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   KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91   

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KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91 (https://dejure.org/1991,2989)
KG, Entscheidung vom 17.12.1991 - 1 AR 37/91 (https://dejure.org/1991,2989)
KG, Entscheidung vom 17. Dezember 1991 - 1 AR 37/91 (https://dejure.org/1991,2989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 406
  • Rpfleger 1992, 160
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75

    Erbschein nach Erblasser in der DDR

    Auszug aus KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Der Grundsatz der Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit wäre hier an sich anzuwenden, weil das AG Schöneberg, welches nach damaliger Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für die Erteilung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser interlokal und örtlich zuständig war, wenn sich - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wurde (vgl. BGHZ 65, 311 und BGH, Rpfleger 1976, 174; Senat, OLGZ 1978, 156), die mit dem damaligen Erbscheinsantrag eingeleitete Sache entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG mit bindender Wirkung an das AG Köln abgegeben hat.

    Die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des § 73 Abs. 2 FGG auf die Erteilung eines Erbscheins nach einem Erblasser, der mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorben war und keine im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlaßgegenstände hinterlassen hat, zur Geltendmachung nicht zum Nachlaß gehörender Lastenausgleichsansprüche beruhte im wesentlichen auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit (BGHZ 65, 311,315).

  • KG, 29.08.1977 - 1 AR 19/77
    Auszug aus KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Der Grundsatz der Kontinuität der einmal begründeten Zuständigkeit wäre hier an sich anzuwenden, weil das AG Schöneberg, welches nach damaliger Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 1 FGG für die Erteilung eines gegenständlich nicht beschränkten Erbscheins nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der DDR verstorbenen deutschen Erblasser interlokal und örtlich zuständig war, wenn sich - wie hier - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden und der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen begehrt wurde (vgl. BGHZ 65, 311 und BGH, Rpfleger 1976, 174; Senat, OLGZ 1978, 156), die mit dem damaligen Erbscheinsantrag eingeleitete Sache entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FGG mit bindender Wirkung an das AG Köln abgegeben hat.
  • BGH, 20.05.1969 - III ZB 3/67

    Erbschein nach Erblassern mit letztem Wohnsitz in der DDR

    Auszug aus KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Gleiches gilt im übrigen, soweit entsprechend § 73 Abs. 3 FGG die interlokale und örtliche Zuständigkeit westdeutscher Nachlaßgerichte der Belegenheit für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins [dann] angenommen wurde, [wenn] sich der Nachlaß eines mit letztem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR verstorbenen deutschen Erblassers im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland befand (vgl. BGHZ 52, 123 und BGH, Rpfleger 1976, 174).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1980 - 20 W 691/80
    Auszug aus KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
    Im vorl. Fall muß deshalb der Grundsatz ergänzend einbezogen werden, daß die einmal rechtswirksam begründete Zuständigkeit eines Nachlaßgerichts bis zur Erledigung aller dem Nachlaßgericht obliegenden Geschäfte bestehen bleibt, die sich inhaltlich als eine Sache darstellen, wobei der Begriff der Sache in gleicher Weise zu verstehen ist wie in §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 FGG (BayObLG, Rpfleger 1981, 112; OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 113; OLG Hamm, DNotZ 1972, 101; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG , 12. Aufl., § 73 Rdn. 58 ...).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2014 - 6 O 217/11

    Anerkennung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich

    Die Widerklage eines Dritten, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, kann selbst in zweiter Instanz zulässig sein, wenn diese sachdienlich ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.02.1992 - 6 U 54/88, MDR 1992, 406; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003 - 13 U 60/98, BeckRS 2003, 30308962).

    Die Widerklage eines Dritten, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, kann selbst in zweiter Instanz zulässig sein, wenn diese sachdienlich ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.02.1992 - 6 U 54/88, MDR 1992, 406; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2003 - 13 U 60/98, BeckRS 2003, 30308962).

  • KG, 17.11.1992 - 1 AR 44/92

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Nachlassgerichts nach Herstellung

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  • OLG Hamburg, 26.02.2003 - 13 U 60/98

    Verweisung einer in zweiter Instanz als "Widerklage" erhobenen Klage an das

    Gegen diese Auffassung wird teilweise eingewandt, jedenfalls bei einer (notwendigen) Streitgenossenschaft des widerklagenden Dritten mit dem Beklagten und/oder Sachdienlichkeit der Widerklage solle diese zugelassen werden (Uhlmannsiek MDR 1996, 114, 115; Schröder, AGP Bd. 164 (1964), 517, 533 ff. OLG Schleswig, MDR 1992, 406 (bezüglich Widerklage in der Berufungsinstanz: bei Sachdienlichkeit); Roelen, FamRZ 1987, 713; Vollkommer, aaO., § 33 Rn. 23).
  • KG, 23.06.1992 - 1 AR 10/92
    »Nach Herstellung der deutschen Einheit ist örtlich zuständiges Nachlaßgericht auch für die Einziehung eines Erbscheins, der über den Nachlaß eines vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorbenen Erblassers von einem Nachlaßgericht der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 oder 3 FGG erteilt worden ist, allein das nach § 73 Abs. 1 FGG berufene Gericht (Ergänzung zu Senat, DRsp IV (470) 274 a = OLGZ 1992, 287).«.

    Der Senat hat in seinem in [DRsp IV (470) 274 a =] OLGZ 1992, 287 veröffentlichten Beschluß ... bereits ausgesprochen, daß in diesen Fällen selbst der allgemeine Grundsatz der Kontinuität einer einmal wirksam begründeten örtlichen Zuständigkeit im Erbscheinsverfahren ... keine Anwendung findet.

  • OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96

    Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern, die mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben waren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden Lastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten (vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.).
  • KG, 28.07.1992 - 1 AR 24/92

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Nachlassgerichts

    Der vorl. Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Senat in [DRsp IV (470) 274 a =] OLGZ 1992, 287 entschiedenen.
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