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   KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03   

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https://dejure.org/2004,7874
KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03 (https://dejure.org/2004,7874)
KG, Entscheidung vom 17.12.2004 - 14 U 226/03 (https://dejure.org/2004,7874)
KG, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 14 U 226/03 (https://dejure.org/2004,7874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung von Schadensersatzansprüchen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bei Verletzung der Regeln des Anstellungsvertrags über finanzielle Beschränkungen des Geschäftsführers; Relativierung einer Pflichtverletzung der Kompetenzüberschreitung durch ...

  • Judicialis

    GmbHG § 43 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 43 Abs. 1, 2; GmbHG § 46 Nr. 8; BGB § 255
    Haftung des Geschäftsführers gegenüber GmbH bei Kompetenzüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstellung, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftungsbeschränkung und Entlastung, Innenhaftung, Kompetenzüberschreitung, Pflichtverletzung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95

    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen

    Auszug aus KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03
    Eine Verletzung der Regeln des Anstellungsvertrages über finanzielle Beschränkungen kann Schadensersatzansprüche der GmbH begründen (Michalski, GmbHG, 2002, § 43 Rn. 52f., 207, Lutter, GmbH-Rundschau 2000, S. 301/303), die evtl. Pflichtverletzung der Kompetenzüberschreitung kann dabei nicht durch Vertretbarkeitserwägungen relativiert werden (BGH GmbHR 1995, S. 300/301) und es kommt für die Frage einer Ersatzpflicht allein darauf an, ob der Kompetenzverstoß vorwerfbar ist, unerheblich ist dagegen, ob dem Gesellschafter bei der weiteren Durchführung der Geschäftsführungsmaßnahme selbst ein Verschulden zur Last fällt oder nicht (BGH NJW 1997, S. 314).
  • OLG München, 17.09.1999 - 23 U 1514/98

    Kommanditgesellschaft auf Aktien; Haftung eines Gesellschaftsorgans;

    Auszug aus KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03
    Bei Kompetenzüberschreitungen des Geschäftsführers und im Falle der durch den Geschäftsführer verletzten Zustimmungsvorbehalte hat er die von der Gesellschaft zur Vertragserfüllung aufgebrachten Mittel zu ersetzen, ohne dass der an die Gesellschaft gelangte Gegenwert davon abzuziehen wäre, weil auf diesem Wege ansonsten der Gesellschaft das nicht gebilligte Geschäft aufgedrängt werden würde (OLG München, NZG 2000, S. 741/743).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03
    Da im Schadensersatzprozess der GmbH gegen den (auch ausgeschiedenen) Geschäftsführer dieser darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH NJW 2003, S. 358ff.), muss bei alledem von einer Haftung des Klägers dem Grunde nach ausgegangen werden.
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus KG, 17.12.2004 - 14 U 226/03
    Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
  • OLG Naumburg, 23.01.2014 - 2 U 57/13

    GmbH-Geschäftsführerhaftung: Schadensersatzanspruch der Gesellschaft bei

    Beim Abschluss von schuldrechtlichen Verträgen unter Kompetenzüberschreitung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich auf Freistellung von den für die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.1996, NJW 1997, 741; KG Berlin, Urteil v. 17.12.2004, 14 U 226/03, GmbHR 2005, 477) bzw. auf (Rück-)Zahlung bereits erbrachter Geldleistungen.
  • OLG Dresden, 06.05.2008 - 2 U 1885/07
    Etwas anderes folgt nicht aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2006 (II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 ff.), vom 26.11.2007 (II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f. = NZG 2008, 104 f.) sowie den Urteilen des Kammergerichts vom 17.12.2004 (14 U 226/03, GmbHR 2005, 477 ff.) und des Oberlandesgerichts München vom 17.09.1999 (23 U 1514/99, NZG 2000, 741 ff.), weil den genannten Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte gegenüber dem vorliegend zur Entscheidung stehenden zu Grunde lagen.
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