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   KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76   

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https://dejure.org/1979,5527
KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76 (https://dejure.org/1979,5527)
KG, Entscheidung vom 19.04.1979 - 3 UF 316/76 (https://dejure.org/1979,5527)
KG, Entscheidung vom 19. April 1979 - 3 UF 316/76 (https://dejure.org/1979,5527)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anzuwendendes Recht für den Versorgungsausgleich bei Ehe mit einem Tunesier; Folge der zweiseitig unvollkommenen Kollisionsnorm des Art. 15 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Verfassungswidrigkeit von Kollisionsnormen; Beurteilung des Güterrechts nach dem Recht am ersten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
    Die Normen des Internationalen Privatrechts sind nicht nur reine wertneutrale Ordnungsvorschriften (so BGH NJW 71, 1521), sondern in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen (so BVerfGE 31, 58, so auch schon Senat in OLGZ 76, 221).

    Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 = FamRZ 71, 414 = NJW 71, 1509) ist klargestellt worden, daß Kollisionsnormen keine bloßen wertneutralen Ordnungsvorschriften sind, die nicht verfassungswidrig sein können (so die bisherige Rechtsprechung, siehe noch BGH NJW 71, 1521); vielmehr "sind die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen" (so auch schon Beitzke, Grundgesetz und Internationalprivatrecht, 1961, S. 15, 16).

  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
    Die Normen des Internationalen Privatrechts sind nicht nur reine wertneutrale Ordnungsvorschriften (so BGH NJW 71, 1521), sondern in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen (so BVerfGE 31, 58, so auch schon Senat in OLGZ 76, 221).

    Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1971 (BVerfGE 31, 58 = FamRZ 71, 414 = NJW 71, 1509) ist klargestellt worden, daß Kollisionsnormen keine bloßen wertneutralen Ordnungsvorschriften sind, die nicht verfassungswidrig sein können (so die bisherige Rechtsprechung, siehe noch BGH NJW 71, 1521); vielmehr "sind die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen" (so auch schon Beitzke, Grundgesetz und Internationalprivatrecht, 1961, S. 15, 16).

  • BayObLG, 10.04.1975 - BReg. 1 Z 56/74
    Auszug aus KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
    Versagt jedoch dieser Anknüpfungspunkt, - sei es, weil die gemeinsame Staatsangehörigkeit nur eine rein äußerliche Übereinstimmung ohne jedes Gewicht ist und es nicht sachgerecht wäre, an eine "Gemeinsamkeit" anzuknüpfen, die nie effektiv war (a.A. BayObLG NJW 75, 1602; vgl. aber die - allerdings zu Artikel 14 EGBGB ergangene - Entscheidung des BGH in NJW 76, 1028), oder sei es, weil Mann und Frau "zur Zeit der Eheschließung" keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, - dann ist von den Staatsangehörigkeiten der Ehegatten derjenigen als Anknüpfungspunkt der Vorzug zu geben, die zur Anwendung des Rechts des (ersten) ehelichen Wohnsitzes führt; dies gilt jedenfalls dann, wenn der eheliche Wohnsitz überwiegend oder sogar durchweg in einem Staat gelegen hat, dessen Angehöriger einer der Parteien - Mann oder Frau - ist (im Ergebnis ebenso v. Staudinger(-Gamillscheg) a.a.O. Rdnr. 49 a zu Art. 15: "... Mit der ... mehrfach zu Art. 14 EG gegebenen Anregung ist auch für das Güterrecht vorzusehen, daß das Recht am ersten ehelichen Wohnsitz dann gilt, wenn einer der Ehegatten diesem Staat angehört ..."; a.A. z.B. Soergel(-Kegel), BGB, 10. Aufl. 1970, Rdnr. 5 zu Art. 15, der - de lege lata - nur die Anwendung des Grundsatzes des schwächeren Rechts für möglich hält, wenn man für Gleichberechtigung von Mann und Frau im IPR eintrete).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
    Das bedarf, nachdem die gesetzgebenden Organe die Verfassungsmäßigkeit angenommen und viele Gerichte diese Auffassung in ihren Entscheidungen bereits bekräftigt haben (z.B. OLG Hamm, 3. Zivilsenat, FamRZ 79, 144; OLGe Bremen und Hamburg - noch nicht veröffentlicht - laut Hinweis in FamRZ 79, 242 und (nach der Beratung des beschliessenden Senats) auch BGH laut Pressebericht im "Tagesspiegel" vom 28. April 1979, - ganz abgesehen von den Amtsgerichten, die inzwischen in zahlreichen Fällen bei der Scheidung sogenannter Alt-Ehen den Versorgungsausgleich vorgenommen und die Verfassungsmäßigkeit damit indirekt bejaht haben), keiner näheren Begründung.
  • OLG Hamm, 02.03.1978 - 1 UF 453/77
    Auszug aus KG, 19.04.1979 - 3 UF 316/76
    Der Zurückverweisung zu diesem Zweck steht nicht entgegen, daß die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts jedenfalls dann im Ergebnis - ohne weiteres - zu bestätigen wäre, wenn die von einigen Gerichten (z.B. OLG Hamm, 1. Zivilsenat, NJW 78, 761; OLG Celle NJW 78, 1333; OLG Saarbrücken NJW 79, 318) angemeldeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsausgleichsregelung bei sogenannten Alt-Ehen (solchen, die - wie im Falle der Parteien - bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - am 1. Juli 1977 - bestanden) mit Sicherheit zu der Feststellung eines insoweit vorliegenden Verstoßes gegen das Grundgesetz führen müßten.
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