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   KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07   

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https://dejure.org/2007,10488
KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07 (https://dejure.org/2007,10488)
KG, Entscheidung vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07 (https://dejure.org/2007,10488)
KG, Entscheidung vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07 (https://dejure.org/2007,10488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Festsetzung von Kosten für Vollstreckungsandrohungen ; Zuständiges Gericht für Kostenfestetzungen im Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 788 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 764 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 764 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 2 Satz 1
    Gerichtszuständigkeit bei Kostenfestsetzung aus Zwangsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 183/03

    Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07
    Dem entspricht die in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, wonach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO über seinen Wortlaut hinaus auch die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts begründet, in dessen Bezirk die Vollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht werden könnte (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 788 Rdnr. 40; Saegner in Saenger, ZPO, 2. Aufl. 2007, § 788 Rdnr. 39; vgl. auch die Entscheidung BGH FamRZ 2004, 101, in der der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zwar lediglich über das Eingreifen von § 788 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte, die Zuständigkeit der handelnden Vollstreckungsgerichte aber - freilich undiskutiert - unbeanstandet gelassen hat).

    Dabei ist im Hinblick auf § 788 Abs. 1 ZPO mit BGH FamRZ 2004, 101 [101] davon auszugehen, dass die Kosten der Vollstreckungsandrohung - soweit sie "notwendig" im Sinne von § 91 ZPO sind - "Kosten der Zwangsvollstreckung" gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind.

  • BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten

    Auszug aus KG, 19.10.2007 - 2 AR 42/07
    Eine "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass sie beiden Parteien mitgeteilt wurde; die Mitteilung an nur eine der Parteien genügt nicht (BGH MDR 1995, 739 [739]; BayObLG, BayObLGR 2003, 167 [167]; KG, KGR 2001, 268 [268]).
  • KG, 18.10.2018 - 2 AR 54/18

    Sachlich zuständiges Gericht für die Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung

    Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19. Oktober 2007, 2 AR 42/07 und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2010, 24 W 3/10).(Rn.7).

    Eine solche "rechtskräftig" Entscheidung setzt zumindest voraus, dass sie beiden Parteien mitgeteilt wurde (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07, JurBüro 2008, 151), was aber im Hinblick auf den Beschluss das Amtsgerichts Wedding vom 13. September 2018 nicht der Fall ist.

    Nach einer ursprünglich auch von dem erkennenden Senat hierzu vertretenen Auffassung begründet § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO über seinen Wortlaut hinaus die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO hätte betrieben werden können, wenn dies erforderlich geworden wäre (Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 2 AR 42/07, JurBüro 2008, 151; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 788 Rn. 19a; Thomas/Putzo/Seiler, 39. Aufl. 2018, § 788 Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 24 U 109/21

    Grundsätzliche Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung

    Die Zahlungsaufforderung (mit Vollstreckungsandrohung) gehört jedoch als die Vollstreckung vorbereitende Maßnahme bereits zur Vollstreckung und nicht mehr zur Hauptsache; der Verfahrensbevollmächtigte verdient also die Vollstreckungsgebühr, soweit er einen Auftrag zu diesem Schreiben bzw. einen generellen Vollstreckungsauftrag hatte (BGH NJW-RR 2003, 1581; OLG Frankfurt a. M. JurBüro 1988, 786; KG JurBüro 2001, 211; KG JurBüro 2008, 151; OLG Koblenz MDR 1995, 753; OLG München AnwBl 1989, 685 = MDR 1989, 652; OLG Schleswig JurBüro 1995, 32; Müller-Rabe, a.a.O. Rn 432).
  • SG Berlin, 20.07.2011 - S 180 SF 4812/10

    Sozialgerichtliches Verfahren; Festsetzung von Kosten nach dem

    Damit müssen die Kosten der Vollstreckungsandrohung auch § 788 Abs. 2 ZPO unterliegen (vgl zum Ganzen Kammergericht, Beschluss vom 19. Oktober 2007, 2 AR 42/07 - BeckRS 65282 -).
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