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   KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12   

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https://dejure.org/2012,47911
KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12 (https://dejure.org/2012,47911)
KG, Entscheidung vom 18.09.2012 - 17 WF 232/12 (https://dejure.org/2012,47911)
KG, Entscheidung vom 18. September 2012 - 17 WF 232/12 (https://dejure.org/2012,47911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 114 ZPO, § 569 ZPO, § 1610 Abs 2 BGB
    Ausbildungsunterhalt: Studiengebühren; studien- oder ausbildungsbedingter Auslandsaufenthalt oder vollständiges Studium im Ausland als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf; wirtschaftliche Zumutbarkeit der finanziellen Mehrbelastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf ein Studium im Ausland; Angemessenheit der unterhaltsrechtlichen Mehrkosten i.R. eines Auslandsstudiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Unterhaltsanspruchs; Anspruch auf Studium im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 602
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Köln, 16.08.2000 - 302 F 273/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhalt; Ermittlung der

    Auszug aus KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12
    Die Anforderungen, dass eine derartige Ausbildung von den Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 BGB) zu finanzieren ist, sind in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, aber auch die Leistungsbereitschaft des Kindes deutlich verschärft (vgl. AG Köln, Urteil vom 16. August 2000 - 302 F 273/98 -, FamRZ 2002, 482 [zitiert nach juris]: Ausbildungsmehrbedarf von ca. 7.867 DM/Monat für ein Studium in den USA nur dann angemessen und zumutbar, wenn das studierwillige Kind intellektuell hochbegabt ist, der Unterhaltspflichtige über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt, er einem Geschwisterkind bereits ein entsprechendes Studium finanziert und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine entsprechende Ausbildung für angemessen erachtet).
  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 97/91

    Rechtsstellung des ausbildungsunterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12
    Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Elternteil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 ? eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei "weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen" zu tragen; Klage ohne Erfolg).
  • OLG Dresden, 09.02.2006 - 21 UF 619/05

    Auslandsaufenthalt - Muß der Unterhaltspflichtige sich beteiligen?

    Auszug aus KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12
    Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Elternteil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 ? eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei "weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen" zu tragen; Klage ohne Erfolg).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Auszug aus KG, 18.09.2012 - 17 WF 232/12
    Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland finanzieren, beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen etc. besteht nach der Rechtsprechung, soweit nicht eine entsprechende Absprache zwischen dem studierwilligen Kind und den Eltern bzw. Elternteil vorliegt, überhaupt nur dann, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint (vgl. - vom Familiengericht bereits angeführt - BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 97/91 -, FamRZ 1992, 1064: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudium einer Jurastudentin an der Universität Genf bejaht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 UF 45/09 -, FamRZ 2011, 1303: Angemessenheit eines zweisemestrigen Auslandsstudiums eines Sinologen/Ostasienwissenschaftlers an der Universität Shanghai und anschließende teilweise Neuausrichtung des Studienziels auf den Schwerpunkt Computerlinguistik bejaht [bei juris Rz. 4, 127]; OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2006 - 21 UF 619/05 -, OLG-Report Dresden 2006, 357: Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6.990 ? eines Gymnasiasten, der nach der 10. Klasse für ein Jahr in England ein College besucht, sind nur bei "weit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen" zu tragen; Klage ohne Erfolg).
  • VG Köln, 30.11.2016 - 26 K 3578/15

    Rechtmäßige Einziehung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Soweit ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf aufgrund von Studiengebühren, vgl. Buchstabe A Ziffer 9 der Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007; KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2012 - 17 WF 232/12 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2013 - 10 UF 125/13 -, juris Rn. 22 ff., ab dem Wintersemester 2007/2008 zu einem höheren Anspruch gegen den Vater geführt haben kann, so ist dieser nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf das Land übergegangen und konnte vom AfA nicht geltend gemacht werden.
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