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   KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04   

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KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04 (https://dejure.org/2005,4430)
KG, Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 251/04 (https://dejure.org/2005,4430)
KG, Entscheidung vom 18. August 2005 - 8 U 251/04 (https://dejure.org/2005,4430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag; Fehlende Begründung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerungsgrundlage des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen eines gleichheitssatzwidrigen so ...

  • Judicialis

    EStG § 23; ; EStG § ... 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ; FGO § 40; ; FGO § 69; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 4; ; AO § 222; ; AO § 258; ; AO § 268; ; AO § 277; ; AO § 347; ; AO § 361; ; AO § 361 Abs. 2; ; AO § 363 Abs. 2; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 1; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BGB § 198; ; BGB § 201; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 282; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 366 Abs. 2; ; BGB § 611; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 628 Abs. 2; ; BGB § 675; ; BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 139; ; ZPO § 195 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 249; ; ZPO § 251; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 283; ; ZPO § 274 Abs. 3; ; ZPO § 287; ; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 295; ; ZPO § 448; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 538 Abs. 2; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 6; ; BRAGO § 16 Satz 2; ; BRAGO § 57; ; BRAGO § 57 Abs. 1; ; BRAGO § 59 Abs. 1; ; BRAGO § 118 BRA; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; AEAO § 361

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung von Rechtsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Auch wenn es Ende 2001 keine Rechtsprechung gab, die einen Erfolg des Einwands erwarten ließ, es bestehe eine zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids führende Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits, und lediglich ein Teil des Schrifttums unter Hinweis auf die zur Zinsbesteuerung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991(BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129) von einer Verfassungswidrigkeit ausging (s. die Nachweise im Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002, NJW 2003, 83), handelte der Beklagte pflichtwidrig, indem er den nun einmal gestellten Antrag nicht in bestmöglicher Weise unter Wiedergabe der in der Literatur vorgebrachten Argumente im Sinn der Mandanten begründete und ihnen damit nicht einmal eine minimale Chance eröffnete, dass der Antrag Erfolg haben könnte.

    Für den hier in Frage stehenden Fall der Geltendmachung gleichheitswidriger Vollzugsmängel durch den Steuerpflichtigen heißt es in der Verfügung der OFD Frankfurt/Main unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 62/99 nur: "Sofern sich ein Steuerpflichtiger im Rechtsbehelfsverfahren auf dieses Verfahren beruft, kann das Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 AO in Absprache mit dem Steuerpflichtigen ruhen." Damit wird lediglich auf die Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO hingewiesen, die bei Anhängigkeit eines präjudiziellen Verfahrens bei einem obersten Bundesgericht wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm ein Ruhen des Einspruchsverfahrens ermöglicht.

    Allein in der Literatur wurde teilweise geltend gemacht, dass die Lage der vom Bundesverfassungsgericht zur Zinsbesteuerung beurteilten vergleichbar sei (s. die Nachweise in BFH NJW 2003, 83).

    Somit wurde § 23 EStG in Bezug auf Spekulationsgewinne bis zum Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83) auch ca. 10 Jahre nach dem sog. Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991 in der Praxis ohne hervorgetretene Bedenken der Rechtsprechung angewandt.

    Erst die Entscheidung des BFH vom 16.07.2002 (NJW 2003, 83) brachte der Fachwelt die Erkenntnis, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des verfassungsgerichtlichen Zinsurteils von 1991 Bedenken gegen die Besteuerung von Spekulationsgeschäften wegen eines Vollzugsdefizits bestehen; mit dieser Entscheidung war aus Sicht der Praxis "nicht unbedingt zu rechnen" (so Bilsdorfer, Richter am Finanzgericht, in NJW 2003, 2509).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Auch wenn es Ende 2001 keine Rechtsprechung gab, die einen Erfolg des Einwands erwarten ließ, es bestehe eine zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids führende Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits, und lediglich ein Teil des Schrifttums unter Hinweis auf die zur Zinsbesteuerung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991(BVerfGE 84, 239 = NJW 1991, 2129) von einer Verfassungswidrigkeit ausging (s. die Nachweise im Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002, NJW 2003, 83), handelte der Beklagte pflichtwidrig, indem er den nun einmal gestellten Antrag nicht in bestmöglicher Weise unter Wiedergabe der in der Literatur vorgebrachten Argumente im Sinn der Mandanten begründete und ihnen damit nicht einmal eine minimale Chance eröffnete, dass der Antrag Erfolg haben könnte.

    Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.1991 (NJW 1991, 2129), wonach ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit zu einer Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm nach Art. 3 GG führen könne, sah der Gesetzgeber keinen Anlass, die Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf Spekulationsgewinne zu verstärken.

