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   KG, 19.10.2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15)   

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KG, 19.10.2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) (https://dejure.org/2015,34576)
KG, Entscheidung vom 19.10.2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) (https://dejure.org/2015,34576)
KG, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) (https://dejure.org/2015,34576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Strafaussetzung zur Bewährung, Begründung Versagung der Strafaussetzung, Rechtsmittelbeschränkung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 Abs 1 StGB, § 344 StPO
    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; Urteilsfeststellungen bei Versagung der Strafaussetzung bei Cannabismissbrauch des Angeklagten nach Tatbegehung; Bindungswirkung der erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Revision auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Das Rechtsmittelgericht muss deshalb den erkennbaren Willen des Angeklagten, seinen Angriff zu beschränken, im Rahmen des rechtlich Möglichen respektieren (BGH, NJW 2001, 3134, 3135; NStZ 1993, 97; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - (4) 1 Ss 466/11 (322/11) -, juris Rn. 10).

    Entscheidungsteile, gegen die sich keine Seite wendet, darf es nur dann prüfen, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil mit ihnen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht und deshalb nicht selbständig beurteilt werden kann (Senat, NZV 2002, 240; BGH, NJW 2001, 3134, 3135).

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (Senat, NZV 2002, 240; BGH, NJW 2001, 3134, 3135 m. w. N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (BGH, a. a. O., m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn - was hier aus dem amtsgerichtlichen Urteil nicht eindeutig hervorgeht, aber nahe liegt - die Maßregel auf charakterliche Ungeeignetheit gestützt wird (BGH, NJW 2001, 3134, 3135 m. w. N.).

  • BGH, 13.08.1997 - 2 StR 363/97

    Zustellung eines Urteils im Wege der Ersatzzustellung - Verhältnis der

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten (BGH, NStZ-RR 2005, 38; NStZ 1997, 594).

    Da die Sozialprognose in die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB einzustellen ist, wirken sich Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung auch dort aus (BGH, NStZ 1997, 594, 595; NStZ-RR 2006, 375; OLG Köln, NZV 1993, 357).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Das Rechtsmittelgericht muss deshalb den erkennbaren Willen des Angeklagten, seinen Angriff zu beschränken, im Rahmen des rechtlich Möglichen respektieren (BGH, NJW 2001, 3134, 3135; NStZ 1993, 97; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - (4) 1 Ss 466/11 (322/11) -, juris Rn. 10).

    Dass möglicherweise weitere, dann von der Bewährungsfrage nicht zu trennende Strafzumessungserwägungen in Betracht gekommen wären (vgl. etwa OLG Dresden, NStZ-RR 2012, 289, 290 zu § 47 Abs. 1 StGB), verbindet beide Teile nicht konkret zu einer Einheit (vgl. BGH, NStZ 1993, 97, 98).

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Das gilt zunächst für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen aus dem Jahr 2014, die das Landgericht ungeachtet der Berufungsbeschränkung auf die Bewährungsfrage zu Recht geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1988, 284, 285).

    Wenn der erste Tatrichter die Einbeziehung geprüft und abgelehnt und nur der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt hat, liegt in der (anteiligen) Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe durch den neuen Tatrichter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unzulässige Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 463/09 -, juris Rn. 4; NStZ-RR 1998, 136; NStZ 1988, 284, 285; Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 -, JurionRS 1976, 12482, Rn. 3), und zwar selbst dann, wenn die neue Gesamtfreiheitsstrafe geringer ist als die alte (BGH, Beschluss vom 4. August 1976, a. a. O.).

  • KG, 04.01.2012 - 4 Ws 107/11

    Rechtsmittelbeschränkung und Strafzumessung bei fehlenden Angaben zum

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Das Rechtsmittelgericht muss deshalb den erkennbaren Willen des Angeklagten, seinen Angriff zu beschränken, im Rahmen des rechtlich Möglichen respektieren (BGH, NJW 2001, 3134, 3135; NStZ 1993, 97; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - (4) 1 Ss 466/11 (322/11) -, juris Rn. 10).

    Das ist der Fall, wenn die Feststellungen des nicht angegriffenen Teils so unzureichend sind, dass für die noch zu treffende Entscheidung eine tragfähige Grundlage fehlt (BGH NJW 1985, 1089; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - (4) 1 Ss 466/11 (322/11) -, juris Rn. 10; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 2-26/11 (REV) -, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 323/06

    Vorrangige Prüfung einer positiven Prognose

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Da die Sozialprognose in die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB einzustellen ist, wirken sich Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung auch dort aus (BGH, NStZ 1997, 594, 595; NStZ-RR 2006, 375; OLG Köln, NZV 1993, 357).
  • OLG Köln, 07.05.1993 - Ss 122/93

    Strafaussetzung; Verteidigung der Rechtsordnung; Günstige Sozialprognose;

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Da die Sozialprognose in die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 und Abs. 3 StGB einzustellen ist, wirken sich Rechtsfehler bei der Prognoseentscheidung auch dort aus (BGH, NStZ 1997, 594, 595; NStZ-RR 2006, 375; OLG Köln, NZV 1993, 357).
  • BGH, 23.05.2013 - 4 StR 70/13

    Strafaussetzung zur Bewährung (Anforderungen an die Begründung: Darlegung von

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Dazu hätte hier insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte in der Vergangenheit nur zu Geldstrafen verurteilt wurde und damit erstmals der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 - 4 StR 70/13 -, juris Rn. 2).
  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Es handelt sich dabei nicht um eine Teilrücknahme der zunächst ohne weitere Ausführungen zum Angriffsziel eingelegten Revision, sondern nur um eine Konkretisierung, die keiner ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO bedurfte (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01

    Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung; Aussetzung zur Bewährung (besondere

