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   KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17   

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https://dejure.org/2018,15877
KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17 (https://dejure.org/2018,15877)
KG, Entscheidung vom 18.05.2018 - 6 U 162/17 (https://dejure.org/2018,15877)
KG, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 6 U 162/17 (https://dejure.org/2018,15877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 S 1 VVG, § 4 VGB
    Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenzusatzversicherung: Vorliegen eines "Rückstaus" bei Nichteintritt von Niederschlagswasser in das Ableitungssystem wegen Überlastung des Balkonentwässerungssystems

  • IWW

    VGB § 4

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ein "Anstauen" von Wasser infolge außergewöhnlichen Starkregens stellt keinen "Rückstau" dar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückstau im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohngebäudeversicherung - sind Schäden durch Starkregen in der Elementarschadenversicherung gedeckt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VGB § 4
    Begriff des Rückstaus im Sinne von § 4 VGB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an

    Auszug aus KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17
    Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2017 - 20 U 23/17, VersR 2017, 1200-1202, Rn. 16 ff. zitiert nach Juris, Rn. 19 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 30.4.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247-1248, Rn. 44 bis 46; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 17.3.2014 und 14.4.2014 - 9 U 201/13; nur scheinbar anders das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Dortmund vom 17.12.2015 - 2 O 263/14, RuS 2017, 78 f., das - abweichend vom vorliegenden Fall auf der Grundlage der dortigen klägerischen Angaben (Rn. 21) - festgestellt hatte, dass sich das Wasser von der Grundleitung bis in das Regenfallrohr angestaut hat und sodann über die Dachrinne ausgetreten ist, wobei es die Dachrinne als eine mit einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr verbundene Einrichtung angesehen hat (Rn. 24), über die das Wasser sodann - mittelbar, was es als ausreichend angesehen hat - in das Gebäude eingedrungen ist (Rn. 28)).
  • OLG Bamberg, 30.04.2015 - 1 U 87/14

    Versicherungsfall Überschwemmung und Rückstau in der Elementarschadenversicherung

    Auszug aus KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17
    Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2017 - 20 U 23/17, VersR 2017, 1200-1202, Rn. 16 ff. zitiert nach Juris, Rn. 19 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 30.4.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247-1248, Rn. 44 bis 46; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 17.3.2014 und 14.4.2014 - 9 U 201/13; nur scheinbar anders das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Dortmund vom 17.12.2015 - 2 O 263/14, RuS 2017, 78 f., das - abweichend vom vorliegenden Fall auf der Grundlage der dortigen klägerischen Angaben (Rn. 21) - festgestellt hatte, dass sich das Wasser von der Grundleitung bis in das Regenfallrohr angestaut hat und sodann über die Dachrinne ausgetreten ist, wobei es die Dachrinne als eine mit einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr verbundene Einrichtung angesehen hat (Rn. 24), über die das Wasser sodann - mittelbar, was es als ausreichend angesehen hat - in das Gebäude eingedrungen ist (Rn. 28)).
  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 20 U 23/17

    Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

    Auszug aus KG, 18.05.2018 - 6 U 162/17
    Eine solche Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.4.2017 - 20 U 23/17, VersR 2017, 1200-1202, Rn. 16 ff. zitiert nach Juris, Rn. 19 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 30.4.2015 - 1 U 87/14, VersR 2016, 1247-1248, Rn. 44 bis 46; Hanseatisches OLG, Beschlüsse vom 17.3.2014 und 14.4.2014 - 9 U 201/13; nur scheinbar anders das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Dortmund vom 17.12.2015 - 2 O 263/14, RuS 2017, 78 f., das - abweichend vom vorliegenden Fall auf der Grundlage der dortigen klägerischen Angaben (Rn. 21) - festgestellt hatte, dass sich das Wasser von der Grundleitung bis in das Regenfallrohr angestaut hat und sodann über die Dachrinne ausgetreten ist, wobei es die Dachrinne als eine mit einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr verbundene Einrichtung angesehen hat (Rn. 24), über die das Wasser sodann - mittelbar, was es als ausreichend angesehen hat - in das Gebäude eingedrungen ist (Rn. 28)).
  • KG, 03.09.2021 - 6 U 70/21

    Elementarschadenversicherung in der Hausrat- und Gebäudeversicherung;

    Schutz bietet die Versicherung nur für bestimmte Risiken, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden - hier Überschwemmung und Rückstau (vgl. auch KG, Beschl. v. 18. Mai 2018 - 6 U 162/17 - juris, Rn. 21).
  • OLG Hamm, 20.09.2019 - 20 U 99/19

    Versicherungsrechtlicher Begriff einer Überschwemmung

    Ein Rückstau in diesem Sinn setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus der und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt von Wasser in die Ableitung ankommt (vgl. nur jeweils m. w. N. Senat Beschl. v. 26.4.2017 - 20 U 23/17, r+s 2017, 596 = juris Rn. 19 f.; KG Beschl. v. 18.5.2018 - 6 U 162/17, r+s 2018, 370 = juris Rn. 21) .
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