    Wenig wahrscheinlich war auch, dass das Bundesverfassungsgericht § 23 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Wertpapiergeschäften für nichtig erklären würde; denn bei der Annahme einer Verfassungswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung im abgabenrechtlichen Bereich begnügte es sich in den vergangenen Jahren regelmäßig mit einer sog. Unvereinbarkeitserklärung der Norm mit dem Grundgesetz, die nur eine ex-nunc-Wirkung hat (vgl. Seer, Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht, NJW 1996, 285, 288), wie sie auch im sog. Zinsurteil vom 27.06.1991 (BVerGE 84, 239 = NJW 1991, 2129, 2133) ausgesprochen wurde.

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO (ebenso wie nach § 69 FGO) erfordert zudem in Fällen, in denen die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids aus der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm hergeleitet werden, im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein "berechtigtes Interesse" des Antragstellers an der Aussetzung, was eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer kontinuierlichen Haushaltsführung mit seinen individuellen Interessen voraussetzt (vgl. die im Aussetzungsbeschluss des BFH vom 11.06.2003, NJW 2003, 2556, 2557 genannten Nachweise).

    Der Aussetzungsbeschluss des BFH vom 11.06.2003 (NJW 2003, 2556) brachte bei der Interessenabwägung - die er im Übrigen als Merkmal der Aussetzungsentscheidung abweichend offenbar von der ständigen Rechtsprechung jedenfalls der anderen Senate des BFH grundsätzlich in Frage stellte - eine neue Wendung, indem er davon ausging, dass gerade der sofortige Vollzug der Steuer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz konkretisieren und perpetuieren würde, und die öffentlichen Interessen an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müssten, da der Fiskus selbst die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt habe.

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 12/92

    Darlegunglast für Schaden bei Anwaltshaftung

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Die Frage, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätten und ob die haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist, ist nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu beurteilen (BGH NJW 1996, 2501, 2502; 1993, 734; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 695).

    Vorliegend besteht keine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, die für die Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO genügen würde (vgl. BGH NJW 1993, 734), dafür, dass das Finanzamt bei Anführung verfassungsrechtlicher Zweifel im Januar 2002 eine Aussetzung der Vollziehung mutmaßlich angeordnet hätte oder nach damaliger Rechtslage und -praxis hätte anordnen müssen.

  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 235/96

    Haftungsausfüllende Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Die aus einem Anscheinsbeweis herzuleitende Vermutung, dass sich der Mandant beratungsgemäß verhalten hätte, gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311 = NJW 1993, 3259; NJW 1998, 1860, 1863).

    Da die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hier nicht greift, tragen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie bei pflichtgemäßer Beratung einen Auftrag zur Antragstellung erteilt hätten; denn es geht nicht um eine Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern der Kausalität (vgl. BGH NJW 1998, 1860, 1863).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 167/02

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Auch insoweit gilt die Beweismaßreduzierung des § 287 ZPO (vgl. BGH, BGH-Report 2004, 232, 233), d.h. für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt eine auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit.

    Diese kommt zwar in Betracht, wenn eine hypothetische Entscheidung des Mandanten in Frage steht (vgl. BGH, BGH-Report 2004, 232, 234).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Dass der BFH im Jahr 2003 diese Abwägung vornehmen würde, war Anfang 2002 ebenso wenig vorherzusehen, wie zu erwarten war, dass das Bundesverfassungsgericht nunmehr - anders als in dem Zinsurteil - in seinem Urteil vom 09.03.2004 (NJW 2004, 1022, 1030) unter Hinweis auf eine hinreichend geklärte Rechtslage die Einräumung einer Übergangsfrist ablehnen würde.
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Im Rahmen der Interessenabwägung wurde zudem insbesondere auch vom BFH die Prognose angestellt, ob das Bundesverfassungsgericht die Norm für nichtig oder lediglich verbunden mit einem Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären wird; letzteres sollte gegen eine Aussetzung sprechen (vgl. BFH NJW 1991, 944; BStBl. II 1988, 134, 136 f.; BFH/NV 1997, 270, 271).
  • KG, 12.10.2001 - 15 U 6025/00

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Erteilung von Auskünften und Berichten

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Diese kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt - wie hier durch Einspruchseinlegung - fristwahrend tätig geworden ist, und diese Handlung durch den neu beauftragten Anwalt auch nicht mehr nachgeholt werden könnte (ebenso OLG Karlsruhe MDR 1994, 519 f.; KG NJW-RR 2002, 708, 710).
  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus KG, 18.08.2005 - 8 U 251/04
    Ferner stellt der von den Klägern der Berechnung des entgangenen Gewinns zugrunde gelegte (fiktive) Verkaufszeitpunkt der Papiere im Oktober 2003 - analog der Schadensberechnung bei Verzug, vgl. BGH NJW 2002, 2553, 2555 - lediglich den spätesten Zeitpunkt dar.
  • OLG Braunschweig, 19.03.2001 - 7 U 97/00

