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   KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10   

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https://dejure.org/2010,22963
KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10 (https://dejure.org/2010,22963)
KG, Entscheidung vom 18.09.2010 - 12 W 24/10 (https://dejure.org/2010,22963)
KG, Entscheidung vom 18. September 2010 - 12 W 24/10 (https://dejure.org/2010,22963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 S 2 StVO, § 25 Abs 3 StVO, § 114 ZPO
    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Pkw mit einem von der Seite in den Fahrstreifen tretenden Fußgänger

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem von der Seite auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung im Falle der Kollision eines Fahrzeugs mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger; Verwertung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens im Prozesskostenhilfeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger; Verwertung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens im Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kollision eines Pkw mit einem von der Seite in den Fahrstreifen tretenden Fußgänger

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 6 U 149/00

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines alkoholisierten Fußgängers durch einen

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Ein Fußgänger hat nämlich für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13; NZV 2008, 80; DAR, 2004, 30; NZV 2003, 380; DAR 1986, 323; OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 16; VersR 1991, 1187).

    Es gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen, sondern es betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (BGH, NZV 1998, 369; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2002 - 27 U 178/01, Juris-Tz. 22; Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 12; OLG Jena, NZV 2002, 464).

  • KG, 21.01.2010 - 12 U 29/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Ein Fußgänger hat nämlich für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13; NZV 2008, 80; DAR, 2004, 30; NZV 2003, 380; DAR 1986, 323; OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 16; VersR 1991, 1187).

    Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. BGH NJW 2000, 3069, 3071; VersR 1964, 846, 847; Senat Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13).

  • OLG Hamm, 21.02.2002 - 27 U 178/01

    Berücksichtigung des Eigenverschuldens eines Fußgängers durch das Überqueren

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Es gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen, sondern es betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (BGH, NZV 1998, 369; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2002 - 27 U 178/01, Juris-Tz. 22; Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 12; OLG Jena, NZV 2002, 464).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig (vgl. BGH NJW 2000, 3069, 3071; VersR 1964, 846, 847; Senat Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13).
  • BGH, 21.02.1985 - III ZR 205/83

    Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Bei breiteren Straßen bezieht sich der erforderliche Überblick daher - wie der Grundsatz des Fahrens auf Sichtweite bei Dunkelheit - nur auf den vom Kraftfahrer in Anspruch genommenen Fahrstreifen, nicht auf die ganze Fahrbahn (BGH, NJW 1985, 1950).
  • KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00

    Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Ein Fußgänger hat nämlich für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13; NZV 2008, 80; DAR, 2004, 30; NZV 2003, 380; DAR 1986, 323; OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 16; VersR 1991, 1187).
  • KG, 06.06.2006 - 12 U 138/05

    Haftung beim Motorradunfall: Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber dem groben

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kfz, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage (Senat, NZV 2007, 80).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 124/97

    Verschulden des Kraftfahrers bei Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Es gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen, sondern es betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (BGH, NZV 1998, 369; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2002 - 27 U 178/01, Juris-Tz. 22; Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 12; OLG Jena, NZV 2002, 464).
  • OLG Jena, 02.07.2002 - 8 U 1247/01

    Haftung bei einem Zusammenstoß zwischen KfZ und Kuh: Sichtfahrgebot des

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Es gilt nicht für Hindernisse, die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangen, sondern es betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (BGH, NZV 1998, 369; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2002 - 27 U 178/01, Juris-Tz. 22; Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 12; OLG Jena, NZV 2002, 464).
  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 32 U 133/89

    Keine Haftung des Kraftfahrers bei grobem Eigenverschulden des Fußgängers

    Auszug aus KG, 18.09.2010 - 12 W 24/10
    Ein Fußgänger hat nämlich für einen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die - nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 12 U 29/09, Juris-Tz. 13; NZV 2008, 80; DAR, 2004, 30; NZV 2003, 380; DAR 1986, 323; OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2001 - 6 U 149/00, Juris-Tz. 16; VersR 1991, 1187).
  • KG, 29.05.1986 - 12 U 5278/85

    Haftungsverteilung bei grobem Verschulden eines Fußgängers

  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 1596/16

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers durch einen Pkw

    Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10).
  • OLG Naumburg, 25.02.2016 - 1 U 99/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unabwendbarkeitseinwand und Haftungsverteilung bei

    a) Die Gefährdungshaftung kann unter Umständen entfallen, wenn neben der einfachen Betriebsgefahr als Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten im Vordergrund steht (BGH NJW 2014, 217; KG, Beschluss vom 18.09.2010 - 12 W 24/10; KG r + s 1992, 196).
  • OLG Hamm, 06.09.2019 - 7 U 18/17

    Verkehrsunfall, Sichtfahrgebot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Beschleunigung,

    Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (so auch OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2017, 4 U 1596/16, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10, juris).
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