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   KG, 18.04.2012 - 3 Ws 213/12 - 141 AR 190/12   

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https://dejure.org/2012,12422
KG, 18.04.2012 - 3 Ws 213/12 - 141 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,12422)
KG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 3 Ws 213/12 - 141 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,12422)
KG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 3 Ws 213/12 - 141 AR 190/12 (https://dejure.org/2012,12422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 366 Abs 1 StPO, § 79 Abs 1 BVerfGG
    Wiederaufnahmeverfahren: Anforderungen an die Begründung des Wiederaufnahmeantrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufnahmeverfahren (§ 79 Abs. 1 BVerfGG); Verfassungskonforme Auslegung des Untreuetatbestands; Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag

  • strafrechtsiegen.de

    Wiederaufnahmeverfahren - Anforderungen an Begründung Wiederaufnahmeantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 79 Abs. 1; StGB § 266; StPO § 366 Abs. 1
    Wiederaufnahmeverfahren [§ 79 Abs. 1 BVerfGG]; Verfassungskonforme Auslegung des Untreuetatbestands; Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 125
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus KG, 18.04.2012 - 3 Ws 213/12
    Bei einem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09 - gestützten Wiederaufnahmeantrag muss daher geltend gemacht werden, dass das gegen den Verurteilten ergangene Strafurteil auf der verfassungswidrigen Überdehnung des Begriffs des "Nachteils" durch eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprechende Annahme einer Vermögensgefährdung beruht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 -, auf die sich der Verurteilte beruft, lediglich die Anforderungen unter denen eine "Vermögensgefährdung" als Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB angesehen werden kann konkretisiert, um eine verfassungswidrige Überdehnung des - ansonsten verfassungsrechtlich nicht beanstandeten - Untreuetatbestands in diesen Fällen zu verhindern, wobei auch gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände erhoben wurden (BVerfGE 126, 170, 226).Es hat insoweit aber den Strafgerichten aufgegeben, auch in den Fällen eines Gefährdungsschadens eine konkrete Bezifferung der Höhe nach vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O. 229 ff).

  • OLG Köln, 28.02.2013 - 2 Ws 81/13

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG bei Weitergeltung

    Das bedeutet, dass auch in dem auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützten Wiederaufnahmeantrag entsprechend § 366 Abs. 1 StPO der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme angegeben werden muss mit der Folge, dass dessen fehlende Geltendmachung zur Verwerfung des Antrages nach § 368 Abs. 1 StPO führt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.04.2012, NStZ 2013, 125).
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