    Schadensersatzansprüche wegen Geltendmachung einer nicht bestehenden Bürgschaft

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

  • BFH, 11.09.1996 - II B 32/96

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer für 1995 und 1996

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 80/82

    Schadensersatz - Entgangener Gewinn - Spekulationsgeschäft - Aktien - Verzug

  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 225/94

    Haftungsausfüllende Kausalität bei anwaltlicher Pflichtverletzung; Abhängigkeit

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

  • OLG Karlsruhe, 08.03.1994 - 3 U 45/93

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts trotz Mandatsniederlegung

  • AG Düren, 07.09.2001 - 41 C 359/01

    Schadensersatz aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer positiven

  • FG Düsseldorf, 13.12.2002 - 18 V 2497/02

    Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung

  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 175/86

    Abgrenzung von Beratung und Beurkundung bei einem Anwaltsnotar; Pflicht des

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Richtig ist weiter, dass diese Überlegung teilweise auf die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen wird (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, [...], Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, [...]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746 ; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323).
  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54).
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZR 298/19

    Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz gegenüber seinem Rechtsanwalt;

    Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam aus wichtigem Grund hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00, BAGE 98, 275, 280 f; vom 20. November 2003 - 8 AZR 608/02, EzA BGB 2002 § 628 Nr. 3 unter II 2 a; vom 14. Dezember 2011 - 5 AZR 439/10, BAGE 140, 159 Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris Rn. 133; MünchKomm-BGB/Henssler, 8. Aufl., § 628 Rn. 74; Staudinger/Preis, BGB, 2019, § 628 Rn. 38; Soergel/Kraft, BGB, 12. Aufl., § 628 Rn. 11; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 628 Rn. 31; Fuchs/Plum in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl., § 628 Rn. 12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 628 Rn. 6; Lingemann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 6; Dauner-Lieb/Langen/Klappstein, BGB, 3. Aufl., § 628 Rn. 18; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl., § 628 Rn. 31).

    Entsprechend dieser allgemeinen Auffassung muss auch die Beendigung des Anwaltsdienstvertrages innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen (KG Berlin, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris Rn. 133; OLG Frankfurt, NJW 2016, 1599 Rn. 16; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Kap. 1 Rn. 233).

  • OLG Köln, 08.01.2013 - 24 U 83/12

    Erstattungsbegehren eines Maklers von im Rahmen von diesem erbrachten

    Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders behandelt werden als die gerichtliche (KG Berlin, Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, KGR Berlin 2005, 977-981, juris: Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 167/05).
  • OLG Köln, 26.05.2008 - 12 U 73/07

    Widerklagende Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher

    Dieses Recht, sich in subjektiv redlicher Weise zu irren, überträgt ein Teil der Rechtsprechung auch auf die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Ansprüche (vgl. KG, Urteil vom 18.8.2005, Az. 8 U 251/04, BeckRS 2005, 10894; BGH Beschluss vom 7.12.2006, Az. IX ZR 167/05, BeckRS 2007, 00791) und versagt einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht in Anspruch Genommenen bei lediglich fahrlässiger Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Anspruchsteller.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2009 - 24 U 9/09

    Erstattungspflicht des Mieters hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des

    Das dem Kläger für den Fall der Inanspruchnahme staatlicher Rechtspflegeverfahren eingeräumte sogenannte "Recht auf Irrtum" lässt sich auch nicht aus anderen Gründen mit dem Inhalt auf bestehende Schuldverhältnisse ausdehnen, dass derjenige, der in subjektiv redlicher Weise, wenn auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage, nicht bestehende Rechte geltend macht, bereits objektiv keine Pflichtverletzung begeht (so aber etwa KG KGR Berlin 2005, 977).
  • KG, 08.09.2006 - 4 U 119/05

    Steuerberaterhaftung: Steuerberaterpflicht zur Einspruchseinlegung gegen

    Zuvor war eine Änderung der Rechtsprechung nicht absehbar (vgl. hierzu auch KG, Urteil vom 18.08.2005 - 8 U 251/04).
  • AG Dortmund, 24.06.2016 - 410 C 10064/15

    Ersatz von vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten wegen Verletzung

    Diese Überlegung wird überwiegend auf die außergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen (KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August 2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323).
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