Rechtsprechung
   KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,86741
KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09 (https://dejure.org/2012,86741)
KG, Entscheidung vom 18.10.2012 - 22 U 226/09 (https://dejure.org/2012,86741)
KG, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - 22 U 226/09 (https://dejure.org/2012,86741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,86741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche anlässlich von Bauarbeiten zur Modernisierung und Erstellung von Wohnungen sowie zum Neubau einer Tiefgarage; Ersatz für alle aus weiteren Setzungen und Nutzungsausfällen von Mietflächen bei der Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten an dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unter welchen Voraussetzungen haftet der Bauherr für Schäden am Nachbargebäude?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung für baubedingte Schäden am Nachbargrundstück

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbargebäude

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarn steht (verschuldensunabhängiger) Entschädigungsanspruch zu! (IBR 2015, 195)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Spezialtiefbauer haftet gegenüber dem Grundstücksnachbarn für Erschütterungsschäden! (IBR 2015, 196)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Risse am Nachbargebäude durch Bauarbeiten verursacht? (IBR 2015, 194)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Denn auch in dieser Lage greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 - BGHZ 85, 375; Urteil vom 27.5.1987 - V ZR 59/86 - NJW 1987, 2810; OLG Koblenz, Urteil vom 27.5.1999 - 5 U 1041/98 - BauR 2000, 120:.

    Die Gesamtschuld beider Beklagter ist jedoch - wie auch in sonstigen Fällen eines unterschiedlichen Umfangs der Ersatzpflicht - auf die Höhe des Zahlungsanspruchs beschränkt, der gegen die Beklagte zu 1. nach dem für sie geltenden enteignungsrechtlichen Entschädigungsmaßstab besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 - BGHZ 85, 375).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Jedoch genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung regelmäßig schon dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßen Durchführung betraut (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.1997 - V ZR 48/96 - WM 1997, 2262 mit weiteren Nachweisen).

    Die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 906 BGB und des § 249 BGB wirken sich bei der hier vorliegenden Substanzschädigung auf die Gesamtschuld der Beklagten hinsichtlich der von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüche dem Grunde nach nicht aus, weil die mit der Klage geltend gemachten Kosten dem Grunde nach mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehören (vgl. BGH Urteil vom 4.7.1997 - V ZR 48/96), mithin der Sache nach insoweit auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249 BGB.

  • KG, 21.08.2003 - 27 U 338/02

    Einbeziehung des Nachbarn in den Schutzbereich des Bauvertrages; Hinweispflicht

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Zwar hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 21.8.2003 - 27 U 338/02 - (EWiR 2004, 219) eine schuldhafte Verletzung der Überwachungspflicht des Bauherrn selbst bei Beauftragung eines Spezialunternehmens dann angenommen, wenn er nach Feststellung von Setzungen und Rissen die Fortsetzung der Bauarbeiten zulässt, "ohne sich zuvor - notfalls mit sachverständiger Hilfe - vergewissert und ggfs. Vorkehrungen getroffen zu haben, dass es im Zuge der Arbeiten nicht zu weiteren Schäden am Nachbargrundstück kommt.".

    (1) Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird im Allgemeinen angenommen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt, die Ausführung der Leistung sich also auch auf den Dritten auswirken kann (OLG Koblenz, Urteil vom 7.5.1999 - 8 U 1010/98 - NJW-RR 2000, 544 mit weiteren Nachweisen; KG, Urteil vom 21.8.2003 - 27 U 338/02 - EwiR 2004, 219).

  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Denn auch in dieser Lage greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 - BGHZ 85, 375; Urteil vom 27.5.1987 - V ZR 59/86 - NJW 1987, 2810; OLG Koblenz, Urteil vom 27.5.1999 - 5 U 1041/98 - BauR 2000, 120:.
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Der Ausgleich beschränkt sich vielmehr auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Abgrenzung vom Schaden sich allerdings nicht allein durch die Ausschaltung hypothetischer Kausalverläufe herstellen lässt, sondern darüber hinaus einer wertenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865).
  • OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1041/98

    Privatrechtliche Haftung von Gemeinde und Baufirma bei Kanalbauarbeiten

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Denn auch in dieser Lage greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81 - BGHZ 85, 375; Urteil vom 27.5.1987 - V ZR 59/86 - NJW 1987, 2810; OLG Koblenz, Urteil vom 27.5.1999 - 5 U 1041/98 - BauR 2000, 120:.
  • OLG Koblenz, 01.04.2011 - 1 U 379/06

    Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden - Hauseigentümer aus

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Anders kann sich dies jedoch auf die Gesamtschuld hinsichtlich möglicher Zukunftsschäden auswirken, die mit dem Feststellungsbegehren verfolgt werden, so dass dies im Tenor des Urteils entsprechend klarstellend zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 1.4.2011 - 1 U 379/06).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    Besteht die Beeinträchtigung - wie hier - in einer Substanzschädigung, kann der Anspruch auf vollen Schadensersatz gehen und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln (vgl. BGH NJW 2003, 2377).
  • OLG Koblenz, 07.05.1999 - 8 U 1010/98

    Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Auszug aus KG, 18.10.2012 - 22 U 226/09
    (1) Ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird im Allgemeinen angenommen, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt, die Ausführung der Leistung sich also auch auf den Dritten auswirken kann (OLG Koblenz, Urteil vom 7.5.1999 - 8 U 1010/98 - NJW-RR 2000, 544 mit weiteren Nachweisen; KG, Urteil vom 21.8.2003 - 27 U 338/02 - EwiR 2004, 219).
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Da nicht erkennbar ist, dass der Analyseaufwand für eine bestimmte Fläche oder bestimmte Flächen höher gewesen sein könnte, erachtet der Senat es nach § 287 ZPO als angemessen, jede Fläche in gleicher Weise bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, so dass auf die beiden Flächen der Beklagten zu 1) und 3) B und H jeweils ein Anteil von 737, 56 EUR entfällt, so dass die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung von jeweils 737, 56 EUR verpflichtet sind, weil die Analysekosten dem Grunde nach mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehören, mithin der Sache nach insoweit auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 22 U 226/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 5 U 46/16

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Schäden durch Abbruchmaßnahmen auf

    Zwar hat der Bauherr, der auf seinem Grundstück Baumaßnahmen veranlasst, eine eigenverantwortliche Pflicht zu Überprüfung, ob von dem Bauvorhaben Gefahren ausgehen (KG Berlin, Urteil vom 18.10.2012, 22 U 226/09, juris Rd. 43).

    § 831 BGB ist auf den selbständigen Bauunternehmer nicht anwendbar ( Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rd. 2627M KG Berlin, Urteil vom 18.10.2012, 22 U 226/09 ).

  • OLG Köln, 08.09.2016 - 7 U 59/16

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers auf Ersatz von Schäden durch

    aa) Ein Anscheinsbeweis kann allerdings eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Bauarbeiten in einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude eintreten (KG Urt. v. 18.10.2012 - 22 U 226/09; OLG Frankfurt MDR 2010, 22; OLG Düsseldorf NJW-RR 2015, 211 = NZM 2015, 265).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 5 U 185/17

    Risse am Nachbarhaus sind kein Indiz für schlecht ausgeführte

    Dafür, dass sich solche Schäden nicht generell und von vornherein verhindern lassen, spricht auch die Regelung in der DIN 18300 Nr. 4.2.2 der VOB/C, wonach es vor Beginn der Erdbauarbeiten den Regeln der Technik entspricht, den Zustand der baulichen Anlagen festzustellen, was nur bedeuten kann, dass bei solchen Arbeiten Schäden an sich regelmäßig unvermeidbar sind (KG IBR 2015, 194 ff).
  • OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16

    Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines

    Zu Gunsten eines Geschädigten kann die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises eingreifen, der bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne eine exakte Tatsachengrundlage auf der Grundlage von Erfahrungssätzen erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 - 173, juris Rdnd. 14; KG, Urt. v. 18.10.2012 - 22 U 226/09, IBR 2015, 194 - 196, juris Rdn. 63; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 44 m. w. N.).

    Der Anscheinsbeweis kann allerdings dadurch entkräftet werden, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Schadensverursachung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 - 173, juris Rdn. 15; KG, Urt. v. 18.10.2012 - 22 U 226/09, IBR 2015, 194 - 196, juris Rdn. 63; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2014 - 9 U 100/13, NJW-RR 2015, 211 - 212, juris Rdn. 7; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 44 m. w. N.).

  • LG Göttingen, 10.09.2020 - 8 O 224/14

    Bauarbeiten; Grundstücksnachbar; Erschütterungen

    Diese Grundsätze gelten nicht allein für die Frage der Kausalität im Rahmen des Schadensersatzrechts, sondern auch für die Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. KG Berlin v. 18.10.2012 - 22 U 226/09).

    Denn auch in der vorliegenden Konstellation greift der für eine Gesamtschuldregelung des § 840 BGB maßgebende Gesichtspunkt ein, dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre (vgl. BGH V ZR 314/81; OLG Koblenz BauR 2000, 120, KG Berlin v.18.10.2012 - 22 U 226/09 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht