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   KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15   

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https://dejure.org/2015,24228
KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 (https://dejure.org/2015,24228)
KG, Entscheidung vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 (https://dejure.org/2015,24228)
KG, Entscheidung vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 (https://dejure.org/2015,24228)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 66c Abs 2 StGB, § 116 Abs 1 StVollzG, § 119a Abs 1 Nr 1 StVollzG, § 119a Abs 3 S 1 StVollzG
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Anforderungen an das Verfahren und den Feststellungsbeschluss; Prüfungsgegenstand; chirurgische Kastration als Betreuung; Beschwerde sui generis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Betreuung eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung im gerichtlichen Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Betreuung eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung im gerichtlichen Verfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat NStZ 2014, 273, 274).

    Eine Missachtung des § 66c Abs. 2 StGB kann zur Folge haben, dass die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit zur Bewährung auszusetzen ist (OLG Celle StraFo 2015, 34-36; Senat NStZ 2014, 273).

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356).
  • OLG Dresden, 22.09.2014 - 2 Ws 388/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 Ws 388/14 -.
  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ist daher nicht statthaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 Ws 91/14 - [juris]).
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Unabhängig davon wird es für den Beschwerdeführer künftig - ungeachtet des für die Justizvollzugsanstalt geltenden Motivierungsgebotes - ganz entscheidend darauf ankommen, ob er sich als vereinbarungsfähig erweist und die im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer geäußerte Bereitschaft zur Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung umsetzt und sich auch für die weiteren therapeutischen Angebote öffnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - [juris], 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 -, 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - und 28. März 2013 - 2 Ws 85/13 -).
  • KG, 30.04.2014 - 2 Ws 26/14

    Dauer des Diagnostikverfahrens sowie der Vollzugs- und Eingliederungsplanung in

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2014 - 2 Ws 26/14 - [juris]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15
    a) Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden.
  • OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Die Vorschrift des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapieausgerichtete Gestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 17/9874, S. 14; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -).

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Gegenstand der Überprüfung nach § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119).

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Rostock, 15.06.2017 - 20 Ws 59/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 - OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119).

  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 2 Ws 79/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Diese Ausrichtung der Betreuung am verfassungsrechtlichen Individualisierungs- und Intensivierungsgebot (vgl. BVerfG, Urteil 2 BvR 2365/09 u.a. vom 04.05.2011 a.a.O., jeweils Rdn. 113) verlangt es, Feststellungen zur Person des Verurteilten in die Prüfung einzubeziehen und im Beschluss darzustellen, soweit sie für die Beurteilung der Behandlungsindikation und Therapieplanung erforderlich sind (OLG Karlsruhe, a.a.O. Rdn. 10, 23, juris; KG, Beschluss 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 vom 19.08.2015 = BeckRS 2015, 15493, jeweils Rdn. 15).

    In diesem Fall ist auch darzulegen, ob die Vollzugsbehörde andere, seien es auch weniger erfolgversprechende, Behandlungsalternativen geprüft und angeboten hat (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG, Beschluss, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15 vom 19.08.2015 = BeckRS 2015, 15493, jeweils Rdn. 15).

  • OLG Frankfurt, 14.01.2016 - 3 Ws 780/15

    Notwendigkeit der Prüfung nach § 119a StVollzG

  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

  • KG, 31.08.2021 - 2 Ws 55/21

    Verzögerte Vollzugsplanung als Betreuungsmangel

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 525/15

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung der

  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

  • OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22

    Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche

  • KG, 09.04.2018 - 2 Ws 55/18

    Strafvollzug: Unzureichendes Behandlungsangebot für Strafgefangenen mit Anordnung

  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 3 Ws 511/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach mehr als 10 Jahren nur bei negativer

  • OLG Hamm, 23.09.2021 - 3 Ws 339/21

    Maßregel; Grundsatz; bestmöglicher Sachaufklärung; Aufklärungspflicht;

  • KG, 25.02.2020 - 2 Ws 183/19

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

  • KG, 06.02.2018 - 2 Ws 2/18

    Beschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur

  • KG, 24.02.2020 - 2 Ws 171/19

    Strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung:

  • OLG Koblenz, 06.02.2020 - 4 Ws 859/19

    Unwirksamer Beschluss nach § 119a StVollzG ; Anforderungen an Beschlussbegründung

  • KG, 22.08.2019 - 2 Ws 108/19

    Fristbeginn für strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei

  • KG, 19.11.2021 - 2 Ws 112/21

    Begutachtung eines Sicherungsverwahrten durch neuen Sachverständigen

  • LG Berlin, 11.04.2018 - 589 StVK 102/18

    Ausweisung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten aufgrund

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