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   KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz   

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https://dejure.org/2014,24645
KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
KG, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
KG, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtet auf die Verpflichtung der JVA, die Einbringung eines handelsüblichen Computers nebst Zubehör in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte und die uneingeschränkte Nutzung des Internets ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtet auf die Verpflichtung der JVA, die Einbringung eines handelsüblichen Computers nebst Zubehör in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte und die uneingeschränkte Nutzung des Internets ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 23 nach juris zur Computernutzung).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Kein pauschales Internetverbot: Netz hinter Gittern

    Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag daher grundsätzlich auch eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 - juris Rn. 23).

    Jedoch bedarf es aufgrund des besonderen Charakters der Sicherungsverwahrung bei Beschränkungen einer umfassenden und stärker auf den Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen den Interessen des Verwahrten und den entgegenstehenden Sicherheitsbelangen der Anstalt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 - juris Rn. 27 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 418/15 - juris Rn. 16 - jeweils zur Nutzung eines Computers bzw. Laptops in der Sicherungsverwahrung).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Besitz von Medien mit homosexuellem

    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156 ), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg, a.a.O.).

    Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 ; BVerfG NJW 2003, 2447 ; KG NStZ-RR 2004, 157 ; KG ZfStrVo 2004, 310 ; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

  • OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15

    Zulässigkeit der Benutzung eines Laptops durch einen Untersuchungsgefangene im

    Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene (vgl. zur Relevanz dieser Überlegung bei gemeinschaftlicher Unterbringung auch KG Berlin, Beschluss v. 18.06.204, 2 Ws 123/14 Vollz, Juris Rn. 19), wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat.
  • OLG Nürnberg, 14.10.2015 - 1 Ws 418/15

    Laptop in der Sicherungsverwahrung

    Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris).
  • LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17

    Zulassung eines PCs im Haftraum

    Einhellige Meinung ist es in der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (Kammergericht Berlin vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, OLG Hamm a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Gestattung des Kaufs und Besitzes einer

    19 Für die Beurteilung der Gefahr, die von Geräten mit entsprechenden technischen Einrichtungen ausgeht, gilt im Rahmen der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nichts anderes als im Strafvollzug, sofern dem nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung im Einzelfall entgegenstehen (OLG Frankfurt, 3 Ws 1009/11 (StVollz) v. 20.03.2012, juris; KG, 2 Ws 123/14 Vollz v. 18.06.2014, juris Rn. 20 f. [Computer]; in einem Einzelfall des Widerrufs einer Zulassung abweichend: KG, 2 Ws 167/20 Vollz v. 12.04.2021, juris [PlayStation 2]).
  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Missbrauch ausgegangen werden muss, kommt es nicht an (BVerfG NStZ-RR 2019, 191; NStZ 1994, 453; KG NStZ 2019, 51; OLG Hamm BeckRS 2018, 15865; BeckRS 2017, 121665; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 17313; KG BeckRS 2014, 17545; OLG Naumburg BeckRS 2011, 27420; OLG Koblenz BeckRS 2011, 02121; OLG Celle BeckRS 2010, 26574; LG Gießen BeckRS 2018, 18539; LG Arnsberg BeckRS 2016, 121380; Arloth/Krä StVollzG § 70 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss StVollzG § 70 Rn. 22; LNNV/Laubenthal StVollzG Abschn. G Rn. 34; SBJL/Schwind/Goldberg, 6. Aufl. 2013, StVollzG § 70 Rn. 7; Lübbe-Wolff Strafvollzug, 216; einschränkend aber AK-StVollzG/Knauer Teil II § 48 Rn. 20; BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach NJVollzG § 67 Rn. 9-11.13).
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 13/19

    Einzelfallprüfung bei Übergabe eines Bügeleisens im Strafvollzug

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zwar weder hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend dargelegten Grundsätze der obergerichtlichen Grundsätze geboten, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug bzw. im Sicherungsverwahrungsvollzug ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen bzw. Untergebrachten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 70 StVollzG Rn. 5 m.w.N.; zur Sicherungsverwahrung OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15 - KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - Senat, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, jew. zit. n. juris), noch bezüglich der Ausführungen zur aus einem aus der Brandgefahr und der Möglichkeit zur Verwendung als Waffe resultierenden abstrakten Gefährlichkeit eines Bügeleisens.
  • OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Zulässigkeit des Verbots des Besitzes

    Das Abstandsgebot gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf den Besitz selbstgebrannter CDs zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; KG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - juris).
  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
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