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   KG, 18.05.2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) - 4 Ws 66/17   

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KG, 18.05.2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) - 4 Ws 66/17 (https://dejure.org/2017,22855)
KG, Entscheidung vom 18.05.2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) - 4 Ws 66/17 (https://dejure.org/2017,22855)
KG, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) - 4 Ws 66/17 (https://dejure.org/2017,22855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Fall der Begründung der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts in einem rechtsfehlerhaften Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Berufungsgerichts nach formloser Abgabe an das Jugendgericht in erster Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Berufungsgerichts nach formloser Abgabe an das Jugendgericht in erster Instanz

  • rechtsportal.de

    StPO § 328 Abs. 2
    Entscheidung des Berufungsgerichts nach formloser Abgabe an das Jugendgericht in erster Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2005 - 2 Ss 236/04

    Revision des Angeklagten: Beschwer bei verfahrensfehlerhafter Zurückverweisung

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Der hiesige Fall unterscheidet sich insoweit von der Fallgestaltung, die der von der Jugendkammer herangezogenen Entscheidung BGHSt 44, 121 zugrunde lag.
  • BayObLG, 15.03.1957 - RReg. 3 St 53/57

    Gegen einen Jugendlichen erlassener Strafbefehl

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Die Entscheidung des Landgerichts ist schließlich auch schwerlich vereinbar mit der zutreffenden herrschenden Ansicht, dass ein versehentlich oder fehlerhaft erlassener Strafbefehl gegen einen Jugendlichen bzw. gegen einen nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden nicht unwirksam ist (vgl. Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 109 Rn. 12; § 79 Rn. 3), das weitere Verfahren dadurch nicht etwa unzulässig wird (vgl. Gössel aaO, Vor § 407 Rn. 51; Maur in KK-StPO 7. Aufl., § 407 Rn. 26), und der Verfahrensmangel geheilt wird, wenn bei rechtzeitigem Einspruch das Jugendgericht, an das die Sache abzugeben ist, die Hauptverhandlung anberaumt (vgl. BayObLG NJW 1957, 838; Meyer-Goßner /Schmitt aaO, § 407 Rn. 3; Kurth/Bauer aaO; Maur aaO; Metzger in KMR-StPO 61. EL, Vor § 407 Rn. 40; Temming in Graf, StPO 2. Aufl., § 407 Rn. 22; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 407 Rn. 30; Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 2. Aufl., § 407 Rn. 31; ähnlich Böttger in AnwK-StPO, Vor §§ 407 ff. Rn. 3: Mangel wird durch die Verhandlung vor dem Jugendgericht geheilt).
  • OLG Koblenz, 16.02.1990 - 1 Ss 44/90
    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 06.07.1998 - 2 Ss 84/98
    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Hiernach bildet der fehlerhaft erlassene Strafbefehl nach rechtzeitigem Einspruch im Regelfall die ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren (vgl. zur Wirksamkeit eines an sich unzureichenden Strafbefehls als Verfahrensgrundlage nach fehlerhaftem Zuständigkeitswechsel OLG Celle NdsRpfl 2017, 119; zur Wirksamkeit eines Strafbefehls mit unzulässigem Rechtsfolgenausspruch als Verfahrensgrundlage vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 41), wenn nicht - wofür hier indessen nichts spricht - in seltenen Ausnahmefällen seine Anerkennung als Verfahrensgrundlage unter Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich und unter allen Umständen mit dem Geist des Gesetzes unvereinbar wäre (vgl. hierzu etwa BayObLG aaO; OLG Koblenz aaO).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    aa) Die Beschwer des Angeklagten ist gegeben, weil das Landgericht nicht die dem Angeklagten günstigste Entscheidung getroffen, sondern die Sache ohne eigene Sachentscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 17; s. auch OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379 [zum Fall der - von § 328 Abs. 2 StPO tatsächlich geregelten - Verweisung an ein zuständiges anderes Gericht]).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ss 250/09

    Einstellung; Zurückverweisung; Amtsgericht; Anklage; Informationsfunktion

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Da der Beschuldigte aber nicht nur in dem von § 328 Abs. 2 StPO geregelten Fall der Unzuständigkeit des Erstgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, anerkennt die Rechtsprechung auch in Fällen, in denen das Amtsgericht fehlerhaft in der Sache gar keine Entscheidung getroffen hat und somit dem Berufungsgericht die erstmalige Entscheidung obläge, die Zurückverweisung, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, die Sache vor dem dafür zuständigen Amtsgericht (erstmals) verhandeln zu lassen (vgl. BGH NJW 1989, 1869; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295; Frisch aaO Rn. 15; Brunner in KMR-StPO 63. EL, § 328 Rn. 17, jeweils mwN).
  • BGH, 29.10.2009 - 3 StR 141/09

    Verweisung einer Sache an ein Gericht höherer Ordnung durch das Berufungsgericht

    Auszug aus KG, 18.05.2017 - 4 Ws 66/17
    Auch der in § 328 Abs. 2 StPO geregelte Fall, dass das Ausgangsgericht nach der maßgeblichen (vgl. nur BGH NStZ-RR 2010, 284) objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung "mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen" habe, liegt nicht vor.
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2013 - 2 (6) Ss 417/13

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

  • KG, 31.03.2014 - 4 Ws 27/14

    Fortdauernde Beschwer durch Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung auch bei

  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Es ist jedoch anerkannt, dass ein als Sachrüge bezeichneter Angriff entsprechend § 300 StPO umgedeutet werden kann, als Erhebung der Verfahrensrüge anzusehen sein und im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels genügen kann, sofern die den Angriff begründenden Tatsachen in den Urteilsfeststellungen selbst enthalten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, (4) 161 Ss 33/17, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, aaO, juris Rn. 14).

    Voraussetzung dieser Möglichkeit der Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattgefunden hat und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Entscheidung über den Anklagevorwurf abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 23; insoweit missverständlich Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 328 Rn. 4 a.E., der allein von einer unterbliebenen Sachentscheidung spricht).

  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Damit greift das Berufungsurteil zum möglichen Nachteil des Angeklagten in eine von diesem in Form des amtsgerichtlichen Urteils bereits erlangte Rechtsposition ein (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 - (4) 161 Ss 33/17 (89/17) -, bei juris, Rdn. 12; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 3 Ss 250/09 -, bei juris, Rdn. 5).
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