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   KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01   

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https://dejure.org/2003,5201
KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01 (https://dejure.org/2003,5201)
KG, Entscheidung vom 19.05.2003 - 8 U 37/01 (https://dejure.org/2003,5201)
KG, Entscheidung vom 19. Mai 2003 - 8 U 37/01 (https://dejure.org/2003,5201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formbedürftigkeit eines Mietvertrags und Darlehensvertrags; Verbundenes Geschäft; Abhängigkeit von Generalmietvertrag, Darlehensvertrag und Grundstückskaufvertrag; Wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang; Kündigung des Darlehens

  • Judicialis

    BGB § 313; ; BGB § 607; ; BGB § 609; ; BGB § 313 Satz 1; ; BGB § 139; ; BGB § 626; ; BGB § 554

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurkundungspflicht; verbundene Verträge [Mietvertrag, Darlehensvertrag, Grundstückskaufvertrag, Darlehensrückübertragungsvertrag]

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 251/98

    Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Entscheidend ist, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB (Warn-, und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern (BGH NJW 2000, 951; BGH NJW 2002, 2559).

    Denn der Normzweck des § 313 Satz 1 BGB erfordert die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft im Falle der einseitigen Abhängigkeit nicht (vgl. BGH NJW 2000, 951 und 2017; BGH NJW 2002, 2559).

    In einem solchen Falle besteht kein hinreichender Grund, die weiteren Vereinbarungen zum Gegenstand notarieller Aufklärung, Beratung und des Urkundsbeweises zu machen (BGH NJW 2000, 951,952).

    So hat der BGH entschieden, dass in dem Falle, wenn mehrere Verträge durch den Parteiwillen verknüpft sind, dies einer getrennten Beurkundung nicht entgegensteht, wenn der Verknüpfungswille als Teil des beurkundungsbedürftigen zusammengesetzten Vertragswerkes mit beurkundet ist (BGH NJW 1988, 1781; NJW 2000, 951).

  • BGH, 22.03.1991 - V ZR 318/89

    Vereinbarung mit Dritten - Grundstückskaufvertrag - Rechtliche Einheit -

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Gegen einen rechtlichen Zusammenhang spricht auch, wenn an den im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen keine der Parteien des Grundstückskaufvertrages beteiligt sind (BGH NJW-RR 1991, 1031), auch wenn andererseits für die Frage der Formbedürftigkeit nicht entscheidend ist, ob an den Verträgen dieselben Parteien formell beteiligt sind oder nicht (BGHZ 76, 43 = NJW 1980, 829; BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069).

    Es muss also bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Nebenabrede bestehen, dieser Vertrag solle nur in Verbindung mit dem anderen Vertrag gelten (BGH NJW-RR 1991, 1031,1032 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).

    Nur wenn eine solche Nebenabrede feststellbar wäre, hätte auch diese Nebenabrede der Beurkundung bedurft (BGH NJW-RR 1991, 1031 ; KG NJW-RR 1991, 688).

    Im Hinblick auf den Verknüpfungswillen genügt ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang nicht (BGH WM 1967, 1132 mit den dort angegebenen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BGH NJW-RR 1991, 1031; OLG Hamm DNotZ 1996, 1048).

  • BGH, 13.06.2002 - VII ZR 321/00

    Formbedürftigkeit eines von einem Grundstückskaufvertrag abhängigen Bauvertrages

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069; zuletzt BGH NJW 2002, 2559).

    Entscheidend ist, ob die mit dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB (Warn-, und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Beweisfunktion) die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern (BGH NJW 2000, 951; BGH NJW 2002, 2559).

    Denn der Normzweck des § 313 Satz 1 BGB erfordert die Erstreckung des Formgebots auf das verbundene Geschäft im Falle der einseitigen Abhängigkeit nicht (vgl. BGH NJW 2000, 951 und 2017; BGH NJW 2002, 2559).

  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069; zuletzt BGH NJW 2002, 2559).

    Gegen einen rechtlichen Zusammenhang spricht auch, wenn an den im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen keine der Parteien des Grundstückskaufvertrages beteiligt sind (BGH NJW-RR 1991, 1031), auch wenn andererseits für die Frage der Formbedürftigkeit nicht entscheidend ist, ob an den Verträgen dieselben Parteien formell beteiligt sind oder nicht (BGHZ 76, 43 = NJW 1980, 829; BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069).

    Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH (NJW 1987, 1069) geltend macht, dass es nicht in der Gestaltungsmacht der Parteien liege, was zu beurkunden ist, trifft dies zwar zu.

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Eine rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069; zuletzt BGH NJW 2002, 2559).

    Gegen einen rechtlichen Zusammenhang spricht auch, wenn an den im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen keine der Parteien des Grundstückskaufvertrages beteiligt sind (BGH NJW-RR 1991, 1031), auch wenn andererseits für die Frage der Formbedürftigkeit nicht entscheidend ist, ob an den Verträgen dieselben Parteien formell beteiligt sind oder nicht (BGHZ 76, 43 = NJW 1980, 829; BGHZ 78, 346 = NJW 1981, 274; BGH NJW 1987, 1069).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 39/76

    Fristlose Kündigung von Krediten durch die Bank ohne vorherige Warnung oder

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Grundsätzlich ist eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich (BGH WM 78, 234).
  • BGH, 27.01.1971 - VIII ZR 151/69

    Vertragsverlängerung durch Sachverständigen

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Wesentlicher Inhalt eines Mietvertrages ist die Einigung über die zeitlich begrenzte Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses (BGHZ 55, 248; BGH NJW 1997, 2671).
  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Wesentlicher Inhalt eines Mietvertrages ist die Einigung über die zeitlich begrenzte Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses (BGHZ 55, 248; BGH NJW 1997, 2671).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 12/87

    Formbedürftigkeit mit einem Grundstückskaufvertrag verbundener Verträge;

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    So hat der BGH entschieden, dass in dem Falle, wenn mehrere Verträge durch den Parteiwillen verknüpft sind, dies einer getrennten Beurkundung nicht entgegensteht, wenn der Verknüpfungswille als Teil des beurkundungsbedürftigen zusammengesetzten Vertragswerkes mit beurkundet ist (BGH NJW 1988, 1781; NJW 2000, 951).
  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64

    Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der

    Auszug aus KG, 19.05.2003 - 8 U 37/01
    Liegen getrennten Urkunden vor, spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Parteien die verschiedenen Geschäfte nicht als Einheit wollten (Staudinger/Wufka, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr. 182; siehe auch BGH WM 1966, 899; BGH NJW 1986, 1983; BGH NJW-RR 1988, 132; BGH MDR 1988, 303).
  • OLG Hamm, 09.11.1995 - 22 U 262/94

    Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

  • KG, 15.12.1989 - 7 U 6443/88
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 133/97

    Umfang des Beurkundungszwangs hinsichtlich einer Abrede über die Anrechnung einer

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 176/84

    Verurteilung zur Annahme eines Angebots

  • KG, 13.12.2007 - 8 U 191/06

    Berufung auf die Formnichtigkeit eines Mietvertrages: Beurkundungsbedürftigkeit

    Die Berufungen würden die Entscheidung des erkennenden Senates vom 19. Mai 2003 (8 U 37/01 KG Report Berlin 2004, 286) übersehen.
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