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   KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14 - 141 AR 542/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47438
KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14 - 141 AR 542/14 (https://dejure.org/2014,47438)
KG, Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 Ws 362/14 - 141 AR 542/14 (https://dejure.org/2014,47438)
KG, Entscheidung vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - 141 AR 542/14 (https://dejure.org/2014,47438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 5 S 1 StGB
    Strafvollstreckungssache: Bewährungswiderruf nach neuer Strafverurteilung trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach irrtümlicher Ankündigung des Absehens hiervon

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach irrtümlicher Ankündigung des Absehens hiervon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach irrtümlicher Ankündigung des Absehens hiervon

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof am 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 - das Urteil aufgehoben, dabei aber die vom Landgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen - mit Ausnahme der Fälle 18, 25 und 28 - aufrechterhalten, "weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist" (UA S. 24).

    Die übrigen Schuldsprüche sind allein auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden, da das Landgericht Bochum den Angeklagten zwar jeweils wegen Betruges verurteilt hat, aber "bei der Ablehnung des Bandenbetruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist" (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12 -, S. 24).

  • KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Fahrlässigkeitstat innerhalb der

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit.
  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit.
  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - [juris] mit weit. Nachweisen).
  • KG, 12.02.2007 - 2 Ws 98/07

    Bewährungswiderruf: Widerruf der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Maßgeblich ist, wie lange der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalls mit dem Widerruf rechnen musste; unzulässig ist er erst, wenn Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. z.B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2013 - 2 Ws 276/13 - und vom 12. Februar 2007 - 2 Ws 98/07 - [juris]).
  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Auszug aus KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
    Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit.
  • KG, 16.07.2015 - 5 Ws 69/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf auf Grundlage rechtskräftiger

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. nur Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 10; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz.13 ff.).

    Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 10; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 11 - std. Rspr.).

  • KG, 18.08.2015 - 5 Ws 103/15

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei glaubhaftem Geständnis des

    Jede Tat von einigem Gewicht, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. KG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7).

    Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 10 - std. Rspr.).

  • KG, 24.03.2015 - 5 Ws 30/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Grundsätze der

    Im Bezirk des Kammergerichts ist ein solcher Hinweis üblich (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 11 ; vom 22. Januar 2014 - 2 Ws 17/14 - juris Rz. 11 ).
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