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   KG, 19.05.2003 - 2 AR 20/03   

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https://dejure.org/2003,20190
KG, 19.05.2003 - 2 AR 20/03 (https://dejure.org/2003,20190)
KG, Entscheidung vom 19.05.2003 - 2 AR 20/03 (https://dejure.org/2003,20190)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 2003 - 2 AR 20/03 (https://dejure.org/2003,20190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit eines Gerichts für eine Insolvenzeröffnung; Ausschluss der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 3 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
    Bindungswirkung der Verweisung an ein anderes Insolvenzgericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 2 AR 20/03
    Die grundsätzliche Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen - hier: des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg nach § 4 InsO, § 281 Abs. 2 S. 3 und S. 5 ZPO - für das aufnehmende Gericht entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 93, 1273).
  • BGH, 04.06.1997 - XII ARZ 13/97

    Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung; Ersatzzustellung in der Wohnung

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 2 AR 20/03
    Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn beide beteiligten Insolvenzgerichte haben sich rechtskräftig (zum Begriff vgl. BGH NJW 88, 1794 f.; NJW-RR 97, 1161) für unzuständig erklärt.
  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 2 AR 20/03
    Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn beide beteiligten Insolvenzgerichte haben sich rechtskräftig (zum Begriff vgl. BGH NJW 88, 1794 f.; NJW-RR 97, 1161) für unzuständig erklärt.
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