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   KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10 Vollz   

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https://dejure.org/2011,20848
KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10 Vollz (https://dejure.org/2011,20848)
KG, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 Ws 500/10 Vollz (https://dejure.org/2011,20848)
KG, Entscheidung vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz (https://dejure.org/2011,20848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 StVollzG, § 159 StVollzG
    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an eine Vollzugsplankonferenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Anforderungen an einen Vollzugsplan bei Entwurf des Plans durch einen Vollzugsbediensteten und Überprüfung des Entwurfs durch einen Dienstvorgesetzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 7; StVollzG § 159
    Anforderungen an eine Vollzugsplankonferenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Auszug aus KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10
    Die Aufspaltung des Entscheidungsprozesses in zwei getrennte Gremien (vorbereitende Konferenz unter Beteiligung des psychologischen Dienstes ohne Beteiligung des Anstaltsleiters und sodann die Entscheidung tragende Besprechung des Anstaltsleiters mit leitenden Mitarbeitern) entspricht nicht dem Erfordernis einer Konferenz, als einem Entscheidungsprozeß, der durch Gedankenaustausch und gemeinsame Beratung geprägt ist (Fortführung von KG Berlin, 20. Februar 1995, 5 Ws 471/94 Vollz, NStZ 1995, 360).(Rn.19) (Rn.22).

    bb) Es entspricht in Übereinstimmung mit der Literatur der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 53; Senat, NStZ 1995, 360; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG § 159 Rdn. 1; Arloth a.a.O.), weil dies dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht.

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10
    Der Gefangene kann die Fehlerhaftigkeit des Aufstellungsverfahrens mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beanstanden, da das Verfahren ebenso wie die in dem Plan getroffenen Maßnahmen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2004 - 1 Ws 78/04

    Strafvollzug: Einschränkung von Behandlungsmaßnahmen durch den Anstaltsleiter

    Auszug aus KG, 18.04.2011 - 2 Ws 500/10
    bb) Es entspricht in Übereinstimmung mit der Literatur der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 53; Senat, NStZ 1995, 360; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG § 159 Rdn. 1; Arloth a.a.O.), weil dies dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht.
  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentlich behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (vgl. [zu § 159 StVollzG] KG, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz -, juris Rdnr. 21) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. [zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 8; [zu § 8 Abs. 5 LSVVollzG Rh-Pf] OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 Ws 559/16 Vollz -, juris Rdnr. 6; [zu § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln] KG, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 -, juris Rdnr. 41, und [zu § 159 StVollzG] 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016, a. a. O.; Feest/Joester, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 08.04.2020 - 2 Ws 14/20

    Verlegung in andere Justizvollzugsanstalt

    Zwar entfaltet der Vollzugs- und Eingliederungsplan als solcher keine Außenwirkung (Arloth/Kräh, aaO, Rn. 12f m. zahlr. N.), allerdings hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Aufstellungsverfahren fehlerhaft war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 Bv R 594/92 - juris; Senat, Beschlüsse vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz - juris; und vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 - mwN).
  • KG, 11.07.2016 - 5 Ws 58/16

    Vollzugsplanfortschreibungen: Aufstellungsverfahren und Voraussetzungen der

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass es den gesetzlichen Anforderungen an einen Vollzugsplan oder dessen Fortschreibung nicht genügt, wenn ein Vollzugsbediensteter den Plan entwirft und der Dienstvorgesetzte sich auf eine Überprüfung des Entwurfs beschränkt, weil diese dem Wesen einer Konferenz als einem gemeinsamen Beratungsgremium widerspricht (KG, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 Ws 500/10 Vollz - juris; Arloth a. a. O., § 159 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.).
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