Rechtsprechung
KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Berserker
§ 935 ZPO, § 940 ZPO
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen - webshoprecht.de
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Untersagung der Zusendung von Abmahnungen
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rewis.io
Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 935; ZPO § 940
Einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen - rechtsportal.de
ZPO § 935 ; ZPO § 940
Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Untersagung der Zusendung von Abmahnungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 06.09.2016 - 15 O 313/16
- KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Papierfundstellen
- MDR 2017, 226
- GRUR-RR 2017, 85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02
Vitamin-Zell-Komplex
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex). - BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85
"Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß …
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex). - BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91
Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine …
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex).
- BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Bei dieser Würdigung sieht sich der Senat nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). - BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen darf (BGH GRUR 1976, 256, 257 - Rechenscheibe). - OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14
Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Eine solche Situation besteht indes nicht, wenn der Hersteller selbst (oder ein Abnehmer) Rechtsschutz wegen einer ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnung begehrt (…vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 41. Kap Rn 79; Schwippert, ebenda, 51. Kap Rn 55;… Ingerl /Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14 - 19d, Rn 412; OLG Frankfurt MDR 2015, 1025, Tz 38 ff in juris, das die unterschiedliche Interessenlage bei der Abnehmerverwarnung einerseits und der Herstellerverwarnung andererseits (erst) bei der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berücksichtigt). - OLG Celle, 01.12.2016 - 5 W 49/16
Sachverständiger entscheidet über Bauteilöffnung!
Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
Sie ist auf die Möglichkeit zu verweisen, bis zu einer Klärung des Streits über die markenmäßige Benutzung des Zeichens im Wege einer von ihr zu erhebenden Feststellungsklage oder in Folge einer Unterlassungsklage des Antragsgegners auf der Grundlage von ihr einzuholenden Rechtsrates selbst zu entscheiden, ob sie bis zur Klärung des Streits die Benutzung des Zeichens in der umstrittenen Art und Weise fortsetzt oder nicht (anders im Ergebnis jedoch OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 5 W 49/16).