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   KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18   

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https://dejure.org/2019,56505
KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18 (https://dejure.org/2019,56505)
KG, Entscheidung vom 18.12.2019 - 22 W 91/18 (https://dejure.org/2019,56505)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 22 W 91/18 (https://dejure.org/2019,56505)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 1 S 1 GmbHG, § 40 Abs 1 S 2 GmbHG
    Handelsregister: Gerichtliche Überprüfung einer zur Aufnahme in den Registerordner eingereichten Gesellschafterliste einer GmbH

  • notar-drkotz.de

    Gerichtliche Überprüfung einer in Registerordner eingereichten Gesellschafterliste GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner ohne Veränderung im Gesellschafterbestand gegenüber der zuletzt aufgenommenen Liste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zum formalen Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte Gesellschafterliste

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1303
  • NZG 2020, 907
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.2013 - II ZB 6/13

    Handelsregisterverfahren: Zurückweisung einer von einem schweizer Notar

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, II ZB 6/13, juris Rdn. 9).

    Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, juris Rdn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, juris Rdn. 9).

  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 Abs. 1 HRV geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner; die in der Handelsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 20. September 2011, II ZB 17/10, juris Rdn. 7).

    Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10, juris Rdn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, juris Rdn. 9).

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    So hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02. Juli 2019 ausdrücklich klargestellt, dass bezüglich der entgegen dem gerichtlichen Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren eingereichten Gesellschafterlisten zunächst eine Pflicht der Geschäftsführung bestanden habe, die Gesellschafterlisten durch Einreichung einer Gesellschafterliste, in der der eingezogene Geschäftsanteil (des Mehrheitsgesellschafters F... S... ) enthalten ist, zu korrigieren, um den Zustand wiederherzustellen, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft gesichert werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Juli 2019, II ZR 406/17, juris Rdn. 48).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte und gemäß § 65 FamFG begründete Beschwerde der gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Gesellschaft (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10, juris Rdn. 25 m.w.N.)ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft: Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG.
  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    In Registerverfahren bedarf es auch im Beschwerdeverfahren nicht der Durchführung eines Termins, wenn das erstinstanzliche Verfahren schriftlich - wie vorliegend - abgewickelt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 W 434/10 -, juris Rdn. 7 f.).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 20 W 269/16

    Zum Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung zum Amtslöschungsverfahren vor

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    Veränderung i.S.d. § 40 GmbHG meint jede Abweichung von der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste hinsichtlich der Person des Gesellschafters und/oder des Umfangs der Beteiligung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. November 2016, 20 W 269/16, juris Rdn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus KG, 18.12.2019 - 22 W 91/18
    Es besteht darüber hinaus auch kein Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da ausschließlich Rechtsfragen bei vollständig aufgeklärtem Sachverhalt entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1999, XII ZB 21/97, juris Rdn. 16).
  • KG, 24.04.2020 - 22 W 16/18

    Handelsregistersache: Nichtaufnahme einer Gesellschafterliste mit demselben

    Die Aufnahme einer solchen Liste kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Aufnahme einer späteren Liste, die keine Veränderungen ausweist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019, 22 W 91/18, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • KG, 12.03.2020 - 22 W 53/19

    Antrag auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner:

    Die Aufnahme einer solchen Liste kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Aufnahme einer späteren Liste, die keine Veränderungen ausweist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019, 22 W 91/18, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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