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   KG, 19.03.2019 - (5) 121 Ss 165/18 (74/18)   

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KG, 19.03.2019 - (5) 121 Ss 165/18 (74/18) (https://dejure.org/2019,20284)
KG, Entscheidung vom 19.03.2019 - (5) 121 Ss 165/18 (74/18) (https://dejure.org/2019,20284)
KG, Entscheidung vom 19. März 2019 - (5) 121 Ss 165/18 (74/18) (https://dejure.org/2019,20284)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18

    Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dieses gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 - juris [Beschlussformel]; a.A. [keine Geltung des Verschlechterungsverbotes bei möglicher selbständiger Einziehung] noch OLG Hamburg, Urteil vom 5. April 2018 - 1 Rev 7/18 - juris Rdn. 16 ff. [nicht tragend] und Vorlagebeschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18 - juris Rdn. 7 ff. [= wistra 2018, 485, 486 m. zust. Anm. Rettke]).

    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Eine Vermengung der jeweils eigenständigen Regularien folgenden Verfahrensarten wäre systemwidrig und würde eine Umgehung der gesetzgeberischen Konzeption bedeuten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 21).

  • KG, 29.10.2018 - 161 Ss 147/18

    Anwendbares Recht bei Nichtanordnung von Vermögensabschöpfung,

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Denn bereits das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, in dem erstmals im vorliegenden Verfahren - durch Nichtanordnung entsprechender Maßnahmen (dazu vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - [5] 161 Ss 147/18 [70/18] - m.w.N.) - über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes entschieden worden ist, ist nach Inkrafttreten der Neuregelung erlassen worden.

    Die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertersatzes berührt den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen nicht, da die Entscheidung über die Anordnung dieser Maßnahme unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 - juris Rdn. 39 und vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17 - juris Rdn. 2; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018, a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17

    Einziehung von Taterträgen: Verschlechterungsverbot bei Berufung des Angeklagten

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    c) Einer Zurückverweisung an das Landgericht bedurfte es nicht; vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO das Entfallen der Einziehungsanordnung selbst anordnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 1 OLG 2 Ss 81/17 - juris Rdn. 5).
  • OLG Hamburg, 05.04.2018 - 1 Rev 7/18

    Strafverfahren: Einziehungsentscheidung in einem "Altfall" bei

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dieses gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18 - juris [Beschlussformel]; a.A. [keine Geltung des Verschlechterungsverbotes bei möglicher selbständiger Einziehung] noch OLG Hamburg, Urteil vom 5. April 2018 - 1 Rev 7/18 - juris Rdn. 16 ff. [nicht tragend] und Vorlagebeschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18 - juris Rdn. 7 ff. [= wistra 2018, 485, 486 m. zust. Anm. Rettke]).
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertersatzes berührt den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen nicht, da die Entscheidung über die Anordnung dieser Maßnahme unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 - juris Rdn. 39 und vom 16. Mai 2018 - 1 StR 633/17 - juris Rdn. 2; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2018, a.a.O.).
  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 541/18

    Keine selbständige Einziehung eines Gegenstands im Sicherungsverfahren

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 541/18 - juris Rdn. 2; OLG Zweibrücken, a.a.O. - juris Rdn. 7).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2017 - 1 OLG 2 Ss 65/17
    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    An diesem Rechtszustand hat sich durch die am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Reform der Vermögensabschöpfung nichts geändert (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. November 2017 - 1 OLG 2 Ss 65/17 - juris Rdn. 5; Saliger/Schörner StV 2018, 388; Graf in BeckOK StPO 32. Ed. 1. Januar 2019, § 358 Rdn. 36).
  • BGH, 15.05.1990 - 1 StR 182/90

    Überschreitung einer Notwehrlage - Folgen der Beendigung des Angriffes bei

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dementsprechend war es für das vormalige Recht von Einziehung und Verfall allgemeine Meinung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - 1 StR 182/90 - und vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 -, jeweils juris; Quentin in Münchener Kommentar zur StPO 1. Aufl., § 331 Rdn. 55 f.), dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten oder seines gesetzlichen Vertreters oder auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich wegen des Verschlechterungsverbots keine Maßnahmen angeordnet werden durften, die sich nachteilig auf die Rechtsposition des Angeklagten auswirkten (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019, a.a.O. - juris Rdn. 19).
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung

    Auszug aus KG, 19.03.2019 - 5 Ss 74/18
    Dem steht nach der insoweit getroffenen - § 2 Abs. 5 StGB und damit die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift abbedingenden (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 84) - Übergangsvorschrift in Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Tat am 9. Juli 2016 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18 - juris [= wistra 2018, 428 m. Anm. Gotzens].
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 5 Rev 4/18

    Vorlage an den BGH

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