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   KG, 18.10.1994 - 1 W 3223/92   

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https://dejure.org/1994,11993
KG, 18.10.1994 - 1 W 3223/92 (https://dejure.org/1994,11993)
KG, Entscheidung vom 18.10.1994 - 1 W 3223/92 (https://dejure.org/1994,11993)
KG, Entscheidung vom 18. Oktober 1994 - 1 W 3223/92 (https://dejure.org/1994,11993)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beurkundungskosten; Geschäftsanteilsveräußerung durch Treuhandanstalt; Verlustausgleichsverpflichtung; Gebührenbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1995, 822
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 30.11.1993 - 1 W 6804/92
    Auszug aus KG, 18.10.1994 - 1 W 3223/92
    Der objektive Wert des Geschäftsanteils ist in einem solchen Fall nur nach dem nominell ausgewiesenen Kaufpreis (der auch 1, 00 DM betragen kann) und dem Wert eines vereinbarten bedingten Kaufpreises zu bemessen (Ergänzung zu Senat DB 1994, 316 = ZOV 1994, 121 = VIZ 1994, 363).
  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

    Die Ermäßigung gilt nach dieser Rechtsprechung generell für alle Geschäfte, an denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten juristischen Personen beteiligt sind, und zwar auch dann, wenn es sich um wirtschaftliche Unternehmen handelt (KG, JurBüro 1996, 268; JurBüro 1996, 381; JurBüro 1995, 433; so auch Kleist, JurBüro, 1994, 260; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 144 a Rdnr. 5; Mümmler, JurBüro, 1994, 523, 525; Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737; kritisch Filzek, JurBüro 1994, 68 ff. und 13).
  • OLG Frankfurt, 05.10.2021 - 20 W 134/17

    Zum Verfahrensgegenstand im Anweisungsverfahren nach § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG

    Die Anweisung muss deshalb erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 20 W 232/11 , Tz. 11 ; BayObLG, Beschluss vom 19.06.1997, Az. 3Z BR 200/97, Tz. 9; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.1994, Az. 1 W 3223/92, Tz.5; jeweils zitiert nach juris).
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