    Auszug aus KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (Senat, Beschluss vom 29. August 2013 - (3) 121 Ss 168/13 (123/13) - BGH, NStZ 2002, 312; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56 Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 10.11.2004 - 1 StR 339/04

    Strafaussetzung zur Bewährung bei sexuellem Missbrauch (Verteidigung der

  • BGH, 23.04.1999 - 3 StR 98/99

    Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln; Sachverständigengutachten; Telefonat

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

  • BGH, 23.07.1997 - 3 StR 146/97

    Beschwer des Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • BGH, 01.12.2009 - 3 StR 463/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verschlechterungsverbot)

  • OLG Dresden, 10.02.2012 - 2 Ss 9/12

    Rechtsmittel; Berufungsbeschränkung; Bewährung

  • KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14

    Anforderungen an die Urteilsgründe und Überprüfung eines Geständnisses nach einer

  • OLG Hamburg, 16.08.2011 - 2-26/11

    Strafprozess: Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur

  • BayObLG, 19.02.2024 - 203 StRR 571/23

    Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Therapie,

    Voraussetzung ist, dass die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. BayObLG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 5St RR 182/04 -, juris Rn. 12 f., BGH, Urteil vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris Rn. 6).
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    (a) Die Beschränkung eines Rechtsmittels - und dies gilt auch für den Einspruch gegen den Strafbefehl (vgl. § 410 Abs. 2 StPO) - auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76 - Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 - Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, jeweils bei juris; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - (3) 161 Ss 113/21 (56/21) - und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, jeweils bei juris m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.) und die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblichen Feststellungen nicht in Frage gestellt wurden.
  • KG, 28.08.2020 - 121 Ss 109/20

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

    Dies setzt jedoch voraus, dass die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen nicht mit den übrigen Entscheidungsteilen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen und die Frage der Strafaussetzung deshalb nicht selbstständig beurteilt werden kann (KG, Urteil vom 16. September 2016, a.a.O. und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - BeckRS 2015, 19332 Rn. 6, beck-online; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2019 - [5] 161 Ss 182/18 [83/18] -).

    Das ist der Fall, wenn die Feststellungen des nicht angegriffenen Teils so unzureichend sind, dass für die noch zu treffende Entscheidung eine tragfähige Grundlage fehlt, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, oder eine andere unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - [4] 1 Ss 466/11 [322/11] - juris Rn. 10; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 2-26/11 (REV) - juris Rn. 7; Senat, a.a.O.).

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • KG, 28.08.2020 - 5 Ss 38/20
    Dies setzt jedoch voraus, dass die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen nicht mit den übrigen Entscheidungsteilen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen und die Frage der Strafaussetzung deshalb nicht selbstständig beurteilt werden kann (KG, Urteil vom 16. September 2016, a.a.O. und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - BeckRS 2015, 19332 Rn. 6, beck-online; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2019 - [5] 161 Ss 182/18 [83/18] -).

    Das ist der Fall, wenn die Feststellungen des nicht angegriffenen Teils so unzureichend sind, dass für die noch zu treffende Entscheidung eine tragfähige Grundlage fehlt, die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft, oder eine andere unzulässige Verknüpfung von Strafmaß- und Aussetzungsentscheidung besteht (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - [4] 1 Ss 466/11 [322/11] - juris Rn. 10; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. August 2011 - 2-26/11 (REV) - juris Rn. 7; Senat, a.a.O.).

    Gleiches gilt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels gegen "doppelrelevante" Feststellungen wendet (KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, a.a.O., m.w.N.) oder die Entscheidungsteile - etwa im Sinne einer "Wechselwirkung" - eng miteinander verzahnt sind und deshalb die Gefahr besteht, dass die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. KG, Urteil vom 16. September 2016 und Beschluss vom 19. Oktober 2015, jeweils a.a.O.; Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 3 RVs 80/16

    Urteil; Liste angewendete Vorschriften; Beschwer; nachträgliche Gesamtstrafe;

    Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, weil die gewerbsmäßige Begehungsweise bzw. das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Strafzumessungsregeln nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 S. 2 StPO gehören; zu einer solchen Berichtigung ist der Senat trotz der bereits in der Berufungsinstanz eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs berechtigt (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14), juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15), juris, Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260, Rdnr. 25).
  • KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359, 365; KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris] m.w.N.).

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. OLG Bamberg OLGSt StGB § 56 Nr. 23 m.w.N.; KG a.a.O. und Beschluss vom 19. Oktober 2015 - [3] 161 Ss 195/15 [107/15] - [juris], jeweils m.w.N.).

  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also unzutreffende Maßstäbe angelegt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH NStZ 2002, 312; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2016, 2 Ss 1/16; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, (3) 161 Ss 195/15 (107/15); Fischer , StGB, 63. Auflage, § 56 Rn. 11).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    Die Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362; BGH, Urteil vom 8. März 2000 - 3 StR 575/99 -, juris; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) -, juris m.w.N. ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) -).
  • OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17

    Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung

    Es muss insbesondere stets gewährleistet sein, dass das für den Fall der Zurückverweisung stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Brüchen bleibt (vgl. BGHSt 29, 359, 365; 47, 32; KG Berlin, [3] 161 Ss 195/15 [107/15] v. 19.10.2015 - juris; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309, 310; Franke, a. a. O., Rdn. 41, Brunner, a. a. O. Rdn. 44).
  • KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18

    Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15) - [juris]; KG, Urteile vom 17. Januar 2018, 20. Januar 2017 und 13. Dezember 2006 jeweils a.a.O.; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 - 3 Ss 106/13 - [juris]).
  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Revision im Strafverfahren: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den

  • KG, 23.10.2019 - 121 Ss 152/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

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