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   KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12   

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https://dejure.org/2013,22390
KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12 (https://dejure.org/2013,22390)
KG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 13 UF 229/12 (https://dejure.org/2013,22390)
KG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 13 UF 229/12 (https://dejure.org/2013,22390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 VersAusglG, § 8 VersAusglG, § 138 BGB, § 242 BGB, § 1408 BGB
    Versorgungsausgleichsverfahren: Kontrolle für eine ehevertragliche Ausschlussregelung zu Lasten des bei Vertragsschluss selbstständig tätigen Ehemannes ohne eigene Altersvorsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle des ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 8 Abs. 1; VersAusglG § 6
    Inhalts- und Ausübungskontrolle des ehevertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 582, 584; FamRZ 2005, 185, 187 und FamRZ 2004, 601, 605).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 584).

    Hingegen kann dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten nicht über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil beispielsweise in die Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 586; FamRZ 2005, 1444, 1448; FamRZ 2005, 185, 187).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 582, 584; FamRZ 2005, 185, 187 und FamRZ 2004, 601, 605).

    Ein Ehegatte darf die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht nicht dadurch missbrauchen, dass er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601, 606).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 582, 584; FamRZ 2005, 185, 187 und FamRZ 2004, 601, 605).

    Hingegen kann dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten nicht über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil beispielsweise in die Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 586; FamRZ 2005, 1444, 1448; FamRZ 2005, 185, 187).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Hingegen kann dem durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begünstigten Ehegatten nicht über § 242 BGB ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil beispielsweise in die Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden (vgl. BGH FamRZ 2008, 582, 586; FamRZ 2005, 1444, 1448; FamRZ 2005, 185, 187).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 2011, 2013).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH FamRZ 2009, 1041, 1043; FamRZ 2008, 2011, 2013).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    Auszug aus KG, 19.03.2013 - 13 UF 229/12
    Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundlegende Bedeutung hat, da eine mögliche Vertragsanpassung von selbständig tätigen Ehegatten bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist und zu dieser Frage bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist (BGH XII ZB 318/11 - ebenfalls eine Entscheidung des 13. ZS. des Kammergerichts betreffend).
  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

    Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während der Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam 2016, 897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese kaum prognostizieren lassen.
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