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   KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20   

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KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20 (https://dejure.org/2020,58408)
KG, Entscheidung vom 19.10.2020 - 19 W 1108/20 (https://dejure.org/2020,58408)
KG, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 19 W 1108/20 (https://dejure.org/2020,58408)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Auch dann hat ein Mandant ein Interesse daran, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, wobei das Vertrauensverhältnis bereits dadurch entstanden sein kann, dass dieser Anwalt aufgrund vorprozessualer Einbindung Aktenkenntnis im konkreten Fall besitzt (BGH, Beschluss v. 16.4.2008, XII ZB 214/04, Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Urteil v. 13.12.2000, 1 BvR 335/97, Rn. 45).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Als Rechtfertigung für die Beauftragung eines am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts kann allerdings auch genügen, dass es sich dabei um den Anwalt des Vertrauens handelt oder dass dieser Anwalt schon vorprozessual tätig war und mit der Sache deshalb bereits vertraut ist (BGH, Beschluss v. 11.3.2004, VII ZB 27/03, Rn. 7/8).
  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss v. 27.2.2018, II ZB 23/16, Rn. 10).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Denn in diesen Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt, aber einen auswärtigen Anwalt beauftragt, sind Reisekosten regelmäßig nicht erstattungsfähig, das heißt in diesen Fällen dreht sich das Regel/Ausnahmeverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, um (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7-10; vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.4.2006, VI ZB 66/04, Rn. 9).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 214/04

    Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Auch dann hat ein Mandant ein Interesse daran, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, wobei das Vertrauensverhältnis bereits dadurch entstanden sein kann, dass dieser Anwalt aufgrund vorprozessualer Einbindung Aktenkenntnis im konkreten Fall besitzt (BGH, Beschluss v. 16.4.2008, XII ZB 214/04, Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Urteil v. 13.12.2000, 1 BvR 335/97, Rn. 45).
  • KG, 05.08.2004 - 19 WF 166/04

    Kostenerstattung in Familiensachen: Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Der BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 16.4.2008 die anderslautende, von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Senats (KG Beschluss v. 5.8.2004, 19 WF 166/04) aufgehoben und der bis dahin geltenden herrschenden Meinung widersprochen.
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss v. 8.3.2012, IX ZB 174/10, Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 12/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten

    Auszug aus KG, 19.10.2020 - 19 W 1108/20
    Denn in diesen Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt, aber einen auswärtigen Anwalt beauftragt, sind Reisekosten regelmäßig nicht erstattungsfähig, das heißt in diesen Fällen dreht sich das Regel/Ausnahmeverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, um (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7-10; vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.4.2006, VI ZB 66/04, Rn. 9).
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