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   KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20   

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https://dejure.org/2020,24771
KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20 (https://dejure.org/2020,24771)
KG, Entscheidung vom 18.08.2020 - 21 U 1036/20 (https://dejure.org/2020,24771)
KG, Entscheidung vom 18. August 2020 - 21 U 1036/20 (https://dejure.org/2020,24771)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 631 Abs 1 BGB, § 641 Abs 1 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Streit über die Vergütung für die Begutachtung eines Bauvorhabens: Herausgabe des Gutachtens Zug um Zug gegen die Vergütung; Abgrenzung von der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers; Erzwingung der Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werklohn ist "bei der Abnahme", nicht "nach der Übergabe" zu zahlen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütung ist "bei der Abnahme", nicht "nach der Übergabe" zu zahlen! (IBR 2020, 597)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1314
  • NZBau 2020, 780
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Wenn die bei der Prüfung des Verfügungsgrunds anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Klägers vorrangig gegenüber denjenigen des Beklagten sind, folgt es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlässt, während das gegenläufige Interesse der Beklagtenseite auf Beibehaltung des status quo zurückzutreten hat (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17) Den Interessen des Beklagten hat das Gericht vielmehr bei der Ausgestaltung der Eilmaßnahme gemäß § 938 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen.

    Denn dann mag die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zwar Fakten schaffen, es kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Fakten der Rechtslage widersprechen (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Somit kann die Einredefreiheit des Herausgabeanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden, wenn der Erwerber diese Vergütung (bis zur Bezugsfertigkeitsrate) vollständig geleistet hat und nur unzweifelhaft feststellbare Abzüge vorgenommen hat, etwa für eine Erfüllungssicherheit oder eine Vertragsstrafe, (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • KG, 05.12.2017 - 21 U 109/17

    Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Wenn die bei der Prüfung des Verfügungsgrunds anzustellende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Klägers vorrangig gegenüber denjenigen des Beklagten sind, folgt es aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlässt, während das gegenläufige Interesse der Beklagtenseite auf Beibehaltung des status quo zurückzutreten hat (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17) Den Interessen des Beklagten hat das Gericht vielmehr bei der Ausgestaltung der Eilmaßnahme gemäß § 938 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen.

    Denn dann mag die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zwar Fakten schaffen, es kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Fakten der Rechtslage widersprechen (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Somit kann die Einredefreiheit des Herausgabeanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden, wenn der Erwerber diese Vergütung (bis zur Bezugsfertigkeitsrate) vollständig geleistet hat und nur unzweifelhaft feststellbare Abzüge vorgenommen hat, etwa für eine Erfüllungssicherheit oder eine Vertragsstrafe, (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • OLG Hamm, 20.08.1999 - 25 U 88/99

    Vorleistungspflicht des Architekten

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Im Interesse einer ausgewogenen Rechtsposition beider Parteien ist somit im Zweifel von der Gleichrangigkeit der gegenseitigen Vertragspflichten auszugehen (vgl. Peters in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2019, § 641 BGB, Rn. 3 ff; a.A. insoweit OLG Hamm BauR 2000, 295 sowie Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, Teil 11, Rn. 230 m.w.N.).

    Somit hat der Beklagte die Fotodokumentation der Klägerin auch nach der Kündigung des Vertrags nicht als Vorleistung, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Vergütung zu übergeben (§ 320 Abs. 1 BGB, a.A. a.A. OLG Hamm BauR 2000, 295 sowie Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, Teil 11, Rn. 230 m.w.N.).

    Obgleich die Klägerin eine auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügung begehrt und nicht bereits mit den eingeschränkten Erkenntnismitteln des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, dass der Verfügungsanspruch einredefrei besteht, ist für ihr Anliegen dennoch ein Verfügungsgrund gegeben, weil jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ihr Interesse an der Durchsetzung ihres Anspruchs bedeutsamer ist als das Interesse des Beklagten, diese Herausgabe weiter zu verweigern (in ähnlichen Fällen im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019, 10 U 13/18; KG, Urteil vom 8. November 2005, 7 U 45/05; OLG Hamm BauR 2000, 295 sowie Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, Teil 11, Rn. 230 m.w.N.).

  • KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19

    Klage eines Werkunternehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages auf

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Denn da der Bauvertrag zwischen der Klägerin und der M. gekündigt ist, senkt sich der Sicherungsanspruch der M. zumindest auf die große Kündigungsvergütung ab (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19), die um den Betrag der kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen unter der vollen vereinbarten Vergütung liegt.

    Eine solche Darlegung kann grundsätzlich mit einer Fotodokumentation über den vom Unternehmer erreichten Leistungsstand belegt werden, zumal im Sicherungsprozess eine vollständige Beweisaufnahme zu unterbleiben hat und das Gericht die Höhe der Sicherheit im Streitfall gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf das Parteivorbringen stützen muss (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Denn da der Bauvertrag zwischen der Klägerin und der M. gekündigt ist, senkt sich der Sicherungsanspruch der M. zumindest auf die große Kündigungsvergütung ab (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19), die um den Betrag der kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen unter der vollen vereinbarten Vergütung liegt.

