Rechtsprechung
KG, 20.01.2009 - 1 Ws 382/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch die anwaltliche Prüfung und Beratung zur Revisionsbegründung und weiteren Durchführung; Wegfall einer bereits entstandenen Verfahrensgebühr bei der Rücknahme einer nicht begründeten Revision; ...
- Burhoff online
Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Anfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Strafverfahren - So entsteht die Verfahrensgebühr für die Revision
Wird zitiert von ... (4)
- LG Osnabrück, 03.07.2019 - 1 KLs 5/18
Verfahrensgebühr, Rechtsmittel Beratung über Erfolgsaussicht, Rücknahme
Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an "einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren", ohne dass dadurch jedoch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ws 382/08 -, juris). - LG Aschaffenburg, 02.05.2018 - Qs 44/18
Zusätzliche Gebühr bei Revisionsrücknahme
Die anwaltschaftliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen eine - häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte - Revision begründet und weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden soll, wird bereits mit der Verfahrensgebühr VV-RVG 4130 abgegolten (vgl. KG, Beschluss vom 20.01.2009, 1 Ws 382/08). - LG Aurich, 22.11.2012 - 11 Ks 3/11
Entstehung der Verfahrensgebühr für die Revision bereits mit anwaltlicher Prüfung …
Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (s. KG Berlin, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 Ws 382/08 ). - AG Halle/Saale, 16.06.2021 - 322 Ds 370 Js 16649/20
Voraussetzungen des Anfalls einer Verfahrensgebühr
Die Gebühr erfasst damit nicht nur Rechtsmittelbegründungen, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittelverfahren weiter durchgeführt werden soll (KG Beschl. v. 20.1.2009 - 1 Ws 382/08, BeckRS 2010, 23725).