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   KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11   

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https://dejure.org/2012,45649
KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11 (https://dejure.org/2012,45649)
KG, Entscheidung vom 17.12.2012 - 8 U 246/11 (https://dejure.org/2012,45649)
KG, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 8 U 246/11 (https://dejure.org/2012,45649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unpünktliche Mietzahung als fristloser Kündigungsgrund / Vollstreckungsschutz kann von Zahlung einer Nutzungsentschädigung abhängig gemacht werden, §§ 314 Abs. 3, 543 Abs. 3 BGB; 721 ZPO

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Räumungsfrist auch bei gewerblichem Mietverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsfrist bei Geschäftsraummietverhältnis über ein Wohnheim

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreutes Wohnen: Räumungsfrist trotz gewerblichem Mietverhältnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betreutes Wohnen: Räumungsfrist trotz gewerblichen Mietverhältnisses! (IMR 2013, 148)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 103
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Insbesondere kann die fortdauernde unpünktliche Zahlungsweise des Mieters eine schwerwiegende Vertragsverletzung und einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen (s. BGH NJW-RR 1997, 203; NJW 2006, 1585, 1586 Tz 13).

    Denn das Verhalten des Mieters nach Abmahnung muss geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise wieder herzustellen (s. BGH NJW 2006, 1585, 1586 Tz 14 f.).

    Gerade vor dem Hintergrund der trotz Abmahnung im Mai ausgebliebenen Junimiete hatte die Beklagte allen Anlass, das Vertrauen der Klägerin in eine pünktliche Zahlungsweise (vgl. BGH NJW 2006, 1585, 1586 Tz 15) wenigstens ab Juli wieder herzustellen.

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 191/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Vorauszahlungsklausel in Kombination mit einer

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Andererseits steht es der Annahme von Unzumutbarkeit für den Vermieter entgegen, wenn er jahrelang eine Überschreitung des Zahlungstermins widerspruchslos hingenommen hat und nach seiner Abmahnung lediglich einmalig ein Zahlungstermin geringfügig überschritten wird (s. BGH NJW 2011, 2201 Tz 20 -jahrelange Hinnahme der Zahlung erst zur Monatsmitte-).

    Für den Mieter besteht allgemein kein Anlass, aus dem Ausbleiben einer alsbaldigen Reaktion des Vermieters auf eine Vertragsverletzung den Schluss zu ziehen, dass der Vermieter auch aus einer Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens keine Konsequenzen ziehen wird (vgl. BGH NJW 2011, 2201, 2202 Tz 21).

    Die Entscheidung BGH NJW 2011, 2201, wonach bei umfassender Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien eine einmalige Überschreitung des Zahlungstermins nach Abmahnung nicht für die Annahme einer erheblichen Vertragsverletzung genügt, wenn der Vermieter vor der Abmahnung jahrelang das abgemahnte Verhalten hingenommen hatte, steht dem nicht entgegen.

  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Auch wenn man, wofür einiges spricht, das Erfordernis des Kündigungsausspruchs innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund (§ 314 Abs. 3 BGB) im Rahmen einer Kündigung nach § 543 BGB anwendet (s. Senat, Urt. v. 20.12.2004, 8 U 66/04, bei Juris Tz 32; KGR 2003, 186; vgl. auch BGH ZMR 2009, 521, 522; NJW-RR 2007, 886 Tz 21), war diese Frist vorliegend nicht abgelaufen.

    Die Frist nach § 314 Abs. 3 BGB wird sich regelmäßig in einer Größenordnung von zwei Monaten bewegen, da diese Zeit zur Prüfung und Überlegung des Vermieters, ob eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden soll, grundsätzlich erforderlich und ausreichend erscheint (vgl. Senat, beide Entscheidungen a.a.O.; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 886 Tz 21: 4 Monate bei Nichtzahlung der Kaution ist nicht zu lang).

  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 115/08

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug des Mieters

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Auch wenn man, wofür einiges spricht, das Erfordernis des Kündigungsausspruchs innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund (§ 314 Abs. 3 BGB) im Rahmen einer Kündigung nach § 543 BGB anwendet (s. Senat, Urt. v. 20.12.2004, 8 U 66/04, bei Juris Tz 32; KGR 2003, 186; vgl. auch BGH ZMR 2009, 521, 522; NJW-RR 2007, 886 Tz 21), war diese Frist vorliegend nicht abgelaufen.

    Einer Abmahnung bedarf es nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB vor Ausspruch der Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht (vgl. auch BGH ZMR 2009, 521, 522).