    Eine solche Darlegung kann grundsätzlich mit einer Fotodokumentation über den vom Unternehmer erreichten Leistungsstand belegt werden, zumal im Sicherungsprozess eine vollständige Beweisaufnahme zu unterbleiben hat und das Gericht die Höhe der Sicherheit im Streitfall gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen hat, wobei es sich im Wesentlichen auf das Parteivorbringen stützen muss (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274; KG, Urteil vom 26. Juli 2019, 21 U 3/19; Urteil vom 15. Juni 2018, 21 U 140/17).

  • KG, 04.10.2017 - 21 U 79/17

    Einstweilige Verfügung gegen den Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Denn dann mag die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zwar Fakten schaffen, es kann aber mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Fakten der Rechtslage widersprechen (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

    Somit kann die Einredefreiheit des Herausgabeanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden, wenn der Erwerber diese Vergütung (bis zur Bezugsfertigkeitsrate) vollständig geleistet hat und nur unzweifelhaft feststellbare Abzüge vorgenommen hat, etwa für eine Erfüllungssicherheit oder eine Vertragsstrafe, (KG, Urteil vom 20. August 2019, 21 W 17/19; Urteil vom 5. Dezember 2017, 21 U 109/17; Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Soweit in der Rechtsprechung mitunter eine "Existenzgefährdung" oder eine "existenzielle Notlage" für eine auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügung gefordert wird (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 2. Oktober 2019, 1 W 23/19: im Leitsatz wird das Wort "Existenzgefahr" bzw. "existenzielle Notlage" gleich dreimal wiederholt) hält der Senat das für überzogen.
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - 10 U 13/18

    Anspruch auf Herausgabe eines Quellcodes nach Beendigung eines Vertrags über

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Obgleich die Klägerin eine auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügung begehrt und nicht bereits mit den eingeschränkten Erkenntnismitteln des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, dass der Verfügungsanspruch einredefrei besteht, ist für ihr Anliegen dennoch ein Verfügungsgrund gegeben, weil jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ihr Interesse an der Durchsetzung ihres Anspruchs bedeutsamer ist als das Interesse des Beklagten, diese Herausgabe weiter zu verweigern (in ähnlichen Fällen im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019, 10 U 13/18; KG, Urteil vom 8. November 2005, 7 U 45/05; OLG Hamm BauR 2000, 295 sowie Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, Teil 11, Rn. 230 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 249/77

    Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen einen geologischen Gutachter

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Somit handelt es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Werkvertrag, auch wenn sich die Leistung des Beklagten nicht wie im Fall der Planung oder Überwachung eines Bauvorhabens in einem Gebäude verkörpern sollte (vgl. zu dem ähnlichen Fall eines Vertrages über ein Gutachten BGH, Urteil vom 10. November 1994, III ZR 50/94, BGHZ 127, 378; Urteil vom 26. Oktober 1978, VII ZR 249/77, BGHZ 72, 257; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Auflage, 2020, vor § 631 BGB, Rn. 27).
  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus KG, 18.08.2020 - 21 U 1036/20
    Somit handelt es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Werkvertrag, auch wenn sich die Leistung des Beklagten nicht wie im Fall der Planung oder Überwachung eines Bauvorhabens in einem Gebäude verkörpern sollte (vgl. zu dem ähnlichen Fall eines Vertrages über ein Gutachten BGH, Urteil vom 10. November 1994, III ZR 50/94, BGHZ 127, 378; Urteil vom 26. Oktober 1978, VII ZR 249/77, BGHZ 72, 257; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Auflage, 2020, vor § 631 BGB, Rn. 27).
  • KG, 15.05.2018 - 21 U 90/17

    Bauträgervertrag: Herstellungs- und Übergabepflicht des Bauträgers; Abnahmereife

  • KG, 15.06.2018 - 21 U 140/17

    Klage eines Bauunternehmers auf eine Sicherheitsleistung: Festsetzung durch das

  • KG, 08.11.2005 - 7 U 45/05

    Umfang der Auskunftspflicht des Architekten nach vorzeitiger Beendigung des

  • KG, 04.04.2022 - 21 U 3/22

    Werkvertrag über eine Kfz-Reparatur: Werkunternehmerpfandrecht bei offenem

    Denn der mit dem Anspruch auf Übergabe des Werks untrennbar zusammenhängende Übergabeanspruch des Bestellers einerseits und der Vergütungsanspruch des Unternehmers andererseits resultieren beide aus § 631 Abs. 1 BGB und stehen zueinander im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320 Abs. 1 BGB (vgl. KG, Urteil vom 25. Mai 2018, 21 U 90/17; Urteil vom 18. August 2020, 21 U 1036/20).
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