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   KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17   

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https://dejure.org/2019,6577
KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17 (https://dejure.org/2019,6577)
KG, Entscheidung vom 18.02.2019 - 22 U 138/17 (https://dejure.org/2019,6577)
KG, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 22 U 138/17 (https://dejure.org/2019,6577)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verkehrsunfallhaftung: Anwendbares Recht auf den Regressanspruch eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrzeugführer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Regressansprüchen einer ausländischen Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls in Deutschland aufgrund Alkoholisierung eines Beteiligten

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Regressansprüchen einer ausländischen Haftpflichtversicherung w...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rom-I-Verordnung Art. 7 Abs. 2
    Regressanspruch eines litauischen Versicherers gegen den mitversicherten Fahrer eines in Litauen zugelassenen Kfz

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen mitversicherten Fahrer richtet sich nach Recht am Sitz des Versicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von Regressansprüchen einer ausländischen Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls in Deutschland aufgrund Alkoholisierung eines Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Geltendmachung von Regressansprüchen einer ausländischen Haftpflichtversicherung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Geltendmachung von Regressansprüchen einer ausländischen Haftpflichtversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 610
  • VersR 2019, 748
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Danach ist der gewöhnliche Aufenthaltsort - bzw. Sitz - des Versicherers maßgeblich (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.1.2016 - C-359/14, C475/14 - Rn. 58), der hier in Litauen ist.

    Die Bestimmung des Begriffs der "vertraglichen Schuldverhältnisse" ermittelt sich in erster Linie aus der Abgrenzung zu den in der Rom-II-VO geregelten "außervertraglichen Schuldverhältnissen" entsprechend dem Erwägungsgrund (7) zur Rom-I-VO, wonach die Rom-I-, Rom-II- und Brüssel-Ia-Verordnungen in Einklang stehen sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.1.2016 - C-359/14, C475/14 - Rn. 43; Thorn in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Art. 1 Rom I Rn. 2, Art. 1 Rom II Rn. 2).

    Zwar ist die Freiwilligkeit der Verpflichtung konstitutiv (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 - C-359/14, C-475/14 - Rn. 44); es ist aber von einem weiten Vertragsbegriff auszugehen, der z.B. Fälle des Kontrahierungszwangs und sogar einseitige Rechtsgeschäfte umfasst, allerdings nicht Verträge nur mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, die außervertraglich einzuordnen sind (vgl. Thorn in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Art. 1 Rom I Rn. 3, Art. 2 Rom II Rn. 5).

    Dem entspricht schon systematisch die Einordnung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer als vertraglich (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 - C-359/14, C-475/14 - Rn. 58).

  • LG Berlin, 16.05.2017 - 45 O 466/15
    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 16. Mai 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin - 45 O 466/15 - teilweise geändert:.

    unter Abänderung des am 16.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 45 O 466/15, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.306,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Der Umstand, dass der Mitversicherte dadurch nicht zum (Mit-)Versicherungsnehmer wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1993 - XII ZR 253/91- NZV 1993, 264 [3.a)]; BGH, Urteil vom 25.11.1963 - II ZR 54/61 - BGHZ 40, 297, 302) ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61

    Kraftfahrzeug-Sicherungsschein

    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Der Umstand, dass der Mitversicherte dadurch nicht zum (Mit-)Versicherungsnehmer wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1993 - XII ZR 253/91- NZV 1993, 264 [3.a)]; BGH, Urteil vom 25.11.1963 - II ZR 54/61 - BGHZ 40, 297, 302) ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11

    Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für

    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Der pauschale Ansatz von Kosten ist ein auf den Bereich von Verkehrsunfällen beschränkter Ausnahmefall (vgl. BGH mit Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - II.3.c) [11]), weshalb Zurückhaltung geboten ist.
  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 767/14

    Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl

    Auszug aus KG, 18.02.2019 - 22 U 138/17
    Das Verhältnis des Dritten zum Vertragspartner eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist dagegen vertraglichen Schuldverhältnissen zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 23.3.2016 - 5 AZR 767/14 - NJW 2016, 2285, 2286 [30]).
  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 62/19

    Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen

    Das Berufungsgericht (KG VersR 2019, 748) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ausgleich der von ihr aufgewandten Schadensersatzleistung gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des litauischen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (im Folgenden lit. KfZPflVG) zu.
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