einzelnen dargestellten - aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des legalen Vertriebs und Gebrauchs von "gebrauchter" Software (namentlich BGH GRUR 2015, 772, - UsedSoft III; BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT) zur bestimmungsgemäßen Nutzung auch gegenüber dem Rechteinhaber (hinreichend sicher) verschafft werden kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested).

    Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 24 - UsedSoft III).

    Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich aber nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 27 - UsedSoft III).

    Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist also nur dann anzunehmen, wenn der Weiterverkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückbehält, d.h. er dem Erwerber des Vervielfältigungsstücks vorhandene Kopien aushändigt oder diese unbrauchbar macht (BGH GRUR 2015, 772, Rn. 43 f. - UsedSoft III).

    Hierbei besteht für den Urheberrechtsinhaber die ernstliche Gefahr einer Verletzung seines Vervielfältigungsrechts am betreffenden Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2015, 772, Rn. 64 - UsedSoft III).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Auszug aus KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17
    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er - zusammengefasst - Angaben dazu für geboten hält, ob dem Verbraucher der versprochene Kaufgegenstand in Umsetzung der - im Einzelnen dargestellten - aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des legalen Vertriebs und Gebrauchs von "gebrauchter" Software (namentlich BGH GRUR 2015, 772, - UsedSoft III; BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT) zur bestimmungsgemäßen Nutzung auch gegenüber dem Rechteinhaber (hinreichend sicher) verschafft werden kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested).

    Der anbietende Antragsgegner weiß nach Lage der Dinge auch, dass ihn im Falle der Inanspruchnahme durch den Rechtsinhaber Microsoft dann, wenn er sich auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts und auf das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung nach § 69d UrhG beruft, die Darlegungs- und Beweislast für deren Voraussetzungen trifft (vgl. BGH GRUR 2015, 1108, Rn. 49 - Green-IT).

    Der neue Erwerber ist als rechtmäßiger Erwerber dann berechtigt, die Kopien des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Rechteinhabers herunterzuladen, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Programms von einem zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (vgl. BGH GRUR 2015, 1108, Rn. 40 - Green-IT).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17
    Nach besagter Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 11 - LGA tested).

    Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern ist ergänzend der zur Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested).

    Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er - zusammengefasst - Angaben dazu für geboten hält, ob dem Verbraucher der versprochene Kaufgegenstand in Umsetzung der - im Einzelnen dargestellten - aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des legalen Vertriebs und Gebrauchs von "gebrauchter" Software (namentlich BGH GRUR 2015, 772, - UsedSoft III; BGH GRUR 2015, 1108 - Green-IT) zur bestimmungsgemäßen Nutzung auch gegenüber dem Rechteinhaber (hinreichend sicher) verschafft werden kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 14 - LGA tested).

  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16

    Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur

    Auszug aus KG, 17.10.2017 - 5 W 224/17
    Der Senat hält den Antrag für hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso OLG Hamburg v. 16.06.2016 - 5 W 36/16, juris Rn. 26, 29, 35, 36; OLG Frankfurt v. 17.11.2016 - 6 U 167/16, juris Rn. 9, 11, 18).

    Der Bezug auf das konkrete Angebot ist im Übrigen auch deshalb hinreichend konkret, weil dieses insoweit keinerlei Angaben enthält (so auch OLG Frankfurt v. 17.11.2016 - 6 U 167/16, juris Rn. 18).

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