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   KG, 19.01.2005 - 1 AR 1455/04 - 5 Ws 689/04   

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https://dejure.org/2005,41317
KG, 19.01.2005 - 1 AR 1455/04 - 5 Ws 689/04 (https://dejure.org/2005,41317)
KG, Entscheidung vom 19.01.2005 - 1 AR 1455/04 - 5 Ws 689/04 (https://dejure.org/2005,41317)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 1 AR 1455/04 - 5 Ws 689/04 (https://dejure.org/2005,41317)
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  • OLG Düsseldorf, 25.04.1995 - 1 Ws 332/95
    Auszug aus KG, 19.01.2005 - 5 Ws 689/04
    Infolgedessen bestimmt sich die Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nicht mehr nach § 88 JGG, sondern nach § 57 StGB (vgl. OLG Düsseldorf StV 1998, 348; Beschlüsse des Senats vom 6. November 2003 - 5 Ws 529/03 - und 5. April 2002 - 5 Ws 204/02 -, Heinrich, NStZ 2002, 182 ff.).
  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus KG, 19.01.2005 - 5 Ws 689/04
    Demgegenüber kann sich die Verteidigerin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2000, 502 = NStZ 2000, 109; kritisch hierzu Kröber NStZ 2000, 613) berufen, nach der bei einem lang andauernden Vollzug von Freiheitsstrafe den Umständen der Tat für die Prognoseentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nur noch eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt.
  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus KG, 19.01.2005 - 5 Ws 689/04
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerfG StV 2003, 677) dürfen sie eine Aussetzung nicht allein deshalb ablehnen, weil die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockerungen auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Mißbrauchsgefahr versagt hat.
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 19.01.2005 - 5 Ws 689/04
    Eine Strafaussetzung ist nur dann zu verantworten, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Täter die Persönlichkeitsdefizite, die in seinen Straftaten deutlich geworden sind, behoben und die Fähigkeit erworben hat, Tatanreizen künftig zu widerstehen (st. Rspr. des Senats, vgl. u. a. in NStZ-RR 2000, 170).
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