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   KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16   

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https://dejure.org/2016,48559
KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16 (https://dejure.org/2016,48559)
KG, Entscheidung vom 18.10.2016 - 5 W 210/16 (https://dejure.org/2016,48559)
KG, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 5 W 210/16 (https://dejure.org/2016,48559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Untersagung der Zusendung von Abmahnungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rewis.io

    Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935; ZPO § 940
    Einstweilige Unterbindung markenrechtlicher Abmahnungen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 935 ; ZPO § 940
    Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Untersagung der Zusendung von Abmahnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 226
  • GRUR-RR 2017, 85
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex).
  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex).
  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 65/91

    Ausschluß des Rechtsschutzbedürfnisses für Leistungsklage - Keine

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BGH GRUR 1987, 568, Tz 17 in juris - Gegenangriff; GRUR 1993, 576, Tz 19 in juris - Datatel; BGHZ 162, 246, Tz 16 in juris - Vitamin-Zell-Komplex).
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Bei dieser Würdigung sieht sich der Senat nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen darf (BGH GRUR 1976, 256, 257 - Rechenscheibe).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Eine solche Situation besteht indes nicht, wenn der Hersteller selbst (oder ein Abnehmer) Rechtsschutz wegen einer ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnung begehrt (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., 41. Kap Rn 79; Schwippert, ebenda, 51. Kap Rn 55; Ingerl /Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14 - 19d, Rn 412; OLG Frankfurt MDR 2015, 1025, Tz 38 ff in juris, das die unterschiedliche Interessenlage bei der Abnehmerverwarnung einerseits und der Herstellerverwarnung andererseits (erst) bei der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berücksichtigt).
  • OLG Celle, 01.12.2016 - 5 W 49/16

    Sachverständiger entscheidet über Bauteilöffnung!

    Auszug aus KG, 18.10.2016 - 5 W 210/16
    Sie ist auf die Möglichkeit zu verweisen, bis zu einer Klärung des Streits über die markenmäßige Benutzung des Zeichens im Wege einer von ihr zu erhebenden Feststellungsklage oder in Folge einer Unterlassungsklage des Antragsgegners auf der Grundlage von ihr einzuholenden Rechtsrates selbst zu entscheiden, ob sie bis zur Klärung des Streits die Benutzung des Zeichens in der umstrittenen Art und Weise fortsetzt oder nicht (anders im Ergebnis jedoch OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 5 W 49/16).
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