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   KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15   

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https://dejure.org/2015,31099
KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15 (https://dejure.org/2015,31099)
KG, Entscheidung vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15 (https://dejure.org/2015,31099)
KG, Entscheidung vom 18. August 2015 - 5 Ws 103/15 - 141 AR 383/15 (https://dejure.org/2015,31099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 5 S 1 StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei glaubhaftem Geständnis des Verurteilten über neue Straftat während der Bewährungszeit; Berücksichtigung des Geständnisses bei Berufung des Verurteilten gegen das die Anlasstat ahnende Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14

    Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Jede Tat von einigem Gewicht, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7).

    Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 10 - std. Rspr.).

  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14

    Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Zum einen greift der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose des Tatrichters - hier des Amtsgerichts P. - anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 60-61/14 - juris Rz. 8).
  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 3 Ws 67/14

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer noch

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Hat ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, die neue Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - juris Rz. 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 - 180/12 - juris Rz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 - 3 Ws 67-68/14 - juris Rz. 15 ff.).
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Auf diese Weise kann ein nur in der ersten Instanz abgelegtes Geständnis auch im Berufungsverfahren zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 3 Ss 435/03 - juris Rz. 38 f.).".
  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Hat ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, die neue Straftat glaubhaft - noch dazu in der Hauptverhandlung - gestanden, widerspricht der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen dieser Tat nicht der Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 - juris Rz. 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. April 2013 - 180/12 - juris Rz. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 - 3 Ws 67-68/14 - juris Rz. 15 ff.).
  • OLG Oldenburg, 20.01.2014 - 1 Ws 29/14

    Strafaussetzung zur Bewährung - Zulässigkeit Widerrufs neue Straftat

    Auszug aus KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15
    Damit liegt der Fall hier anders als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2014 - 1 Ws 29/14 - zugrunde liegenden Fall, in dem den Äußerungen des Verurteilten und seines Verteidigers zu entnehmen war, dass an dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnis nicht mehr festgehalten werden solle (juris Rz. 9).
  • OLG Bremen, 17.10.2017 - 1 Ws 118/17

    Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK- Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • OLG Hamm, 16.06.2016 - 4 Ws 173/16

    Nachholen des rechtlichen Gehörs durch schriftliche Anhörung im

    Hat das Widerrufsgericht hingegen auf der Grundlage der (nicht rechtskräftigen) Aburteilung der neuen Tat oder des Geständnisses des Verurteilten keine Zweifel hinsichtlich der Schuldfrage (vgl. zu entsprechenden Konstellationen: KG Berlin, Beschl. v. 18.08.2015 - 5 Ws 103/15 - juris), so ist ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, denn dies würde gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen.
  • LG Aurich, 04.12.2019 - 13 Qs 39/19
    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz nach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht widerrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - 3 Ws 469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - 3 Ws 101/12, 102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., OLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., NStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 - Ws 558/04, Ws 559/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 - 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 - 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK-Hubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 - Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 - 1 Ws 51/14).
  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

    Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (st. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. August 2015 - 5 Ws 103/15 - m. w. Nachw.).
  • LG Arnsberg, 26.04.2017 - 2 Qs 29/17
    Denn der Widerruf der Strafaussetzung ist auch ohne rechtskräftige Verurteilung zumindest dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft - wie hier - im Rahmen einer Hauptverhandlung vor einem Richter eingestanden hat (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004, 2 BvR 2314/04, zit. nach NStZ 2005, 204; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003, III-3 Ws 469/03, zit. nach NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012, III-3 Ws 101/12, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 18.08.2015, 5 Ws 103/15, zit. nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004, 2 Ws 209/04, zit. nach NStZ 2004, 685, 686; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004, Ws 558, 559/04, zit. nach NJW 2004, 2032; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004, 4 Ws 180/04, zit. nach NJW 2005, 83, 84; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004, 1 Ws 343/04, zit. nach NStZ-RR 2005, 8).
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