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   KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02   

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https://dejure.org/2003,25416
KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02 (https://dejure.org/2003,25416)
KG, Entscheidung vom 19.06.2003 - 10 U 105/02 (https://dejure.org/2003,25416)
KG, Entscheidung vom 19. Juni 2003 - 10 U 105/02 (https://dejure.org/2003,25416)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Es muss sich aus dem Gesamtzusammenhang des Normengefüges ergeben, dass die Schaffung eines - unter Umständen zusätzlichen - Schadensersatzanspruchs tatsächlich vom Gesetz erstrebt wird, das heißt, dass ein solcher besonderer Schadensersatzanspruch sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (BGHZ 66, 388, 390).

    Stets muss in umfassender Würdigung des Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses eine deliktische Einstandspflicht zu knüpfen (BGHZ 66, 388, 390).

    Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sich bewusst gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden entschieden (vgl. BGHZ 66, 388).

    Im Zweifelsfall ist bei der Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift ein solches Ergebnis jedoch nur dann hinzunehmen, wenn das Bedürfnis für eine Schutzerstreckung in den Auswirkungen einer besonderen Rechtsgestaltung auf Landesebene ersichtlich wird, die bundesrechtlich nicht hatte bedacht werden müssen (vgl. BGHZ 66, 388 zur Auslegung einer Vorschrift der BauO Bad. Württ.).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Auch aus der Bezugnahme der Einzelbegründung zu § 6 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1961 (BVerfGE 12, 113 ff.) sowie auf die in BGHZ 31, 308 und BGHSt 4, 338 veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs läßt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber einen Vermögensschutz bezweckt hat.

    Gegenstand der in BVerfGE 12, 113 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung richtete.

    Die Gesetzesbegründung zitiert damit wörtlich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1961 (BVerfGE 12, 113).

  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 201/61

    Reichsgaragenordnung als Schutzgesetz

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Dabei kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat (vgl. BGH, NJW 1973, 1547; BGH NJW 1964, 396; BGH NJW 1988, 1383).

    Das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen müssen in dem Schutzgesetz hinreichend klargestellt und bestimmt sein (BGHZ 40, 306, 307).

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Auch aus der Bezugnahme der Einzelbegründung zu § 6 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1961 (BVerfGE 12, 113 ff.) sowie auf die in BGHZ 31, 308 und BGHSt 4, 338 veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs läßt sich nicht herleiten, dass der Gesetzgeber einen Vermögensschutz bezweckt hat.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1959 (BGHZ 31, 308) betrifft eine Unterlassungsklage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

  • OLG Frankfurt, 20.09.1988 - 11 U 15/88

    Steuerberater; Erstellung einer Bilanz; Testat; Prüfung der Buchführung ; Prüfung

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Wird die Auskunft aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise erteilt, ist die Handlung dann als sittenwidrig zu werten, wenn die Auskunft für die Entschließung des Empfängers - für den Auskunftsgeber erkennbar - von Bedeutung ist und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewußtsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt (BGH, NJW 1987, 1758, 1759; OLG Frankfurt, WM 1989, 1618, 1619 f.; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 826 Rdn. 25).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 26/71

    Verantwortlichkeit für Anzeigen bzw. Inserate in einer Zeitung

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Insbesondere besteht keine Divergenz zu der Entscheidung des BGH vom 20. Juni 1972 (BGHZ 59, 76) zur Haftung des Zeitungsverlegers für unrichtige Anzeigen.
  • OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01

    Haftung des Vorstands einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen nur bei

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Schließlich steht der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, denn § 88 BörsG ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG München NJW 2003, 144; LG Augsburg WM 2002, 592; Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl. § 88 Rz. 1; Groß, WM 2002, 477, 484).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Wird die Auskunft aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise erteilt, ist die Handlung dann als sittenwidrig zu werten, wenn die Auskunft für die Entschließung des Empfängers - für den Auskunftsgeber erkennbar - von Bedeutung ist und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewußtsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt (BGH, NJW 1987, 1758, 1759; OLG Frankfurt, WM 1989, 1618, 1619 f.; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 826 Rdn. 25).
  • LG Augsburg, 09.01.2002 - 6 O 1640/01

    Kein Schadensersatz für Spekulationsverluste aufgrund Ad-hoc-Mitteilungen einer

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Schließlich steht der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, denn § 88 BörsG ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG München NJW 2003, 144; LG Augsburg WM 2002, 592; Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl. § 88 Rz. 1; Groß, WM 2002, 477, 484).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
    Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, WM 2002, 1896, 1897).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63

    Wasserlaufverunreinigung

  • BGH, 26.02.1993 - V ZR 74/92

    Quasinegatorische Unterlassungsklage zur Durchsetzung von Lärmschutzauflagen

  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 164/71

    Insolvenzverfahren - Schutzgesetz

  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

  • BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53
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