  • OLG Hamburg, 29.05.1996 - 4 U 47/96

    Anwendbarkeit von § 567 BGB auf Pachtvertrag

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Der Senat vermag weder der Vorschrift des § 721 ZPO noch allgemeinen Grundsätzen des Prozess- oder Vollstreckungsrechts einen durchschlagenden Grund zu entnehmen, der einer solchen die Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigenden Regelung entgegen steht (im Ergebnis ebenso Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rn 17; Götz in: MüKO, ZPO, 4. Aufl., § 721 Rn 10; Belz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn VII 30; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 721 Rn 11; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn XIV 191; s.a. LG Hamburg WuM 1990, 216; LG Mainz WuM 1997, 233; a.A. LG Berlin GE 1991, 881; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 721 Rn 35).
  • AG Rheine, 12.12.1989 - 14 C 480/89
    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Der Senat vermag weder der Vorschrift des § 721 ZPO noch allgemeinen Grundsätzen des Prozess- oder Vollstreckungsrechts einen durchschlagenden Grund zu entnehmen, der einer solchen die Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigenden Regelung entgegen steht (im Ergebnis ebenso Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rn 17; Götz in: MüKO, ZPO, 4. Aufl., § 721 Rn 10; Belz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn VII 30; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 721 Rn 11; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn XIV 191; s.a. LG Hamburg WuM 1990, 216; LG Mainz WuM 1997, 233; a.A. LG Berlin GE 1991, 881; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 721 Rn 35).
  • BGH, 06.11.1996 - XII ZR 60/95

    Auslegung einer Räumungsklage als (erneute) Kündigung

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Insbesondere kann die fortdauernde unpünktliche Zahlungsweise des Mieters eine schwerwiegende Vertragsverletzung und einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen (s. BGH NJW-RR 1997, 203; NJW 2006, 1585, 1586 Tz 13).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Eine sog. qualifizierte Abmahnung mit einer Kündigungsandrohung fordert das Gesetz nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2474 Tz 11).
  • KG, 20.12.2004 - 8 U 66/04

    Gewerberaummietvertrag: Verwirkung eines Kündigungsrechts wegen Nichtzahlung

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    Auch wenn man, wofür einiges spricht, das Erfordernis des Kündigungsausspruchs innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Berechtigten vom Kündigungsgrund (§ 314 Abs. 3 BGB) im Rahmen einer Kündigung nach § 543 BGB anwendet (s. Senat, Urt. v. 20.12.2004, 8 U 66/04, bei Juris Tz 32; KGR 2003, 186; vgl. auch BGH ZMR 2009, 521, 522; NJW-RR 2007, 886 Tz 21), war diese Frist vorliegend nicht abgelaufen.
  • OLG Düsseldorf, 21.11.1991 - 10 W 104/91

    Einbeziehung der Nebenkostenpauschale in Streitwert

    Auszug aus KG, 17.12.2012 - 8 U 246/11
    § 721 ZPO ergreift nach seinem Schutzzweck auch gewerbliche Mietverhältnisse, die eine faktische Wohnnutzung zum Gegenstand haben (s. LG Lübeck ZMR 1993, 223, 225 -Frauenhaus - Stöber in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 721 Rn 2).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2007 - 2 U 229/06

    Pachtvertrag für Gewerberäume und Freiflächen zum Betrieb eines "Event-Clubs":

  • KG, 18.07.2016 - 8 U 111/16

    Berufung im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter: Nachholung eines

    Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss (Aufgabe von Senat, 17. Dezember 2012, 8 U 246/11, Grundeigentum 2013, 618).(Rn.7).

    Zugunsten des Betreibers eines solchen Heims kommt die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO damit nicht in Betracht (zutr. Schuschke in: Ghassemi-Taber/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 2015, ProzessR/Kapitel 3 "Der Räumungsprozess", Rn 61 (S. 1671); s.a. von Flatow, jurisPR-MietR 6/2013 Anm. 4 zum Urteil des Senats vom 17.12.2012 - 8 U 246/11).

  • LG Darmstadt, 04.10.2016 - 1 O 226/16

    Hotel ist keine Flüchtlingsunterkunft!

    Zwar handelt es sich vorliegend um ein gewerbliches Mietverhältnis, im Hinblick auf die Unterbringung von Asylsuchenden, die dort faktisch wohnen, hält die Kammer die Anwendung der Vorschrift des § 721 ZPO jedoch für gerechtfertigt (vgl. so auch Kammergericht Urteil vom 17.12.2012, Aktenzeichen 8 U 246/11 abgedruckt in BeckRS -, 03464).
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