Rechtsprechung
   KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10077
KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96 (https://dejure.org/1997,10077)
KG, Entscheidung vom 18.03.1997 - 1 W 2550/96 (https://dejure.org/1997,10077)
KG, Entscheidung vom 18. März 1997 - 1 W 2550/96 (https://dejure.org/1997,10077)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,10077) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 513; GBO § 47
    Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter bei Eintragung einer Vormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1997, 744
  • Rpfleger 1997, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.06.1986 - BReg. 2 Z 108/85

    Funktion; Vorkaufsrecht; Wiederkaufsrecht; Unterscheidung; Recht zur Ausübung;

    Auszug aus KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96
    2 Z 38/67">BayObLGZ 1967, 275 entwickelten Grundsätzen uneingeschränkt festzuhalten wäre (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 1209 = Rpfleger 1986, 371 ).

    Nach zutreffender allgemeiner Ansicht findet die Vorschrift des § 47 GBO auch auf die Eintragung einer Vormerkung zugunsten mehrerer Berechtigter Anwendung (vgl. BGH Rpfleger 1980, 464 /465; BayObLG Rpfleger 1986, 371 ; Demharter, GBO, 21. Aufl., § 47 Rn. 3; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rn. 258 m.w.N.).

    Zur Vormerkung heißt es allgemein, stehe der zu sichernde Anspruch mehreren Berechtigten in Bruchteilsgemeinschaft zu, so müsse auch die Vormerkung entsprechend eingetragen werden (Meikel/Böhringer, GBO, 7. Aufl., § 47 Rn. 46 mit Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1986, 1209 ; ebenso Rn. 102 m.w.N. für den Fall, daß der zu sichernde Anspruch mehreren Berechtigten zur gesamten Hand zusteht).

    Es besteht nach alledem kein Grund, von der Anwendung des§ 47 GBO auf die Vormerkung, die im Grundsatz allgemein anerkannt ist (vgl. BGH Rpfleger 1980, 464 ), und zwar auch,soweit diese einen bedingten Anspruch sichert (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1986, 371 ), hier allein deshalb abzusehen, weil die Entstehung des Anspruchs von der Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts abhängt und die mehrerenBerechtigten das Vorkaufsrecht nach § 513 BGB nur einheitlich ausüben können.

  • RG, 25.02.1922 - V 400/21

    Vorkaufsrecht mit festem Preise

    Auszug aus KG, 18.03.1997 - 1 W 2550/96
    Nach Auffassung des Senats kommt es für die Anwendung des § 47 BGB , da hier nicht ein Vorkaufsrecht einzutragen ist, sondern eine Auflassungsvormerkung, allein auf den vom Eintritt des Vorkaufsfalles und der - sei es auch nach Maßgabe des § 513 BGB einheitlichen - Ausübung des Vorkaufsrechts abhängigen Auflassungsanspruch an, bei dem es sich hier um einen bedingten Anspruch handelt, der durch Vormerkung gesichert werden kann (vgl. RGZ 104, 122 /123).
  • OLG München, 29.05.2007 - 32 Wx 77/07

    Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses für Berechtigte einer Eigentumsvormerkung

    Die Ansicht des Kammergerichts (DNotZ 1997, 744), das in den durchaus vergleichbaren Fällen des § 472 BGB (=§ 513 BGB a. F.) die weiter gehende Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Berechtigter für erforderlich gehalten hat, setzte sich nicht durch.
  • OLG Frankfurt, 29.06.1998 - 20 W 144/98

    Dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft

    Bis zu dem nach § 79 Abs. 2 GBO ergangenen Vorlagebeschluß des Kammergerichts vom 18.3.1997 (FGPrax 1997, 130 = Rpfleger 1997, 377 = DNotI-Report 1997, 128) war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß bei einem Vorkaufsrecht, das für mehrere gemeinschaftlich in das Grundbuch eingetragen werden soll, die Vorschrift des § 47 GBO über die Angabe des zwischen mehreren Berechtigten bestehenden Rechtsverhältnisses nicht anzuwenden ist, weil die Berechtigten hier nach §§ 513 Satz 1, 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem zwingenden gesamthandsartigen Verhältnis stehen, was auch die Bestellung eines Vorkaufsrechts für mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft ausschließt (KG JFG 6, 292/294 = DNotZ 1929, 736; …
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht